* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Antragsgegnern die ihnen im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Er hat ferner beantragt, die Landes [Justizverwaltung zu verpflichten, ein bestimmtes fachärztliches Sachverständigengutachten herauszugeben und alle Schriftstücke, in denen darauf Bezug genommen wird, so zu verschließen, daß eine Einsicht nur mit seiner Zustimmung erlaubt sei. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers "auf Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 223 BRAO" als unzulässig verworfen. Der Senat hat den Antragsteller bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß er nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder sonst auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung tätig werden kann (Beschlüsse vom 25. Der Antragsteller hat es trotz wiederholter Aufforderung durch den Ehrengerichtshof unterlassen, einen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt zu bezeichnen, gegen den er sich in diesem Verfahren wenden wolle (§ 223 Abs. 1 BRAO). Der Senat ist nach allem gehindert, sachlich über das Rechtsmittel zu befinden, ohne daß es in diesem Zusammenhang auf Einschränkungen ankäme, die nach seiner ständigen Rechtsprechung für die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Ehrengerichtshofs nach § 223 BRAO gelten (vgl. Dem Hilfsbegehren des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, hat er bei dem gegebenen Verfahrensstand mangels Rechtsgrundlage nicht entsprochen.

Zitierte Normen: Art. 1 GG
RechtsmittelBRAOAnwZBeschluß

Volltext der Entscheidung

2141 030
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 30/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Wolfgang sflür Im EflHBgrund flp, ßj
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
1. den Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten, Sa^^HI^^BStraße flHH/ B(
2.
die Rechtsanwaltskammer Bfll^fl, Hj vertreten durch ihren Präsidenten,
 Straße fl.
r
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Wiederherstellung der Menschenwürde und Herausgabe
K
2
£2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 18. September 1985 wird als unzulässig verworfen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Antragsgegnern die ihnen im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Mit Schreiben vom 28. April 1985 hat der Antragsteller einen "Antrag auf Entscheidung gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. § 223 BRAO" gestellt und um Wiederherstellung seiner Würde gebeten, weil sie - wie er behauptet -aus Anlaß seiner Bemühungen um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verletzt worden sei. Er hat erklärt, daß sich das Verfahren gegen die Landes ^Justizverwaltung und die Rechtsanwaltskammer Bfl^B richte und daß es sich nicht um einen
3
Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft handele. Er hat ferner beantragt, die Landes [Justizverwaltung zu verpflichten, ein bestimmtes fachärztliches Sachverständigengutachten herauszugeben und alle Schriftstücke, in denen darauf Bezug genommen wird, so zu verschließen, daß eine Einsicht nur mit seiner Zustimmung erlaubt sei. Den Herausgabeanspruch hat er mit Schreiben vom 14. Mai 1985 auf eine bestimmte Kopie einer näher bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erweitert.
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers "auf Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 223 BRAO" als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Senat hat den Antragsteller bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß er nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder sonst auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung tätig werden kann (Beschlüsse vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 5/79, vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 14/83 - und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 8/85). Dies hat er insbesondere für ein Begehren ausgesprochen, das - so wie hier - in Form eines allgemein erhobenen Anspruchs auf Schutz der Menschenwürde gestellt wird. Auch das geltendgemachte Herausgabe- und Verpflichtungsbegehren ist im Rahmen der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht durchsetzbar. Der Antragsteller hat es trotz wiederholter Aufforderung durch den Ehrengerichtshof unterlassen, einen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt zu bezeichnen, gegen den er sich in diesem Verfahren wenden wolle (§ 223 Abs. 1 BRAO). Er hat auch nicht dargelegt, daß ein Antrag auf Vornahme eines bestimmten Verwal-
tungsakts ohne zureichenden Grund nicht beschieden sei (§ 223 Abs. 2 BRAO). Der Senat ist nach allem gehindert, sachlich über das Rechtsmittel zu befinden, ohne daß es in diesem Zusammenhang auf Einschränkungen ankäme, die nach seiner ständigen Rechtsprechung für die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Ehrengerichtshofs nach § 223 BRAO gelten (vgl. Jessnitzer BRAO 3. Aufl. § 42 Rdn. 4). Dem Hilfsbegehren des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, hat er bei dem gegebenen Verfahrensstand mangels Rechtsgrundlage nicht entsprochen.
Pfeiffer
 Schaefer
Gribbohm	Jähnke	Lepa
 Weise	Paepcke