* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Marl zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Essen und bei dem Landgericht Bochum zur Vermeidung von Härten geboten sei; diese Feststellung war bis zu dem 31. Ortsteil Bertlich, der durch die Gebietsreform vom Amtsgerichtsbezirk Marl abgetrennt worden und in den Landgerichtsbezirk Bochum gelangt sei. Diesem Antrag hat der Antragsgegner nicht entsprochen und hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Bochum mit Ablauf des 31. 1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als '’besondere1' im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Eine besondere Härte liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. Ob eine Härte im Einzelfall "besonders" ist, richtet sich in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller vorgetragen: Er arbeite mit vier Kollegen zusammen, von denen zwei seine Sozien und zwei angestellte Mitarbeiter seien. Dieser große Anteil beruhe darauf, daß er, der Antragsteller, auch in seinem privaten Lebensbereich nach dorthin ausgerichtet sei und z.B. dem Fußballverein angehöre; von dort ziehe er die Mandanten in die Kanzlei. Ohne die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bochum müßten von den 32 weiblichen Mitarbeitern etwa 14 entlassen werden. Er hat hierzu lediglich pauschal die Jahresumsätze mitgeteilt und geschätzt, daß etwa 40 % der in der Praxis geführten Prozesse eine Postulationsfähigkeit für das Landgericht Bochum voraussetzen, wovon etwa 80 % aus dem früher zu dem Amtsgericht Marl gehörenden Bereich anfallen sollen. Diese Angaben ersetzen keinen substantiierten und einer Überprüfung zugänglichen Vortrag, aufgrund dessen beurteilt werden könnte, wie sich der Wegfall der Zweitzulassung beim Landgericht Bochum für den Antragsteller persönlich auswirkt. Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es ihm und seinen Sozien unmöglich gewesen sei, mit dem Abbau des Mitarbeiterstammes bereits vor Ablauf der Zehnjahresfrist zu beginnen. Bochum für die Mandate, die der Antragsteller bereits vor der Rücknahme der Zweitzulassung erlangt hatte, wird andererseits ein allmählicher Abbau des Personalbestandes ermöglicht. Soweit die verbleibenden Folgen dennoch für den Antragsteller eine gewisse Härte bedeuten, muß er sich entgegenhalten lassen, daß er im Zeitpunkt der Gebietsreform erst kurze Zeit beim Amtsgericht Marl zugelassen war und es versäumt hat, sich privat und beruflich auf die nach dem Ablauf der ZehnJahresfrist und der Doppelzulassung vorauszusehende neue Lage rechtzeitig einzustellen. Nach seinen eigenen Darlegungen hat er sich während der Zehnjahresfrist unverändert stark auf den Raum Westerholt-Herten-Bertlich ausgerichtet, obwohl er wußte, daß dieses Gebiet inzwischen dem Landgericht Bochum zugeordnet worden war. Soweit er sich auf soziale Härten für seine von Entlassung bedrohten Angestellten beruft, müssen diese etwaigen Auswirkungen nach dem klaren Wortlaut des § 227 a Abs. 5 BRAO, der eine besondere Härte "für den Rechtsanwalt” voraussetzt, außer Betracht bleiben.

Zitierte Normen: § 19 KSchG
RechtsanwaltMitarbeiterMarlPraxisBochumLandgerichtBRAOZweitzulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Siegmund B0H, BeJ|straße BH>
Antragsteller und Beschwerde führers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2
//r"
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt.
dem 16. September 1971 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Marl und dem Landgericht in Essen zugelassen. Da
 Gründe
I.
Der am
1942 geborene Antragsteller war seit
 er seine Praxis von M0P nach R
verlegen
 wollte, verzichtete er zu dem März 1972 auf die Rechte aus seiner bisherigen Zulassung und wurde am 10. April 1972 antragsgemäß bei dem Amtsgericht Recklinghausen und dem Landgericht Bochum zugelassen. Zum 1. März 1973 verzichtete er auf diese Rechte und wurde auf seinen Antrag am 11. April 1973 statt dessen wieder bei dem Amtsgericht in Marl und dem Landgericht in Essen zugelassen. Im Dezember 1975 verlegte er seine Kanzlei nach Marl.
