Der am 1905 geborene Antragsteller ist im Jahre 1966 beim Amts- und Landgericht Hamburg als Rechtsanwalt zugelassen worden. November 1977 nahm der Präsident des Landgerichts in Kassel die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück, da der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Auf den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 29* Mai 1978 die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts in Kassel vom 7. Der Ehrengerichtshof nimmt zwar an, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei, sieht sich aber nicht in der Lage festzustellen, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. 2. Entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs ist aber auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO erfüllt, daß die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. a) Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen trotz Vermögensverfall eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden kann (Senatsbeschluß EGE XII 12, 13). Andererseits ist eine konkrete Gefährdung aber nicht nur dann zu bejahen, wenn es zu Veruntreuungen von Mandantengeldem oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist. Interessen der Rechtsuchenden kann sich auch aus den gesamten Lebensumständen ergeben, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist (Senatsbeschluß vom 13. Daraus können sich dann hinreichende Gründe für die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergeben (Senatsbeschluß vom 27. Dabei ist es durchaus möglich, auch Umstände heranzuziehen, die eine für einen Rechtsanwalt ungewöhnliche Einstellung bei der Besorgung eigener und fremder Rechtsangelegenheiten, insbesondere Geldangelegenheiten, erkennen und damit befürchten lassen, der Rechtsanwalt könne gerade in der kritischen Lage, in der er sich durch den Vermögensverfall befindet, die Interessen seiner Mandanten nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen. So hat es der Senat u.a. für eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügen lassen, daß ein Rechtsanwalt einen ungedeckten Scheck ausgestellt, leichtfertig Garantieerklärungen für die Einlösung von Wechselakzepten abgegeben und ein Depot von Edelsteinen unterhalten hat, also sich mit dem Anwaltsberuf fremden Geschäften befaßt und dabei gezeigt hat, daß er auch vor besonders hohen Risiken nicht zurückscheut (Senatsbeschluß vom 17. Der Antragsteller nannte sich aber weiter D|^I|I^H* 1968 ersetzte das Amtsgericht Hamburg die Zustimmung des verstorbenen Grafen von IJHP zu dem Ad options vertrag. Durch dieses, die Behörde bewußt irreführende Verhalten hat der Antragsteller gezeigt, daß er auch vor äußersten Mitteln, sogar einer Urkundenfälschung, nicht zurückschreckt, wenn ihm das geboten erscheint, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Wenn das auch in eigenen Angelegenheiten geschehen ist, so offenbart sich darin doch eine grundlegende Fehleinstellung des Antragstellers, die bei einem Rechtsanwalt mit der ihm von unserer Rechtsordnung als unabhängigem Organ der Rechtspflege eingeräumten umfassenden Vertrauensstellung ein Ubergreifen auf andere Bereiche mit den schlimmsten Folgen für Dritte befürchten läßt. Dabei kann sich der Antragsteller nicht auf eine Ausnahmesituation berufen, die durch seinen jahrelangen Streit um die Führung des Namens Graf von LflV bedingt gewesen wäre. bb) Darüber hinaus hat sich der Antragsteller in einem weiteren Fall in besonders schwerwiegendem Maße fehlverhalten, das erkennen läßt, daß er nicht die zur verantwortungsbewußten Wahrnehmung der ihm anvertrauten Interessen Rechtsuchender erforderliche Grundeinstellung hat, wie sie von einem Rechtsanwalt erwartet werden muß. So hat er im Jahre 1973 von der Freifrau von Fe^^B mit der er außerberuflich bekannt geworden war, ein Darlehen über 40.000 DM aufgenommen und mit einer ranggünsti gen Grundschuld auf dem von ihm erworbenen Hausgrundstück in Kassel gesichert. Der Antragsteller forderte daraufhin bei dieser auch den Grundschuldbrief an und versicherte in einem Schreiben vom 9. verlässig erwiesen, die befürchten läßt, daß er auch sonst gerade in kritischen Lagen die Interessen Dritter als Rechtsanwalt nicht mit der gebotenen Umsicht wahrnimmt. Der Antragsteller unterhält weitere Konten, die der Pfändung unterliegen und die er sogar offenlegen muß, wenn einer seiner Gläubiger mit titulierten Forderungen das wünscht. Selbst wenn der Antragsteller bemüht ist, solche Gelder auf Konten zu leiten, die noch nicht gepfändet sind, so kann er doch Fehlleitungen nicht verhindern. Vor allem aber kann er seine Gläubiger nicht vom jederzeitigen Zugriff auf diese Konten fernhalten, auch wenn die Konten bei ihrer Bezeichnung Dritten gegenüber und bei der Einzahlung durch diese