in dem Verfahren derReclrtsanwältin Sybille-Claudia B{ Straße Antragstellerin und Beschwerde führerin, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Aus dem Amt des Notars wurde sie auf eigenen Antrag durch Verfügung des Hessischen Ministers der Justiz vom 4. Der deswegen von der Antragstellerin angerufene Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die sie nicht begründet hat. 1. Die Antragstellerin befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ungeordnet ist eine Finanzlage nicht nur dann, wenn sie sich gegenüber einer früheren Vermögenslage wertmäßig verschlechtert hat, sondern schon dann, wenn sie unübersichtlich geworden ist und keine Planung zur Regelung der Verbindlichkeiten erkennen läßt (vgl. cc) Die Firma KG hatte gegen sie Klage auf Zahlung von 12 514,50 DM erhoben. d) Bei dieser Sachlage war die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung allerdings nicht feststellbar überschuldet. Dennoch befand sich die Antragstellerin in ungeordneten und schlechten finanziellen Verhältnissen, weil sie, wie sie selbst einräumt, den Überblick verloren hatte und bereits seit längerem nicht mehr in der Lage war, Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs zu erfüllen* Infolgedessen betrieben mehrere Gläubiger die Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen, und ein Gläubiger hatte den dinglichen Arrest in ihre Wohnungsund Büroeinrichtung ausgebracht. Ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger Sch^^ ging auf eine Bürgschaft zurück, die nach den Erklärungen der Antragstellerin nur für eine kurze Übergangszeit gedacht war, bis ihr Grundbesitz in Nauborn verwertet wäre. Januar 1981 hat sie ihre Schwierigkeiten nicht innerhalb der nächsten drei Wochen beheben können; selbst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof (17. Insbesondere ist es der Antragstellerin nicht gelungen, ihr unbewegliches Vermögen oder ihre Antiquitäten zur Tilgung ihrer Schulden zu verwerten. Bei dieser Sachlage war bereits im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung nicht zu erwarten, daß die Antragstellerin in absehbarer Zeit ihre schlechten Vermögensverhältnisse würde ordnen können. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war bereits am 22. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13- Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28). Eine solche Gefährdung ist stets zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldem oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschluß vom 11. Hier hatte die Antragstellerin ein Bankdarlehen, das den Eheleuten B^pp gewährt und auf ihr, der Antragstellerin, Notaranderkonto ausgezahlt worden ist, mindestens teilweise zweckentfremdet verwendet, denn sie schuldet den Darlehensnehmern aus dem bei ihr hinterlegten Betrag heute noch 35 000 DM. 3. Unter diesen Umständen hat der Landgerichtspräsident bei der Rücknahme der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft weder die Grenzen des ihm in Fällen des Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin hat ihr Grund- und Mobiliarvermögen bis heute nicht zu dem Abbau ihrer Schulden verwertet. August 1981 hatte sie sich im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof zwar auf eine angebliche Zusammenfassung der von ihr in den Jahren 1980 und 1981 bezahlten Verbindlichkeiten berufen, doch hat sie ein solches Schriftstück bis heute nicht vorgelegt. Sie ist - trotz Mahnung - auch der Auflage des Senats vom 29. Überdies hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof eingeräumt, daß sie seit Anfang November 1980 ohne Versicherungsschutz sei, weil sie "den Kopf verloren" habe und mit ihren Prämienzahlungen in 5. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung der Antragstellerin auch unter den heute gegebenen Umständen noch gerechtfertigt.
2112 073
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
derReclrtsanwältin Sybille-Claudia B{ Straße
Antragstellerin und Beschwerde führerin,
gegen
die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin,
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer,
Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung am 28. Februar 1983
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 17. August 1981 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 5. Februar 1908 geborene Antragstellerin ist seit dem 22. Juni 1946 als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg sowie gemäß § 227 a BRA0 seit Dezember 1979 bei dem Landgericht Gießen
zugelassen. 1947 wurde sie auch zur Notarin mit Amtssitz in Wetzlar bestellt. Sowohl im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit als auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Notaramts wurden gegen die Antragstellerin wiederholt standesrechtliche oder disziplinäre Maßnahmen verhängt.
