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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1974 beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei damals im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf hatten und beibehalten haben, und die ihren Wohnsitz damals in einer der durch das Neugliederungsgesetz vom 10. September 1974 dem Landgerichtsbezirk Wuppertal zugelegten Gemeinde hatten -geboten ist, diese Rechtsanwälte, soweit für sie die Voraussetzungen des § 227 a BRAO nicht gegeben sind, bis zu dem 31* Dezember 1984 gemäß § 227 b BRAO auch beim Landgericht Wuppertal zuzulassen. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller gemäß § 227 b BRAO für die Zeit bis zu dem 31• Dezember 1984 auch beim Landgericht Wuppertal zuzulassen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab, weil die allgemeine Feststellung nicht getroffen werden könne, daß die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Wuppertal zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Düsseldorf eingerichtet haben, in ihrer Gesamtheit geboten sei. Denn er war im Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Gebietsänderung beim Amts- und Landgericht Düsseldorf zugelassen, während die Gemeinde Metzkausen, in der der Antragsteller nach wie vor seinen Wohnsitz hat, früher zu dem Amtsgerichtsbezirk Ratingen gehörte. Dem Antrag dea Antragstellers auf Zulassung auch beim Landgericht Wuppertal muß aber gemäß § 227 b BRAO stattgegeben werden. § 227 a Abs. 2 BRAO stehe entgegen, daß die Ausgliederung der Stadt Erkrath aus dem Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf nur für einzelne Rechtsanwälte eine Härte bedeute, weil sich die Einwohnerzahl in dem Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf auch nach der Neugliederung nicht wesentlich verändert habe. Das hindert die "allgemeine" Feststellung über den Härteausgleich nicht, jedenfalls nicht für einen Teilbereich, auch wenn darunter nur einige wenige Rechtsanwälte - gemessen an der Gesamtzahl der am Amts- und Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte - fallen. a) Die Bestimmung des § 227 a Abs. 2 BRAO, daß die Voraussetzungen für die gleichzeitige Zulassung allgemein unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festgestellt werden muß, ist dem § 24 Abs. 1 BRAO nachgebildet. So sind auch die anfänglich gegen das Wort "allgemein" in § 227 a Abs. 2 BRAO erhobenen Bedenken mit der Begründung fallengelassen worden, "durch eine solche Formulierung solle (einzufügen: lediglich) erreicht werden, daß nicht in jedem Zulassungsverfahren die Zweckmäßigkeits- Es liegt nahe, daß dabei innerhalb des § 24 BRAO in erster Linie an den Ort angeknüpft wird, an dem der Rechtsanwalt seine Kanzlei eingerichtet und damit den Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat. c) Im Vordergrund für die nach § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende "allgemeine" Feststellung steht die Vermeidung von Härten, wie sie nun einmal mit Gebietsneugliederungen zwangsläufig verbunden sind. So hat der Senat in einem allerdings besonders gelagerten Fall auch solche Härten für ausgleichsfähig betrachtet, die für die Rechtsanwälte gar nicht unmittelbar durch die Änderung ihres eigenen Gerichtsbezirks entstanden sind, sondern als Folge anderer Gebietsveränderungen (BGHZ 66, 291). Es muß nur überhaupt zu einer Veränderung der Gerichtsbezirke gekommen sein; damit ist über die dadurch bedingten Härten, deren Vermeidung § 227 a und b BRAO bezweckt, noch nichts gesagt (BGH aaO). Das kann aber nicht dazu führen, die Rechtsanwälte, für die die Gebietsveränderung tatsächlich Härten mit sich bringt, die aber zwangsläufig in der Minderheit sind, ganz von der nach § 227 a und § 227 b BRAO gebotenen Möglichkeit der Mehrfachzulassung auszuschließen. Andererseits wäre es aber auch nicht sachgerecht, nur wegen einer Minderheit für die die Gebietsänderung wirklich eine Härte bedeutet, sämtliche beim Amtsgericht und/oder Landgericht Düsseldorf zugelassenen Anwälte nun auch beim Landgericht Wuppertal zuzulassen. e) Die erforderliche Einschränkung kann nur in einer zweck- und interessengerechten Bestimmung des Teilbereichs” gefunden werden, für den die allgemeine Feststellung über den gebotenen Härteausgleich