r, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27, Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung war er Stellvertreter des damals kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden kaufmännischen Direktors und als dessen Nachfolger vorgesehen. Inzwischen ist er kaufmännischer Direktor der Stadtwerke und außerdem kaufmännischer Leiter der R0-Betriebsverwaltung Stromversorgung Gegen die Rücknahmeverfügung hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 7. Er hat aber keine Vertagung beantragt und auch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er von sich aus hätte erscheinen wollen. a. zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Antragsteller ist mit kaufmännischen Aufgaben bei den Stadtwerken betraut. Zwar ist nicht jede kaufmännische, insbesondere eine verwaltende Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar. Dezember 1976 zur Zeit der Rücknahmeverfügung Leiter der Abteilung Einkauf.Die ihm danach obliegende Tätigkeit hat der Antragsteller zwar nicht im einzelnen angegeben. Daß es bei den Stadtwerken in GfBHHHBV ausnahmsweise anders wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller übte somit früher und übt auch jetzt eine typisch kaufmännische, auf Erwerb gerichtete, mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit aus. Ob andere Rechtsanwälte in ähnlicher Lage wie der Antragsteller vom Antragsgegner zugelassen worden sind, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
2126 067 / BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 30/77 BESCHLUSS in der ZulassungsSache des Rechtsanwalts Dr. Ingo Antragstellers und Beschwerdeführers, tyflBfc-ing 0, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in r, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27, Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 7. September 1977 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,— DM festgesetzt. r Gründe : 1. Der am HHHHB 1944 geborene Antragsteller ist seit dem 13. Dezember 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen und dem Landgericht Essen zugelassen. Durch Verfügung vom 28. April 1977 hat der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller ist auf Grund Vertrages vom 18. Dezember 1975 (mit Änderung vom 23. März 1976) seit dem 15. April 1976 als Angestellter der Stadt GrUHHUB tätig. Er war zunächst Leiter der Abteilung Einkauf und der Verwaltungsabteilung der Stadtwerke, eines Eigenbetriebes der Stadt. Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung war er Stellvertreter des damals kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden kaufmännischen Direktors und als dessen Nachfolger vorgesehen. Inzwischen ist er kaufmännischer Direktor der Stadtwerke und außerdem kaufmännischer Leiter der R0-Betriebsverwaltung Stromversorgung Gegen die Rücknahmeverfügung hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 7. September 1977 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2. Der Antragsteller, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, hat am Verhandlungstage mitgeteilt, daß er wegen Kiefervereiterung nicht erscheinen könne. Er hat aber keine Vertagung beantragt und auch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er von sich aus hätte erscheinen wollen. Der Senat konnte daher ohne ihn verhandeln. 3. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs, 1 Nr, 3, Abs. 4 BRAO zulässig, aber nicht begründet. Da die zukünftige Eigenschaft des Antragstellers als Direktors der Stadtwerke bereits in der Rück- nahmeverfügung berücksichtigt worden ist, kann der Senat diese jetzige Eigenschaft seiner Prüfung zugrunde legen. Auch dann kann die Beschwerde aber keinen Erfolg haben. 4. Nach § 15 Nr. 2 BRAO darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft u. a. zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Antragsteller ist mit kaufmännischen Aufgaben bei den Stadtwerken betraut. Zwar ist nicht jede kaufmännische, insbesondere eine verwaltende Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar. Keinesfalls darf ein Rechtsanwalt aber eine kaufmännische Tätigkeit ausüben, durch die er erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 33, 272; 34, 342; 35, 205, 208 f; 40, 194; 68, 397; NJW 1971, 2074 sowie vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74 und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 16/74 -). Maßgebend für die Unterscheidung ist jeweils die Ausübung der Tätigkeit in ihrer konkreten Gestaltung (BGHZ 64, 294, 300). Hier war der Antragsteller nach seiner eigenen Erklärung vom 17. Dezember 1976 zur Zeit der Rücknahmeverfügung Leiter der Abteilung Einkauf. Die ihm danach obliegende Tätigkeit hat der Antragsteller zwar nicht im einzelnen angegeben. Auch im Dienstvertrag vom 18. Dezember 1975 und der Abänderung vom 23. März 1976 sind seine Aufgaben und Pflichten nicht näher bezeichnet. Es ist aber selbstverständlich, daß der Leiter der Einkaufsabteilung mit den in Betracht kommenden und tatsächlichen Lieferanten über den Einkauf, dessen nähere Bedingungen und den Preis der vom Verkäufer zu liefernden Ware verhandelt und dabei die für die Stadtwerke günstigsten Preise und sonstigen Bedingungen zu erreichen sucht. Er tritt in unmittelbaren Kontakt mit den Lieferanten und schließt mit ihnen die Kaufverträge ab. Das gleiche gilt für den kaufmännischen Direktor, sofern dieser nicht rein verwaltende Tätigkeit ausübt. Letzteres hat der Antragsteller aber nicht vorgetragen. Wie der Ehrengerichtshof in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, muß auch der kaufmännische Direktor (wie auch sein Vertreter) mit Kunden der Stadtwerke verhandeln und Verträge schließen. Sonst wird er seiner Aufgabe als kaufmännischer Direktor nicht gerecht. Er ist der nach außen in Erscheinung tretende Repräsentant der Stadtwerke. Daß es bei den Stadtwerken in GfBHHHBV ausnahmsweise anders wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller übte somit früher und übt auch jetzt eine typisch kaufmännische, auf Erwerb gerichtete, mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit aus. Dem steht nicht entgegen, daß die Stadtwerke öffentlichen Zwecken dienen und möglicherweise tatsächlich keinen Gewinn erzielen. Die Tätigkeit des Antragstellers muß jedenfalls darauf gerichtet sein, daß die Stadtwerke möglichst mit Gewinn arbeiten oder, wenn Verluste unvermeidbar sein sollten, diese jedenfalls so gering wie möglich bleiben. 5. Unerheblich ist, ob die Stadtwerke inzwischen in die Rechtsform einer GmbH überführt worden sind und der Antragsteller der Geschäftsführer dieser GmbH ist. Auch dann könnte er nicht zugelassen werden (vgl. z. B. Beschluß des Senats vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = EGE XIII 67). Ob andere Rechtsanwälte in ähnlicher Lage wie der Antragsteller vom Antragsgegner zugelassen worden sind, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 6. Da somit kein Ermessensfehler des Antragsgegners bei seiner Rücknahmeverfügung vorliegt, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Vogt Kirchhof Pfleger Siebecke Girisch Brandner Gribbohm