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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsgegner traf jeweils die in § 227 a Abs. 2 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung, daß zur Vermeidung von Karten die gleichzeitige Zulassung der betroffenen Anwälte bei dem Landgericht geboten sei, dem Teile des Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Dementsprechend erwirkte die Antragstellerin ihre Zulassung auch bei den Landgerichten Duisburg und Düsseldorf.Die die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf betreffende allgemeine Feststellung ist 1977 getroffen und war in ihrer Geltungsdauer bis zu dem 31. Dezember 1979 die Anträge der Rechtsanwältin ab und nahm zugleich ihre Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf zurück. Die Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Düsseldorf kann - neben den bestehenbleibenden Zulassungen bei den Landgerichten Krefeld und Duisburg - nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 227 a BRAO aufrechterhalten bleiben oder verlängert werden. Die Zweitzulassung hat eine allgemeine Feststellung des Antragsgegners, daß diese zur Vermeidung von Härten geboten sei, zur Voraussetzung. Eine solche allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner getroffen und diese zu dem 31. Der Senat hat bereits entschieden, daß diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 65* 2Al). b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die zehnjährige Frist von dem Zeitpunkt an berechnet hat, in dem die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist. Er hat dabei einerseits hervorgehoben, daß es mit dem erkennbaren Sinngehalt des § 227 a BRAO nicht in Einklang stehen würde, die Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten am 1. Abweichend hiervon hat die vom Antragsgegner gehörte Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zwar die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Zehnjahresfrist sei das Inkrafttreten des § 227 a BRAO, weil die für die betroffenen Rechtsanwälte aufgetretene Härte erst von diesem Zeitpunkt an habe ausgeglichen werden können. Dem steht aber entgegen, daß die nach § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung auch in den Fällen rückwirkender Anwendung der Vorschrift ausschließlich auf die im Zeitpunkt der Gebiet sänderung bestehenden Verhältnisse abzustellen hat. Mit dem Ablauf der Befristung der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners ist die Grundlage der Simultanzulassung der Antragsteller in beim Landgericht Düsseldorf weggefallen. fristet sei* Diese Auffassung trifft aber nicht zu* Der Antragstellerin war bekannt, daß die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf auf der Übergangsregelung des § 227 a BRAO beruhte und sie ihr deshalb nur eine Rechtsposition in den Grenzen dieser Vorschrift und der auf ihr beruhenden allgemeinen Fest Stellung des Antragsgegners einräumen konnte. Daß die genannte Vorschrift eine gesetzliche Ausschlußfrist enthält, also nicht bloßen Ordnungscharakter hat und folgenlos unbeachtet bleiben kann, bringt die Gesetzesfassung mit dem Wort "spätestens", das nach allgemeinem Sprachgebrauch der besonderen Betonung eines Endzeitpunktes dient, klar zu dem Ausdruck. Der Senat hat aus § 40 Abs.4 BRAO, der für die Verfahren auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen auf die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist, hergeleitet, daß bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 FGG vorliegen, Wiedereinsetzung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1971 ~ AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9, 10), Eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs* 2 FGG auf den hier vorliegenden Fall ist jedoch nicht möglich, weil es sich, wie dargelegt, bei der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO - anders als bei Fristen, die bei der Einlegung von Rechtsbehelfen zu beachten sind - um eine AusschluBfrist handelt. Unbeachtlich ist, daß die Antragstellerin auf die Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht hingewiesen worden ist. Weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor ihrem Eintritt über ihr Vorhandensein und ihre Wirkung besonders belehrt werden müssen. Kann somit gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO schon aus Rechtsgründen Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, so kommt es auf die - im übrigen zutreffenden - Ausführungen des Ehrengerichtshofs nicht an, daß die Antragstellerin die Frist zur Stellung von Verlängerungsanträgen schuldhaft versäumt hat, weil ihr die Dauer der allgemeinen Feststellung bekanntgegeben worden ist und sie sich Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hätte verschaffen können.

Zitierte Normen: § 42 BRAO Art. 12 GG
VorschriftDüsseldorfAntragsgegnerFristRegelungBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

AnwZ
.'I o 069
BUNDESGERICHTSHOF
(s) ^o/8o	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Senta Istraße
»
9
- Antragstellerin und Beschwerdeführerir
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm,
- Antragsgegner und Beschwerde ge gner -
wegen Rücknahme der Zulassung bei einem Gericht
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Januar 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof* Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1980 wird zu-rückgewie sen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.	Die Antragstellerin ist seit 1969 als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Krefeld-Uerdingen - nach dessen Aufhebung beim Amtsgericht Krefeld - sowie bei dem Landgericht Krefeld zugelassen. Teile des Amtsgerichtsbezirks Krefeld-Uerdingen wurden mit Wirkung vom
 
1* Januar 1970 in den Bezirk des Landgerichts Düsseldorf , andere Teile mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in den Bezirk des Landgerichts Duisburg eingegliedert. Der Antragsgegner traf jeweils die in § 227 a Abs. 2 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung, daß zur Vermeidung von Karten die gleichzeitige Zulassung der betroffenen Anwälte bei dem Landgericht geboten sei, dem Teile des Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Dementsprechend erwirkte die Antragstellerin ihre Zulassung auch bei den Landgerichten Duisburg und Düsseldorf.