Im Zuge der Gebietsreform durch das Ruhrgebietsgesetz vom 9. Juli 1974 (GV NW S. 256) wurden Teile des ehemaligen Bezirks des Amtsgerichts Marl (Landgericht Essen) dem Bezirk des Amtsgerichts Recklinghausen (Landgericht Bochum) zugeordnet. Durch Erlaß vom 21. Juli 1977 traf der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO die allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Marl zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Essen und bei dem Landgericht Bochum zur Vermeidung von Härten geboten sei; diese Feststellung war bis zu dem 31. Dezember 1984 begrenzt. Hierauf wurde der Antragsteller am 25. Oktober 1977 zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bochum zugelassen. Am 21. September 1979 wurde er zu dem Notar mit dem Amtssitz in m(^ bestellt.
Mit Schreiben vom 23. Mai 1984 hat der Antragsteller beantragt, die Simultanzulassung liber den 31. Dezember 1984 hinaus zu verlängern. Zur Begründung führte er an, ein Großteil der Klientel komme aus dem
 
Ortsteil Bertlich, der durch die Gebietsreform vom Amtsgerichtsbezirk Marl abgetrennt worden und in den Landgerichtsbezirk Bochum gelangt sei. Diesem Antrag hat der Antragsgegner nicht entsprochen und hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Bochum mit Ablauf des 31. Dezember 1984 zurückgenommen.
Den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurück gewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er in erster Linie eine unbefristete, hilfsweise eine Verlängerung der Zweitzulassung für einen ÜbergangsZeitraum bis Ende 1989 erstrebt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8,
 § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben den Verlängerungsantrag zu Recht für unbegründet gehalten; auch der Hilfsantrag ist unbegründet. 1
1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Wie der Senat in BGHZ 89, 173 ff eingehend begründet hat, setzt eine besondere Härte in diesem Sinne allerdings nicht voraus, daß der Fortbestand der
 
Kanzlei und damit die Lebensgrundlage des Rechtsanwalts ohne die Verlängerung der Zweitzulassung nachhaltig gefährdet würde.
Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als '’besondere1' im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Eine besondere Härte liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben.
Ob eine Härte im Einzelfall "besonders" ist, richtet sich in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Die Antwort läßt sich aber nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Eine wesentliche Rolle kann bei der Beurteilung der Umfang der Praxis spielen.
Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung0 des Betriebes möglich sein. i
i
 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller vorgetragen: Er arbeite mit vier Kollegen zusammen, von denen zwei seine Sozien und zwei angestellte Mitarbeiter seien. Von diesen fünf Rechtsanwälten habe nur er, der Antragsteller, die Doppelzulassung. Der Gesamtumsatz der Sozietät aus anwaltlicher Tätigkeit entfalle nach seiner Schätzung zu 40 % auf Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Bochum. Der Gesamtumsatz der Sozietät belaufe sich auf etwa 2 Mio. MI jährlich. Davon entfielen etwa 300 000 DM auf das Notariat.
In der Praxis seien 32 Mitarbeiter beschäftigt. Der Kostenanteil belaufe sich auf 60 bis 63 %. In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller ergänzend angeführt: In seiner Anwaltssozietät fielen jährlich knapp 4 000 neue Fälle an, von denen etwa 1 800 wegfallen würden, wenn er die Zweitzulassung beim Landgericht Bochum verliere. Von diesen Bochumer Fällen kämen etwa 80 % aus dem Raum Westerholt, Herten und Bertlich, der früher zu dem Amtsgerichtsbezirk Marl gehört habe. Dieser große Anteil beruhe darauf, daß er, der Antragsteller, auch in seinem privaten Lebensbereich nach dorthin ausgerichtet sei und z.B. dem Fußballverein angehöre; von dort ziehe er die Mandanten in die Kanzlei. Ohne die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bochum müßten von den 32 weiblichen Mitarbeitern etwa 14 entlassen werden. Die Folge wären Arbeitsgerichtsprozesse mit erheblichen Sozialabfindungen nach § 19 Kündigungsschutzgesetz, welche die Kanzlei stark belasten und ihre Existenz bedrohen würden. Bei der bisherigen Anzahl von neuen Aufträgen sei ein so großer Mitarbeiterstamm notwendig gewesen.
