in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Heinz Istraße Antragstellers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, L|HBplatz Antragsgegnerin, wegen Beanstandung eines Verwaltungshandelns nach § 223 BRAO Ofl®, Dr. B®|, Dr. Be®®®®B, Dr. Ber®| ®®®|®, Z®® Dr. Se®®®, Dr. H®P und Dr. G®®®®|® wegen Besorgnis der Befangenheit als Richter am Bayerischen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte von der Mitwirkung an dem Verfahren BayEGH I - 17/83 ausgeschlossen sind. Der Antragsteller ist als zugelassener Rechtsanwalt Mitglied der Antragsgegnerin« Diese reicht in unregelmäßigen Abständen bei den Münchener Gerichten Listen mit der Bitte ein, den dort angeführten Rechtsanwälten wegen ihrer Tätigkeit in der Standesorganisation bei sogenannten Sammelterminen Vortritt zu geben« Sie hat diese Bitte verschiedentlich auch in ihren Mitteilungen an ihre Mitglieder herangetragen« Die Spruchkörper der Münchener Gerichte halten sich bei Aufruf mehrerer gleichzeitig terminierter Sachen in der Regel an die "Vortrittslisten w.Der Antragsteller gehört nicht zu dem durch die misten begünstigten Personenkreis und hält das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig. Er hat - zunächst vor dem Verwaltungsgericht - Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, keine "Vortrittslisten" herauszugeben, und festzustellen, daß ein nVortrittsrecht" von Ehrenamtsinhabem der Standesorganisationen nicht besteht. Nachdem das Verfahren aufgrund der Verweisung an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht München gelangt war, hat dessen Präsident, Rechtsanwalt Dr. als Vorsitzender des geschäfts- Senat des Ehrengerichtshofs durch Beschluß vom 13« Februar 1984 festgestellt, daß der Rechtsanwalt wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an dem vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist. Februar 1984 hat der Antragsteller alle 20 anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofs wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil das Verfahren auch die Frage betreffe, ob ihnen als Ehrenamtsinhabern ein nVortrittsrecht" zustehen könne oder nicht. Senats hat mitgeteilt, daß der Ehrengerichtshof wegen der Ablehnung aller seiner anwaltlichen Mitglieder beschlußunfähig sei, und hat zuständigkeitshalber die Akten dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche vorgelegt. Nachdem alle anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sind, sind sie verhindert, an der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche mitzuwirken (§40 Abs.4 BRAO i.V. m. Der Ehrengerichtshof wäre freilich nicht beschlußunfähig, wenn die Ablehnungsgesuche rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig wären (BGH Beschluß vom 7. b) Die Besorgnis der Befangenheit'1 ist hiernach Jedenfalls gegenüber denjenigen Mitgliedern des Ehrengerichtshofes begründet, die als Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zugelassen sind, den Vortritt mindestens gelegentlich in Anspruch genommen und in ihrer dienstlichen Äußerung erklärt haben, sie fühlten sich befangen oder hätten doch Jedenfalls Verständnis für eine dahingehende Besorgnis des Antragstellers. 4. Eindeutig unbegründet ist die Besorgnis der Befangenheit gegenüber denjenigen Mitgliedern des Ehrengerichtshofes, die außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts München als Rechtsanwälte zugelassen sind. Für diese Beurteilung ist es unerheblich, ob die betroffenen Rechtsanwälte in ihren dienstlichen Äußerungen auf die Frage künftiger Handhabung des Vortritts an den Gerichten ihrer Zulassung ausdrücklich eingegangen sind oder nicht.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 50/84 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Heinz Istraße Antragstellers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, L|HBplatz Antragsgegnerin, wegen Beanstandung eines Verwaltungshandelns nach § 223 BRAO Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Dezember 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler beschlossen: Es wird festgestellt, daß die Rechtsanwälte t®B, s®®|^B> Lu®, st®®^ Ofl®, Dr. B®|, Dr. Be®®®®B, Dr. Ber®| ®®®|®, Z®® Dr. Se®®®, Dr. H®P und Dr. G®®®®|® wegen Besorgnis der Befangenheit als Richter am Bayerischen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte von der Mitwirkung an dem Verfahren BayEGH I - 17/83 ausgeschlossen sind. 2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Rechtsanwalt Dr. Ma®®wird als unzulässig zurückgewiesen. 