Die die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf betreffende allgemeine Feststellung ist 1977 getroffen und war in ihrer Geltungsdauer bis zu dem 31. Dezember 1979 begrenzt. Darauf hatte der Antragsgegner die Antragstellerin im Zulassungsverfahren ausdrücklich hingewiesen.
Mit Schreiben vom 24. September 1979 begehrte die Rechtsanwältin festzustellen, daß sie über das Jahr 1979 hinaus bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen sei. Hilfsweise suchte sie wegen Versäumung der Frist für die Beantragung einer Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach.
Der Antragsgegner lehnte durch Bescheid vom 14. Dezember 1979 die Anträge der Rechtsanwältin ab und nahm zugleich ihre Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf zurück. Den dagegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 BRAO statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache bleibt es ohne Erfolg.
Die Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Düsseldorf kann - neben den bestehenbleibenden Zulassungen bei den Landgerichten Krefeld und Duisburg - nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 227 a BRAO aufrechterhalten bleiben oder verlängert werden. Diese am 1. November 1972 in Kraft getretene Vorschrift läßt zur Vermeidung von Härten für die von einer Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken betroffenen Rechtsanwälte eine Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten für eine begrenzte Übergangszeit zu. Die Voraussetzungen der Simultanzulassung beim Landgericht Düsseldorf §ind hier nicht mehr gegeben.
1. Durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen sind Teile des Amtsgerichtsbezirks Krefeld-Uerdingen dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zugeordnet worden. Die Antragstellerin ist Betroffene der Gebietsänderung. Sie war am 1. Januar 1970 beim Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zugelassen. Nach der Auflösung dieses Amtsgerichts am 1. Januar 1975 hat sie ihre Kanzlei in dem früheren nunmehr dem Amtsgericht Krefeld zugeordneten Bezirk beibehalten.
2.	Die Zweitzulassung hat eine allgemeine Feststellung des Antragsgegners, daß diese zur Vermeidung
 von Härten geboten sei, zur Voraussetzung. Eine solche allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner getroffen und diese zu dem 31. Dezember 1979 befristet. Die zeitliche Begrenzung entspricht der gesetzlichen Regelung.
a)	Nach § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO wird die allgemeine Feststellung für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Der Senat hat bereits entschieden, daß diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 65* 2Al). Von dieser Entscheidung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Denn die Befristung der Doppelzulassung hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Ermessens. Sie ist eine zwangsläufige Folge des Übergangscharakters der Regelung, die darauf abzielt, auch bei organisatorisch bedingter Änderung der Grenzen von Bezirken auf die Dauer dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht Geltung zu verschaffen.
b)	Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die zehnjährige Frist von dem Zeitpunkt an berechnet hat, in dem die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist. Auch das hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 66, 288; vgl. auch BGHZ 67, 339). Er hat dabei einerseits hervorgehoben, daß es mit dem erkennbaren Sinngehalt des § 227 a BRAO nicht in Einklang stehen würde, die Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten am 1. November 1972 vorgenommene Gebietsänderungen - hier auf die Änderung vom 1. Januar 1970 - nicht anzuwenden,
 
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 andererseits ausgeführt, daß es dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, die Übergangsfrist vom Zeitpunkt der Gebietsumgliederung an zu berechnen. Auch daran hält der Senat fest. Aus der Tatsache, daß die Vorschrift die Befristung der "allgemeinen Feststellung" - nicht der individuellen Zweitzulassung eines betroffenen Rechtsanwalts - vorsieht, folgt, daß an ein generell - für sämtliche betroffene Rechtsanwälte - geltendes Ereignis anzuknüpfen ist. Als solches kommt nur die Gebietsänderung in Frage. Abweichend hiervon hat die vom Antragsgegner gehörte Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zwar die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Zehnjahresfrist sei das Inkrafttreten des § 227 a BRAO, weil die für die betroffenen Rechtsanwälte aufgetretene Härte erst von diesem Zeitpunkt an habe ausgeglichen werden können. Dem steht aber entgegen, daß die nach § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung auch in den Fällen rückwirkender Anwendung der Vorschrift ausschließlich auf die im Zeitpunkt der Gebiet sänderung bestehenden Verhältnisse abzustellen hat. Es würde dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, bei der Berechnung der Befristung einen anderen Zeitpunkt zugrunde zu legen.