noch nicht mit Beschlag belegt sind. ee) Schließlich lassen die Schilderungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über neue finanzielle Transaktionen für Gesellschaften, an denen er selbst beteiligt ist, wobei er aber zugleich die Interessen anderer Gesellschafter (insbesondere Kommanditisten) wahrzunehmen hat, erhebliche Zweifel daran auf-kommen, ob er stets mit der gebotenen Sorgfalt fremde und eigene Vermögensangelegenheiten auseinanderhält und ihm anvertrautes Gesellschaftsvermögen wegen seiner Beteiligung an der Gesellschaft nicht teilweise als eigenes, für ihn im Bedarfsfälle verfügbares Vermögen betrachtet. Alle diese Umstände, in ihrer Gesamtheit gewürdigt, rechtfertigen die Annahme, daß hier durch den Vermögensverfall des Antragstellers auch die Interessen der Rechtsuchenden hinreichend konkret gefährdet sind. Die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO durch die Antragsgegnerin ist daher nicht ermessensfehlerhaft.
fr 2140 074 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 30/78 BESCHLUSS 42 in dem Verfahren der LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - gegen den Rechtsanwalt Luitpold Graf von KaflB. tor 0, - Antragsteller und Beschwerdegegner - wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr* Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 29. Mai 1978 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts in Kassel vom 7. November 1977 aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 1905 geborene Antragsteller ist im Jahre 1966 beim Amts- und Landgericht Hamburg als Rechtsanwalt zugelassen worden. Im Jahre 1970 wurde er, nachdem 3 er auf seine Rechte aus der Zulassung in Hamburg verzichtet hatte, beim Amts- und Landgericht Kassel zugelassen. Durch Verfügung vom 7. November 1977 nahm der Präsident des Landgerichts in Kassel die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück, da der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. % Auf den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 29* Mai 1978 die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts in Kassel vom 7. November 1977 aufgehoben. Der Ehrengerichtshof nimmt zwar an, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei, sieht sich aber nicht in der Lage festzustellen, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12). Der Antragsteller hat seit Sommer 1977 Verpflichtungen gegenüber der Firma B^HBI & Co, der KeflHB AG und der Freifrau von FeflHB in Höhe von insgesamt rund 60.000 DM, denen er nicht nachkommen kann. Er hat zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über sich ergehen lassen müssen. Es ist auch bereits Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Erklärung gemäß § 807 ZPO erlassen worden (AG Kassel 63 M 384/78). Eine der Gläubigerinnen hat ein Postscheckkonto des Antragstellers pfänden lassen. Eine Geldstrafe von 10.000 DM, zu der er rechtskräftig verurteilt worden ist, ist noch hinzugekommen. Das einzige dem Antragsteller gehörende Grundstück ist inzwischen zwangsversteigert worden (AG Kassel 64 K 144/77). Der erzielte Erlös von 362.500 DM reicht nicht einmal aus, die Forderungen aller dinglich gesicherten Gläubiger nebst Zinsen und Kosten zu befriedigen. Es sind dinglich gesicherte Gläubiger mit Forderungen von über 100.000 DM ausgefallen. Auch die Freifrau von FeflHI und die Firma Co, die das Zwangsversteigerungs- verfahren mitbetrieben haben, sind leer ausgegangen. Der Antragsteller hat nach wie vor einen Plan, wie er seine Schulden in angemessener Zeit tilgen will, nicht aufgestellt. Seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat vielmehr ergeben, daß er den Überblick über seine Vermögensverhältnisse völlig verloren hat. Ansprüche gegen Dritte, die in absehbarer Zeit durchgesetzt und zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verwendet werden könnten, sind nicht dargetan. Aus den laufenden Einkünften seiner anwaltlichen Tätigkeit, die er (einschließlich einer Rente) mit netto rund 3.600 DM monatlich angibt, sind die Gläubiger nicht zu befriedigen. Auch etwaige Beteiligungen des Antragstellers an Gesellschaften stehen zur Schuldentilgung nicht zur Verfügung. Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof mit ^ Recht festgestellt, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist, der andauert. 2. Entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs ist aber auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO erfüllt, daß die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. a) Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorlie- ® gen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28). Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen trotz Vermögensverfall eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden kann (Senatsbeschluß EGE XII 12, 13). Andererseits ist eine konkrete Gefährdung aber nicht nur dann zu bejahen, wenn es zu Veruntreuungen von Mandantengeldem oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist. Eine Gefährdung der 6 S3 Interessen der Rechtsuchenden kann sich auch aus den gesamten Lebensumständen ergeben, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII 15, 18). Solche Umstände dürfen nicht nur für sich allein betrachtet, sondern müssen einer Gesamtwürdigung unterzogen werden. Daraus können sich dann hinreichende Gründe für die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergeben (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 25/77 -). Dabei ist es durchaus möglich, auch Umstände heranzuziehen, die eine für einen Rechtsanwalt ungewöhnliche Einstellung bei der Besorgung eigener und fremder Rechtsangelegenheiten, insbesondere Geldangelegenheiten, erkennen und damit befürchten lassen, der Rechtsanwalt könne gerade in der kritischen Lage, in der er sich durch den Vermögensverfall befindet, die Interessen seiner Mandanten nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen. So hat es der Senat u.a. für eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügen lassen, daß ein Rechtsanwalt einen ungedeckten Scheck ausgestellt, leichtfertig Garantieerklärungen für die Einlösung von Wechselakzepten abgegeben und ein Depot von Edelsteinen unterhalten hat, also sich mit dem Anwaltsberuf fremden Geschäften befaßt und dabei gezeigt hat, daß er auch vor besonders hohen Risiken nicht zurückscheut (Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977- AnwZ (B) 22/76 -). b) Für den vorliegenden Fall bedeutet das: aa) Der Antragsteller ist durch Urteil der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts in Kassel vom 23. Dezember 1977 - 50 Js 2469/77 rechtskräftig wegen Urkundenfälschung 2U einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von je 100 DM verurteilt worden. Dem liegen folgende Vorgänge zugrunde: Der Antragsteller hieß ursprünglich D|HHV und ist im Jahre 1955 von der dritten Ehefrau des verstorbenen Grafen von Lusi adoptiert worden. Er meinte, nunmehr den Familiennamen Graf von l£B führen zu können, und kämpfte in der Folgezeit vergeblich um eine entsprechende Eintragung in das Geburtenbuch. Es wurde ihm nur gestattet, den Geburts- ^ namen der Adoptierenden, Bi(p» zu führen. Der Antragsteller nannte sich aber weiter D|^I|I^H* 1968 ersetzte das Amtsgericht Hamburg die Zustimmung des verstorbenen Grafen von IJHP zu dem Ad options vertrag. Es bestimmte ferner, daß der Antragsteller den Familiennamen Graf von LjfB erhielt. Seitdem führt der Antragsteller auch als Rechtsanwalt diesen Namen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts KaflHI Sp^^straße im Jahre 1972/73 stellte ein Steuerbeamter auf einem KaflIHB Konto des Antragstellers verschiedene Geldüberweisungen fest, die von einem Rechtsanwalt Luitpold ^ DfBH kamen. Der Antragsteller erklärte hierzu, diese Zahlungen stünden in Zusammenhang mit einer Briefmarkensammlung, die ihm gehöre und die in Berlin verwaltet werde. Nach dem Wert der Sammlung gefragt, gab er an, darüber könne der Rechtsanwalt DflHIH Auskunft geben. Das Finanzamt schrieb daraufhin diesen an. Es antwortete der Antragsteller unter dem Namen DfllHHI und berief sich u.a. auf seine anwaltliche Schweigepflicht. Darauf wandte sich das Finanzamt wieder an die Adresse des Antragstellers 8 57 in KaUB und forderte ihn auf, Rechtsanwalt DflHIHI von seiner Schweigepflicht zu befreien. Das tat der Antragsteller. Unter dem Namen UMHHB 6ab er dann die vom Finanzamt gewünschte Auskunft. Durch dieses, die Behörde bewußt irreführende Verhalten hat der Antragsteller gezeigt, daß er auch vor äußersten Mitteln, sogar einer Urkundenfälschung, nicht zurückschreckt, wenn ihm das geboten erscheint, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Wenn das auch in eigenen Angelegenheiten geschehen ist, so offenbart sich darin doch eine grundlegende Fehleinstellung des Antragstellers, die bei einem Rechtsanwalt mit der ihm von unserer Rechtsordnung als unabhängigem Organ der Rechtspflege eingeräumten umfassenden Vertrauensstellung ein Ubergreifen auf andere Bereiche mit den schlimmsten Folgen für Dritte befürchten läßt. Dabei kann sich der Antragsteller nicht auf eine Ausnahmesituation berufen, die durch seinen jahrelangen Streit um die Führung des Namens Graf von LflV bedingt gewesen wäre. Dieser Streit war längst ausgestanden. Der Antragsteller hatte zu Zweifeln daran, welcher Name ihm nun zukomme, keinerlei Anlaß mehr. Er hat vielmehr bewußt beide Namen nebeneinander zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt. bb) Darüber hinaus hat sich der Antragsteller in einem weiteren Fall