getroffen wird. Den Wohnsitz des Rechtsanwalts als weiteres Abgrenzungsmerkmal für die allgemeine Feststellung über den Härteausgleich in einem Teilbereich zu bezeichnen, ist also durchaus sachgerecht. Durch die zusätzliche Anknüpfung an den Ort der Kanzlei wird so ein Kreis von Rechtsanwälten ausgewählt, für die die Gebietsneugliederung in der Regel tatsächlich Härten mit sich bringt, ohne daß der Grad der Beeinträchtigung im Einzelfall ermittelt werden müßte, wodurch dem Erfordernis der allgemeinen Behandlung der Härtefälle in dem näher umris-senen Teilbereich Genüge getan ist. Die Zweit Zulassung nach § 227 a BRAO würde voraussetzen, daß der Gebietsverlust im Bezirk des Amtsgerichts eingetreten wäre, bei dem der Antragsteller zugelassen war und ist, also Düsseldorf.Das trifft für die Stadt Erkrath zu. Mit der weiteren Zulassung beim Landgericht Wuppertal aufgrund seines Wohnsitzes in Metzkausen kann er jedoch auch seine Erkrather Klienten weiter betreuen, wenn auch nur mit der aus § 227 b Abs. 2 BRAO folgenden Einschränkung.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
FeststellungWohnsitzDüsseldorfAntragsgegnerHärteallgemeinLandgerichtRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

2133 057
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/76 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Wilhelm S bailee Düsseldorf,
t
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister de^Landes Nordrhein-Westfalen, dHBHHP, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Simultanzulassung nach § 227 a und § 227 b BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr, Kohlndorfer
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 1. September 1976 und der Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 1975 aufgehoben.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, allgemein festzustellen, daß es - zur Vermeidung von Härten für die am 31. Dezember 1974 beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei damals im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf hatten und beibehalten haben, und die ihren Wohnsitz damals in einer der durch das Neugliederungsgesetz vom 10. September 1974 dem Landgerichtsbezirk Wuppertal zugelegten Gemeinde hatten -geboten ist, diese Rechtsanwälte, soweit für sie die Voraussetzungen des § 227 a BRAO nicht gegeben sind, bis zu dem 31* Dezember 1984 gemäß § 227 b BRAO auch beim Landgericht Wuppertal zuzulassen.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller gemäß § 227 b BRAO für die Zeit bis zu dem 31• Dezember 1984 auch beim Landgericht Wuppertal zuzulassen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der aQ^^m 1922 geborene Antragsteller bestand am 6. April 1956 die große juristische Staatsprüfung. Seit 1957 ist er als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Düsseldorf zugelassen. Dort unterhält er auch seine Kanzlei. Seinen Wohnsitz hat er dagegen seit über 15 Jahren in der Gemeinde M^Um^ (jetzt Teil der Stadt Mettmann).
Im Zuge der kommunalen Neuordnung im Lande Nordrhein-Westfalen sind zu dem 1. Januar 1975 einige Gebiete aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf dem Amtsgericht Mettmann und damit dem Landgericht Wuppertal zugeschlagen worden. Darunter fallen die Gemeinde Metzkausen, die bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk Ratingen, und die Stadt Erkrath, die bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf gehörten.
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Im August 1975 beantragte der Antragsteller, ihn gemäß § 227 a und § 227 b BRAO zugleich beim Landgericht Wuppertal zuzulassen. Er macht geltend, er habe zahlreiche Klienten in Metzkausen und Erkrath, die er nun nicht mehr voll betreuen könne.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab, weil die allgemeine Feststellung nicht getroffen werden könne, daß die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Wuppertal zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Düsseldorf eingerichtet haben, in ihrer Gesamtheit geboten sei. Daß Härten nur für einzelne Rechtsanwälte auftreten, genüge nicht.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 1. September 1976 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat auch teilweise Erfolg.