 
Die Zahl der Mitarbeiter habe auch nicht schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist im Rahmen der allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BRAO) abgebaut werden können, weil nach dem Gesetz die zur Zeit der Doppelzulassung angenommenen Mandate auch nach Ablauf der ZehnJahresfrist weitergeführt werden könnten (§ 227 a Abs. 3 Satz 3 BRAO).
Mit diesen Darlegungen ist eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO nicht ausreichend vorgetragen. Der Antragsteller hat den ihm drohenden Umsatz- und Gewinnverlust nicht nachprüfbar dargetan. Er hat hierzu lediglich pauschal die Jahresumsätze mitgeteilt und geschätzt, daß etwa 40 % der in der Praxis geführten Prozesse eine Postulationsfähigkeit für das Landgericht Bochum voraussetzen, wovon etwa 80 % aus dem früher zu dem Amtsgericht Marl gehörenden Bereich anfallen sollen. Diese Angaben ersetzen keinen substantiierten und einer Überprüfung zugänglichen Vortrag, aufgrund dessen beurteilt werden könnte, wie sich der Wegfall der Zweitzulassung beim Landgericht Bochum für den Antragsteller persönlich auswirkt.
Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es ihm und seinen Sozien unmöglich gewesen sei, mit dem Abbau des Mitarbeiterstammes bereits vor Ablauf der Zehnjahresfrist zu beginnen. Schon vorher war vorauszusehen, daß die Zahl der Neueingänge abnehmen würde. Für die Übergangszeit hätte die Sozietät mit weniger Mitarbeitern auskommen können. Wegen des Fortbestandes der Vertretungsbefugnis beim Landgericht
8
&
Bochum für die Mandate, die der Antragsteller bereits vor der Rücknahme der Zweitzulassung erlangt hatte, wird andererseits ein allmählicher Abbau des Personalbestandes ermöglicht. Im übrigen dürfte die Verminde-rung der Zahl der Mitarbeiter auch zu einer Verringe-rung des hohen Unkostenanteils von 60 bis 65 % führen.
Der befürchtete Umsatzrückgang wird daher einen weniger hohen Rückgang des Gewinns bewirken. Soweit die verbleibenden Folgen dennoch für den Antragsteller eine gewisse Härte bedeuten, muß er sich entgegenhalten lassen, daß er im Zeitpunkt der Gebietsreform erst kurze Zeit beim Amtsgericht Marl zugelassen war und es versäumt hat, sich privat und beruflich auf die nach dem Ablauf der ZehnJahresfrist und der Doppelzulassung vorauszusehende neue Lage rechtzeitig einzustellen. Nach seinen eigenen Darlegungen hat er sich während der Zehnjahresfrist unverändert stark auf den Raum Westerholt-Herten-Bertlich ausgerichtet, obwohl er wußte, daß dieses Gebiet inzwischen dem Landgericht Bochum zugeordnet worden war. Der Antragsteller hat nicht dargetan, aus welchen Gründen es ihm etwa unmöglich gewesen wäre, für den von ihm befürchteten Rückgang an Mandaten einen Ausgleich in anderen Gebieten zu finden. Auch in den persönlichen Lebensumständen des Antragstellers sind zusätzliche Belastungen nicht erkennbar. Soweit er sich auf soziale Härten für seine von Entlassung bedrohten Angestellten beruft, müssen diese etwaigen Auswirkungen nach dem klaren Wortlaut des § 227 a Abs. 5 BRAO, der eine besondere Härte "für den Rechtsanwalt” voraussetzt, außer Betracht bleiben. Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist eine
 besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO nach alledem zu verneinen. Es muß daher bei der Rücknahme der Zweitzulassung bleiben.
Merz	Hagen	Gribbohm	Lepa
 Siebecke
Schaefer
 Paepcke