Aus dem Amt des Notars wurde sie auf eigenen Antrag durch Verfügung des Hessischen Ministers der Justiz vom 4. November 1981 gemäß § 48 BNotO entlassen, nachdem ihre Berufshaftpflichtversicherung wegen Nichtzahlung fälliger Prämien das Versicherungsverhältnis durch Kündigung beendet hatte.
Durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Limburg vom 22. Dezember 1980 ist die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO mit der Begründung zurückgenommen worden, die Antragstellerin sei in Vermögensverfall geraten; hierdurch seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der deswegen von der Antragstellerin angerufene Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die sie nicht begründet hat.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des §15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Die Antragstellerin befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
a) Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 * EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 =
EGE XII 12; zuletzt vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78; vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/78; vom 25. Juni 1979 -AnwZ (B) 3/79; vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 8/79; vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 1/79; vom 6. Oktober 1980 -AnwZ (B) 10/80; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 12/81). Ungeordnet ist eine Finanzlage nicht nur dann, wenn sie sich gegenüber einer früheren Vermögenslage wertmäßig verschlechtert hat, sondern schon dann, wenn sie unübersichtlich geworden ist und keine Planung zur Regelung der Verbindlichkeiten erkennen läßt (vgl. Isele, BRAO § 15 Anm. Ill B 2 b, aa).
b) Die Antragstellerin befand sich am 22. Dezember 1980 in Vermögensverfall.
aa) In einem Falle (Deichert) hatte sich die Antragstellerin am 21. März 1980 durch gerichtlichen Vergleich zur Zahlung von 22 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1977 und zur Übernahme von 2/3 der Verfahrenskosten verpflichtet. Außerdem hatte ihr Prozeßbevollmächtigter seine Gebühren gegen sie auf 2 473,80 DM festsetzen lassen.
bb) In einem anderen Rechtsstreit (ü^^p) ist gegen sie am 12. November 1980 ein Versäumnisurteil über 3 810 DM ergangen.
cc) Die Firma KG hatte gegen sie Klage auf
Zahlung von 12 514,50 DM erhoben.
dd) In einer Prozeßsache Ruth ist die
Antragstellerin am 28. November 1980 in erster Instanz zur Zahlung von 4 196,20 DM nebst Zinsen verurteilt worden.
ee) Die Zwangsversteigerung zweier Grundstücke der Antragstellerin wurde betrieben, und zwar
(1) von der A^m^ Bank wegen einer Forderung von 30 000 DM nebst Zinsen und Kosten,
(2) von Adolf Schpmwegen einer Forderung von 20 205,60 DM nebst Zinsen und Kosten aus Inanspruchnahme als Bürge.
ff) Wegen einer Forderung in Höhe von 26 185,16 DM (Frau war der An tragsteiler in Klage angedroht;
sie hält die Forderung nur in Höhe von 10 000 DM für begründet .
gg) Wegen eines Anspruchs in Höhe von 35 598,73 DM (Eheleute B^|^) nebst Kosten in Höhe von 600,40 DM hat das Amtsgericht Wetzlar am 3. November 1980 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragstellerin ange-
y
r
H
ordnet. Daraufhin hat der Gerichtsvollzieher sämtliche in ihrem Büro und in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände gepfändet. Die Arrestforderung beruhte darauf, daß die Antragstellerin ein auf Anderkonto ausgezahltes Bankdarlehen nur teilweise an die Darlehensempfänger weitergeleitet und im übrigen zweckentfremdet darüber verfügt hatte. Wegen dieses Vorfalls ist gegen sie am 30. Dezember 1980 Anklage wegen Untreue erhoben worden (20 Js 4304/80 StA Limburg, Zweigstelle Wetzlar).