1. Der Antragsteller kann allerdings nicht die von ihm in erster Linie erstrebte Zulassung nach § 227 a BRAO erhalten. Denn er war im Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Gebietsänderung beim Amts- und Landgericht Düsseldorf zugelassen, während die Gemeinde Metzkausen, in der der Antragsteller nach wie vor seinen Wohnsitz hat, früher zu dem Amtsgerichtsbezirk Ratingen gehörte. Dem Antrag
 dea Antragstellers auf Zulassung auch beim Landgericht Wuppertal muß aber gemäß § 227 b BRAO stattgegeben werden.
2. Zu Unrecht meint der Antragsgegner und mit ihm der Ehrengerichtshof, der allgemeinen Feststellung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 227 a Abs. 2 BRAO stehe entgegen, daß die Ausgliederung der Stadt Erkrath aus dem Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf nur für einzelne Rechtsanwälte eine Härte bedeute, weil sich die Einwohnerzahl in dem Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf auch nach der Neugliederung nicht wesentlich verändert habe. Das hindert die "allgemeine" Feststellung über den Härteausgleich nicht, jedenfalls nicht für einen Teilbereich, auch wenn darunter nur einige wenige Rechtsanwälte - gemessen an der Gesamtzahl der am Amts- und Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte - fallen.
a)	Die Bestimmung des § 227 a Abs. 2 BRAO, daß die Voraussetzungen für die gleichzeitige Zulassung allgemein unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festgestellt werden muß, ist dem § 24 Abs. 1 BRAO nachgebildet. Dabei bedeutet das Wort "allgemein" nicht mehr, als daß die jeweiligen Voraussetzungen für die Mehrfachzulassung nicht für jeden einzelnen Bewerber gesondert sollen festgestellt werden müssen, sondern einheitlich für die Betroffenen, wodurch einer widersprüchlichen Handhabung der Zulas sung spraxis vorgebeugt werden soll (BGHZ 42, 207, 208, 210). So sind auch die anfänglich gegen das Wort "allgemein" in § 227 a Abs. 2 BRAO erhobenen Bedenken mit der Begründung fallengelassen worden, "durch eine solche Formulierung solle (einzufügen: lediglich) erreicht werden, daß nicht in jedem Zulassungsverfahren die Zweckmäßigkeits-
 
gründe im einzelnen geprüft werden müßten, sondern daß für die Prüfung ein gleichartiges Verfahren ermöglicht werde” (Dt, Bundestag 6, Wahlperiode 5. Ausschuß Protokoll Nr, 90 S. 17).
b)	Schon innerhalb des § 24 BRAO ist deshalb die allgemeine Feststellung für einen "räumlichen Teilbereich” möglich (BGH aaO). § 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO erwähnt die Beschränkung der Feststellung für einen "Teilbereich" ausdrücklich. Es liegt nahe, daß dabei innerhalb des § 24 BRAO in erster Linie an den Ort angeknüpft wird, an dem der Rechtsanwalt seine Kanzlei eingerichtet und damit den Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat. Das wird auch in aller Regel der maßgebende Gesichtspunkt sein, ob die Mehrfachzulassung "der Rechtspflege dienlich" ist. Darum geht es in § 227 a BRAO jedoch nicht, sondern um die Vermeidung von Härten, die durch Änderungen der Gerichtsbezirke ausgelöst werden.