3.	Mit dem Ablauf der Befristung der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners ist die Grundlage der Simultanzulassung der Antragsteller in beim Landgericht Düsseldorf weggefallen. Die Antragstellerin hat demgegenüber zwar geltend gemacht, die in Frage stehende Zulassung stelle einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der, da die Zulassungsurkunde keine zeitliche Begrenzung enthalte, unbe-
fristet sei* Diese Auffassung trifft aber nicht zu* Der Antragstellerin war bekannt, daß die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf auf der Übergangsregelung des § 227 a BRAO beruhte und sie ihr deshalb nur eine Rechtsposition in den Grenzen dieser Vorschrift und der auf ihr beruhenden allgemeinen Fest Stellung des Antragsgegners einräumen konnte. Von der Befristung der allgemeinen Feststellung ist sie bei der Übergabe der Bestallungsurkunde in Kenntnis gesetzt worden.
4.	Nicht zu beanstanden ist, daß der Antragsgegner eine Verlängerung der Simultanzulassung der Antragstellerin abgelehnt hat. Eine solche Verlängerung ist zwar in Einzelfällen möglich. Voraussetzung ist aber ein Antrag, der gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu stellen ist. Der von der Antragstellerin gestellte Verlängerungsantrag war verspätet und damit unzulässig.
Daß die genannte Vorschrift eine gesetzliche Ausschlußfrist enthält, also nicht bloßen Ordnungscharakter hat und folgenlos unbeachtet bleiben kann, bringt die Gesetzesfassung mit dem Wort "spätestens", das nach allgemeinem Sprachgebrauch der besonderen Betonung eines Endzeitpunktes dient, klar zu dem Ausdruck. Die Entstehungsgeschichte besagt nichts anderes. Der Vertreter der Bundesregierung hat im Rechtsausschuß des Bundestages die Aufnahme der Bestimmung mit der - allerdings dafür nicht zutreffenden - Begründung vorgeschlagen, eine Frist könne nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert werden (Steno graph. Protokoll des 5. Ausschusses, 6. Wahlperiode Nr. 90 S. 21). Um eine Verlängerung der Geltungsdauer
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der allgemeinen Feststellung, die das Gesetz als Frist bezeichnet, geht es hier nicht. Gleichwohl läßt die Begründung erkennen, daß eine rechtzeitige Entscheidung über den Fortbestand der weiteren Zulassung sichergestellt werden sollte. Zweck der Antragsfrist ist es damit, der Landes^ustiz-verwaltung einen frühen Überblick über die Zahl der Verlängerungsgesuche und ausreichende Zeit für deren Prüfung zu verschaffen. Eine derartige Zielsetzung steht der Annahme einer bloßen verwaltungs-$	rechtlichen	Ordnungsvorschrift	im allgemeinen ent-
gegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß hier vom Gesetzgeber eine andere Auslegung des Regelungsgehalts der genannten Vorschrift gewollt war.
5.	Unzulässig ist der Antrag der Antragstellerin, ihr gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob und gegebenenfalls wann bei Versäumung von Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Der Senat hat aus § 40 Abs. 4 BRAO, der für die Verfahren auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen auf die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist, hergeleitet, daß bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 FGG vorliegen, Wiedereinsetzung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII, 15, 16 -
vom 8. November 1971 ~ AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9, 10), Eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs* 2 FGG auf den hier vorliegenden Fall ist jedoch nicht möglich, weil es sich, wie dargelegt, bei der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO - anders als bei Fristen, die bei der Einlegung von Rechtsbehelfen zu beachten sind - um eine AusschluBfrist handelt. Unbeachtlich ist, daß die Antragstellerin auf die Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht hingewiesen worden ist. Weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor ihrem Eintritt über ihr Vorhandensein und ihre Wirkung besonders belehrt werden müssen. In welcher Weise die allgemeine Feststellung des Antragsgegners bekannt gemacht worden ist, ist - da die Antragstellerin von ihr Gebrauch gemacht hat - vollends unerheblich.
Kann somit gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO schon aus Rechtsgründen Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, so kommt es auf die - im übrigen zutreffenden - Ausführungen des Ehrengerichtshofs nicht an, daß die Antragstellerin die Frist zur Stellung von Verlängerungsanträgen schuldhaft versäumt hat, weil ihr die Dauer der allgemeinen Feststellung bekanntgegeben worden ist und sie sich Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hätte verschaffen können.
6.	Nach alledem sind die Anträge der Antragstellerin, die sämtlich dem Ziel dienen, die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf aufrechtzuerhalten, unbegründet.
Pfeiffer	Hagen	Laufhütte	Jähnke
 Petersen
Pfleger
 Rössler