3. Die Ablehnungsgesuche gegen die Rechtsanwälte He®|®, Ste®®®® Dr. Stel®®, Dr. Hi®®, Bec®und Stüf^®® werden als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller ist als zugelassener Rechtsanwalt Mitglied der Antragsgegnerin« Diese reicht in unregelmäßigen Abständen bei den Münchener Gerichten Listen mit der Bitte ein, den dort angeführten Rechtsanwälten wegen ihrer Tätigkeit in der Standesorganisation bei sogenannten Sammelterminen Vortritt zu geben« Sie hat diese Bitte verschiedentlich auch in ihren Mitteilungen an ihre Mitglieder herangetragen« Die Spruchkörper der Münchener Gerichte halten sich bei Aufruf mehrerer gleichzeitig terminierter Sachen in der Regel an die "Vortrittslisten w. Der Antragsteller gehört nicht zu dem durch die misten begünstigten Personenkreis und hält das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig. Er hat - zunächst vor dem Verwaltungsgericht - Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, keine "Vortrittslisten" herauszugeben, und festzustellen, daß ein nVortrittsrecht" von Ehrenamtsinhabem der Standesorganisationen nicht besteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen« Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen auf den Hilfsantrag den Rechtsstreit an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte verwiesen« Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des - damaligen - Klägers zurückgewiesen. Nachdem das Verfahren aufgrund der Verweisung an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht München gelangt war, hat dessen Präsident, Rechtsanwalt Dr. als Vorsitzender des geschäfts- planmäßig zuständigen 4. Senats Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und als anwaltliche Beisitzer die Rechtsanwälte Dr. MaflHund Stü|flB bestimmt. Auf eine dienstliche Mitteilung von Rechtsanwalt Dr. Ma|m daß zwischen ihm und dem Antragsteller in einem Rechtsstreit erhebliche Differenzen aufgetreten seien, hat der 4. Senat des Ehrengerichtshofs durch Beschluß vom 13« Februar 1984 festgestellt, daß der Rechtsanwalt wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an dem vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist. Durch Schriftsatz vom 17. Februar 1984 hat der Antragsteller alle 20 anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofs wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil das Verfahren auch die Frage betreffe, ob ihnen als Ehrenamtsinhabern ein nVortrittsrecht" zustehen könne oder nicht. Die abgelehnten Richter haben sich zu den Ablehnungsgesuchen dienstlich geäußert. Der Berichterstatter des 4. Senats hat mitgeteilt, daß der Ehrengerichtshof wegen der Ablehnung aller seiner anwaltlichen Mitglieder beschlußunfähig sei, und hat zuständigkeitshalber die Akten dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche vorgelegt. II. 1. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes ist für die Entscheidung Uber die Ablehnungsgesuche zuständig. Nachdem alle anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sind, sind sie verhindert, an der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche mitzuwirken (§40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 47 ZPO). § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG, der eine solche Ablehnung ausschloß, ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1967 (BGBl I, 502 = BVerfGE 21, 139) mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt worden. Deshalb sind ergänzend die §§42-48 ZPO anzuwenden (BGHZ 46, 195, 197 f; Isele, BRAO Anm. II B 1 und 2 zu FGG § 6 im Anhang zu § 40). Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet Uber das Ablehnungsgesuch zwar grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wird dieses Gericht aber durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht. So liegt der Fall hier. Der Ehrengerichtshof wäre freilich nicht beschlußunfähig, wenn die Ablehnungsgesuche rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig wären (BGH Beschluß vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55 - LM ZPO § 42 Nr. 5). Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Antragstellers hat der Ehrengerichtshof jedoch zu Recht nicht angenommen. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes ist daher begründet. 2. Das Ablehnungsgesuch gegen Rechtsanwalt Dr. Maf|B ist unzulässig. Nachdem der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 13. Februar 1984 festgestellt hat, daß Dr. Ma^p - wenngleich aus anderen Gründen - wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist, ist für einen nochmaligen Ausschluß kein Raum mehr« 3. Die Ablehnungsgesuche gegen die weiteren 13 anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes, die im Bezirk des Oberlandesgerichts München als Rechtsanwälte zugelassen sind, sind begründet. a) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§42 Abs. 2 ZPO). Diese Frage ist nach einem objektiven Maßstab, nämlich aus der Sicht einer verständigen Partei, zu beurteilen (vgl. BGH Beschluß vom 14. Oktober 1983 - AnwZ (B) 14/83). b) Die Besorgnis der Befangenheit'1 ist hiernach Jedenfalls gegenüber denjenigen Mitgliedern des Ehrengerichtshofes begründet, die als Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zugelassen sind, den Vortritt mindestens gelegentlich in Anspruch genommen und in ihrer dienstlichen Äußerung erklärt haben, sie fühlten sich befangen oder hätten doch Jedenfalls Verständnis für eine dahingehende Besorgnis des Antragstellers. Dies trifft für die Rechtsanwälte Lu0, StflK, Oflfllund Dr. BflB zu. L Ein objektiv noch hinreichend nachvollziehbarer Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht, wenngleich es sich dabei um Grenzfälle handeln mag, auch gegenüber allen anderen Richtern des Ehrengerichtshofes, die aufgrund ihrer Zulassung im Bezirk des Oberlandesgerichts MUnchen vom Vortritt jedenfalls hätten Gebrauch machen können und dies auch in Zukunft noch tun könnten. Dabei handelt es sich um die Rechtsanwälte 4. Eindeutig unbegründet ist die Besorgnis der Befangenheit gegenüber denjenigen Mitgliedern des Ehrengerichtshofes, die außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts München als Rechtsanwälte zugelassen sind. Da an jenen Gerichten niemals die Übung bestanden hat, den Inhabern von Ehrenämtern der Standesorganisation den Vortritt zu gewähren, sind sie von der Frage der Zulässigkeit einer solchen Übung nicht betroffen. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO), daß etwa in Zukunft eine derartige Übung eingeführt würde. Dafür fehlt es vielmehr an jeglichen Anhaltspunkten. Nachdem jene Gerichte die im Oberlandesgerichtsbezirk MUnchen bestehende Vortrittspraxis in den vergangenen Jahrzehnten nicht übernommen haben, steht - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens -nicht zu erwarten, daß dies in absehbarer Zukunft doch noch geschehen könnte. Für diese Beurteilung ist es unerheblich, ob die betroffenen Rechtsanwälte in ihren dienstlichen Äußerungen auf die Frage künftiger Handhabung des Vortritts an den Gerichten ihrer Zulassung ausdrücklich eingegangen sind oder nicht. Unbegründet sind daher die Ablehnungsgesuche gegenüber den Rechtsanwälten StüHHB (NflHHB) und B^B (CflBB), die als anwaltschaftliche Mitglieder des 4. Senats in erster Linie zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind. Ein Ablehnungsgrund besteht ferner nicht gegenüber den Rechtsanwälten HefHB (RflHHH)» SteflBB (aSHB) , Dr. StSHB (NjBIBHP und Dr. Hi0 (BaflHHK Dabei ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers imschädlich, daß die Rechtsanwälte Hm^und Dr. S|BHB^re dienstlichen Äußerungen nicht auf § 44 Abs. 3 ZPO, sondern auf § 26 Abs. 3 StPO gestützt haben. Pfeiffer Hagen Gribbohm Lepa Siebecke Schaefer Rössler