in besonders schwerwiegendem Maße fehlverhalten, das erkennen läßt, daß er nicht die zur verantwortungsbewußten Wahrnehmung der ihm anvertrauten Interessen Rechtsuchender erforderliche Grundeinstellung hat, wie sie von einem Rechtsanwalt erwartet werden muß. So hat er im Jahre 1973 von der Freifrau von Fe^^B mit der er außerberuflich bekannt geworden war, ein Darlehen über 40.000 DM aufgenommen und mit einer ranggünsti gen Grundschuld auf dem von ihm erworbenen Hausgrundstück in Kassel gesichert. Seit 1975 versuchte der Antragsteller, die auf seinem Grundbesitz ruhenden Belastungen umzuschulden. Dazu war die Mitwirkung auch der Freifrau von Fef^B notwendig. Auf Bitten des Antragstellers stell te diese vorsorglich eine Löschungsbewilligung aus, die Notar Drc Hfm, W^JB^^/Oberbayern, dem Antragsteller unter dem 26. Mai 1976 mit der Auflage übersandte, er dürfe von ihr Gebrauch machen, "wenn die Zahlung des Grundschuldbetrags an Frau Baronin Fed^ sichergestellt ist”. Der Antragsteller forderte daraufhin bei dieser auch den Grundschuldbrief an und versicherte in einem Schreiben vom 9. Juni 1976, daß der Gläubigerin "gegen den Gebrauch von Grundschuldbrief und Löschungsbewilligung .... die eigentliche Valuta von 40.000 DM ...." zugehen werde. Eine entsprechende Anweisung gab er der Notarin, die mit der notariellen Abwicklung der Umschuldung beauftragt war, jedoch nicht. Freifrau von FefJKB ging deshalb auch leer aus. Damit hat der Antragsteller die Darlehensgläubigerin unter Bruch einer eindeutigen Treuhandauflage um ihre Sicherheit gebracht. Daß er selbst der Darlehensschuldner war, sich also die Vorgänge zunächst in seinem privaten Bereich abspielten, ist dabei unmaßgeblich. Zu der Treuhandabrede ist es nur gekommen, weil der Antragsteller Rechtsanwalt ist und deshalb besonderes Vertrauen genoß, jedenfalls bei den beteiligten Notaren. Dieses Vertrauen hat er grob mißbraucht und sich in einer Weise als unzu- 10 verlässig erwiesen, die befürchten läßt, daß er auch sonst gerade in kritischen Lagen die Interessen Dritter als Rechtsanwalt nicht mit der gebotenen Umsicht wahrnimmt. Zu solchen kritischen Situationen kommt es erfahrungsgemäß bei Vermögensverfall in noch stärkerem Maße. cc) Zu diesem aus der Person des Antragstellers herzuleitenden Umständen für die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden tritt jedoch ein weiterer, objektiver Gefährdungstatbestand hinzu. So hat bereits eine Gläubigerin ein auf den Geschäftsbögen des Antragstellers nach wie vor aufgedrucktes Postscheckkonto gepfändet. Daß auf dem Konto keine Fremdgelder eingegangen waren und später eingegangen sind, ist unerheblich. Der Antragsteller unterhält weitere Konten, die der Pfändung unterliegen und die er sogar offenlegen muß, wenn einer seiner Gläubiger mit titulierten Forderungen das wünscht. Vollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläu-4-biger ist er aber schon seit dem Jahre 1977 laufend ausgesetzt. Der Beruf eines Rechtsanwalts bringt es mit sich, daß durch seine Hand immer wieder Fremdgelder gehen. Selbst wenn der Antragsteller bemüht ist, solche Gelder auf Konten zu leiten, die noch nicht gepfändet sind, so kann er doch Fehlleitungen nicht verhindern. Vor allem aber kann er seine Gläubiger nicht vom jederzeitigen Zugriff auf diese Konten fernhalten, auch wenn die Konten bei ihrer Bezeichnung Dritten gegenüber und bei der Einzahlung durch diese noch nicht mit Beschlag belegt sind. 11 dd) Gegen den Antragsteller ist ferner bereits Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 80? ZPO angeordnet worden. Er muß also mit der plötzlichen Vollstreckung des Haftbefehls rechnen. Das kann zu Schwierigkeiten in der Betreuung seiner Mandanten führen. ee) Schließlich lassen die Schilderungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über neue finanzielle Transaktionen für Gesellschaften, an denen er selbst beteiligt ist, wobei er aber zugleich die Interessen anderer Gesellschafter (insbesondere Kommanditisten) wahrzunehmen hat, erhebliche Zweifel daran auf-kommen, ob er stets mit der gebotenen Sorgfalt fremde und eigene Vermögensangelegenheiten auseinanderhält und ihm anvertrautes Gesellschaftsvermögen wegen seiner Beteiligung an der Gesellschaft nicht teilweise als eigenes, für ihn im Bedarfsfälle verfügbares Vermögen betrachtet. Alle diese Umstände, in ihrer Gesamtheit gewürdigt, rechtfertigen die Annahme, daß hier durch den Vermögensverfall des Antragstellers auch die Interessen der Rechtsuchenden hinreichend konkret gefährdet sind. Die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO durch die Antragsgegnerin ist daher nicht ermessensfehlerhaft. 12 JT/ in. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Vogt Kirchhof Hürxthal Girisch Pfleger Siebecke Rössler