hh) Einem Darlehensgläubiger (E^[^^^) schuldete die Antragstellerin 27 409,54 DM nebst Zinsen und 511,20 DM Kosten. Er ließ daraufhin einen Renaissanceschrank bei ihr pfänden.
ii) Bei der Volksbank hatte die An-
tragstellerin Verbindlichkeiten von mindestens 8 650,44 DM.
kk) Der Sparkasse W^p^^ schuldete sie mindestens 103 314,96 DM.
c) Das Aktivvermögen der Antragstellerin bestand im wesentlichen aus folgenden Vermögenswerten;
aa) Miteigentum zur ideellen Hälfte an dem im Grundbuch von Band 81 Blatt 3293 verzeichneten, 11,93 Ar
großen Grundbesitz (Hofund Gebäudefläche); Wert: 156 000 DM,
bb) Miteigentum zur ideellen Hälfte an dem im Grundbuch von Nauborn Band 43 Blatt 1430 verzeichneten, 17,34 Ar großen Grundbesitz (Ackerland); Wert: 78 030 DM.
Beide Miteigentumsanteile waren zugunsten der Sparkasse der Bank, der Volksbank W<
sowie der Gläubiger Bp^p, Sch^p^ und Ei mit Grundpfandrechten belastet; außerdem waren eine Grundschuld über 2 000 DM für den Notar Dr. M^ppund eine Sicherungshypothek über 15 000 DM für die Firma KG
sowie zwei nicht valutierte Grundschulden zugunsten der Landesbank eingetragen.
cc) Das bewegliche Vermögen der Antragstellerin bestand im wesentlichen aus wertvollen Antiquitäten:
(l) Der Schätzwert des vom Gläubiger ge-
pfändeten Renaissanceschranks betrug nach ihren Angaben 30 000 DM.
(2) An die Sparkasse W^j^pB hatte sie am 21. November 1959 weitere antike Gegenstände sicherungsübereignet, deren Wert in der Vertragsurkunde mit 18 800 DM angegeben wurde und nach ihren Angaben 100 000 DM beträgt.
d) Bei dieser Sachlage war die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung allerdings nicht feststellbar überschuldet. Der Schätzwert ihres unbeweglichen Vermögens betrug 230 000 DM, der ihrer Antiquitäten möglicherweise 130 000 DM, so daß zu ihren Gunsten von Vermögenswerten in Höhe von insgesamt 360 000 DM auszugehen war. Demgegenüber beliefen sich die Verbindlichkeiten der Antragstellerin (vgl. oben b, aa, ee - kk) nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs am 22. Dezember 1980 auf etwa 250 000 DM.
y
!- r
Dennoch befand sich die Antragstellerin in ungeordneten und schlechten finanziellen Verhältnissen, weil sie, wie sie selbst einräumt, den Überblick verloren hatte und bereits seit längerem nicht mehr in der Lage war, Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs zu erfüllen* Infolgedessen betrieben mehrere Gläubiger die Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen, und ein Gläubiger hatte den dinglichen Arrest in ihre Wohnungsund Büroeinrichtung ausgebracht. Seit Jahren war es der Antragstellerin nicht gelungen, die Forderungen Sch^^^
St«», und auszugleichen. Besonders
fällt dabei ins Gewicht, daß der Betrag, den sie den Eheleuten B^^ schuldet, auf einem Treuhandverhältnis beruhte. Ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger Sch^^ ging auf eine Bürgschaft zurück, die nach den Erklärungen der Antragstellerin nur für eine kurze Übergangszeit gedacht war, bis ihr Grundbesitz in Nauborn verwertet wäre. Nicht einmal die Prämien für die bei jedem Rechtsanwalt unerläßliche Haftpflicht-Versicherung hat die Antragstellerin bezahlt. Sie hatte auch keinen festen Tilgungsplan, nach dem sie in Abstimmung mit ihren Gläubigern ihre Schulden hätte begleichen wollen und können. Entgegen den Ankündigungen in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Januar 1981 hat sie ihre Schwierigkeiten nicht innerhalb der nächsten drei Wochen beheben können; selbst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof (17. August 1981) hat sich hieran nichts Wesentliches geändert. Insbesondere ist es der Antragstellerin nicht gelungen, ihr unbewegliches Vermögen oder ihre Antiquitäten zur Tilgung ihrer Schulden zu verwerten. Auch Zahlungsvereinbarungen mit den meisten ihrer Gläubiger
hat sie zu keiner Zeit getroffen. Unter diesen Umständen wuchs ständig die Zinsbelastung und erschwerte die Regulierung der Verbindlichkeiten zusätzlich. Bei dieser Sachlage war bereits im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung nicht zu erwarten, daß die Antragstellerin in absehbarer Zeit ihre schlechten Vermögensverhältnisse würde ordnen können.
2. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war bereits am 22. Dezember 1980 erfüllt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13- Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28). Eine solche Gefährdung ist stets zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldem oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80).
Hier hatte die Antragstellerin ein Bankdarlehen, das den Eheleuten B^pp gewährt und auf ihr, der Antragstellerin, Notaranderkonto ausgezahlt worden ist, mindestens teilweise zweckentfremdet verwendet, denn sie schuldet den Darlehensnehmern aus dem bei ihr hinterlegten Betrag heute noch 35 000 DM. Daß dieser Vorfall in ihren Tätigkeitsbereich als Notarin und nicht als Rechtsanwältin fiel, änderte nichts daran, daß eine Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse im anwaltlichen Bereich nicht ohne weiteres auszuschließen war.
3. Unter diesen Umständen hat der Landgerichtspräsident bei der Rücknahme der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft weder die Grenzen des ihm in Fällen des Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
4. Schließlich steht nicht fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung etwa weggefallen ist (vgl. BGHZ 75, 356; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80; vom 15. Dezember 1980 -AnwZ (B) 9/80; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 12/81). Die Antragstellerin hat ihr Grund- und Mobiliarvermögen bis heute nicht zu dem Abbau ihrer Schulden verwertet. Durch Schriftsatz vom 14. August 1981 hatte sie sich im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof zwar auf eine angebliche Zusammenfassung der von ihr in den Jahren 1980 und 1981 bezahlten Verbindlichkeiten berufen, doch hat sie ein solches Schriftstück bis heute nicht vorgelegt. Sie ist - trotz Mahnung - auch der Auflage des Senats vom 29. März 1982 nicht nachgekommen, binnen sechs Wochen eine Vermögensübersicht und einen Schuldentilgungsplan vorzulegen. Vielmehr ist inzwischen bekannt geworden, daß die Antragstellerin am 29. März 1981 bei einer entfernten Bekannten (Frau Hanna ein Dar-
lehen von 8 000 DM auf genommen und trotz der Zusage, es bis zu dem 31. Mai 1981 zu tilgen, bis heute nicht zurückgezahlt hat. Überdies hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof eingeräumt, daß sie seit Anfang November 1980 ohne Versicherungsschutz sei, weil sie "den Kopf verloren" habe und mit ihren Prämienzahlungen in
11
Verzug geraten sei; sie habe sich auch nicht um den Abschluß einer neuen Haftpflicht-Versicherung bemüht. Durch das Fehlen eines für Jeden Rechtsanwalt unerläßlichen Versicherungsschutzes sind die Interessen der Rechtsuchenden nunmehr zusätzlich gefährdet.
5. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung der Antragstellerin auch unter den heute gegebenen Umständen noch gerechtfertigt. Ihre sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Pfeiffer Hagen Jähnke Lepa
Kohlndorfer Weise Messer