Die beiden Vorschriften haben eine grundlegend andere Zielsetzung, die bei ihrer Auslegung und Handhabung nicht aus dem Auge verloren werden darf: § 24 BRAO verfolgt ausschließlich die Interessen der Rechtspflege und nicht die der Rechtsanwälte, deren wirtschaftliche Belange bei der allgemeinen Feststellung über die Mehrfachzulassung außer Betracht zu bleiben haben (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 384; 47, 15, 17; BGH Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59). § 227 a und § 227 b BRAO wollen dagegen von den betroffenen Rechtsanwälten wirtschaftliche Nachteile abwenden, die ihnen durch die Ge-bietsneuordnung drohen, obgleich die Simultanzulassung an sich den Interessen der Rechtspflege widerspricht, für

die die Lokalisierung der Rechtsanwälte an einem Landgericht in aller Regel am besten dienlich ist (BGHZ 65,
 241, 243 m.w.N.). Dieser verschiedene Normzweck kann nicht ohne Auswirkungen auf die Rechtsanwendung bleiben.
c)	Im Vordergrund für die nach § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende "allgemeine" Feststellung steht die Vermeidung von Härten, wie sie nun einmal mit Gebietsneugliederungen zwangsläufig verbunden sind. Dabei erfordert das Gesetz weder, daß alle an einem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte oder auch nur die Mehrzahl von ihnen tatsächlich davon betroffen werden, noch daß die Härten "erheblich", "empfindlich" oder dergl. mehr sind. Es ist nur von "Härten für die Rechtsanwälte" die Rede. Die Härten müssen freilich spürbar sein, um beachtet werden zu können, aber auch das nicht für alle oder wenigstens für die Mehrzahl und für diese etwa wiederum gleichmäßig.
Die Anforderungen daran, was als eine durch Gebietsveränderungen bedingte Härte anzusehen ist, die vermieden werden soll, dürfen nicht zu hoch gespannt werden.
So hat der Senat in einem allerdings besonders gelagerten Fall auch solche Härten für ausgleichsfähig betrachtet, die für die Rechtsanwälte gar nicht unmittelbar durch die Änderung ihres eigenen Gerichtsbezirks entstanden sind, sondern als Folge anderer Gebietsveränderungen (BGHZ 66, 291). Es muß nur überhaupt zu einer Veränderung der Gerichtsbezirke gekommen sein; damit ist über die dadurch bedingten Härten, deren Vermeidung § 227 a und b BRAO bezweckt, noch nichts gesagt (BGH aaO). Deshalb ist auch die Einwohnerzahl im jeweiligen Gerichtsbezirk vor und
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nach der Gebietsänderung bzw. ein bestimmter Hundertsatz der von der Gebietsänderung betroffenen Einwohner, worauf der Ehrengerichtshof und wohl auch der Antragsgegner maßgeblich abstellen wollen, allein nicht entscheidend« Schon in der amtlichen Begründung zur Einführung des später in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommenen § 227 b heißt es in diesem Zusammenhang, als Maßstab für die in Frage stehende allgemeine Feststellung würden "vornehmlich das Ausmaß der Organisationsänderung, die Größe der abgetrennten Bezirksteile, die Zahl der in diesen Gebietsteilen wohnenden Gerichtseingesessenen und Besonderheiten der Wirtschaf tsstruktur in Betracht kommen" (BTDrucks. 7/2376 unter B zu Art. 3 Nr« 3 S. 6). Die Beurteilung muß also in einer Gesamtschau vorgenommen werden.
d)	Die besondere Problemstellung des vorliegenden Falles liegt nun darin, daß es sich bei den von der Gebietsänderung betroffenen Gerichtsbezirken um ein großstädtisches Amts- bzw. Landgericht handelt, bei dem naturgemäß eine große Anzahl von Rechtsanwälten zugelassen ist, die von der nicht sehr umfangreichen Gebietsveränderung in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit nicht oder nicht spürbar betroffen werden. Das kann aber nicht dazu führen, die Rechtsanwälte, für die die Gebietsveränderung tatsächlich Härten mit sich bringt, die aber zwangsläufig in der Minderheit sind, ganz von der nach § 227 a und § 227 b BRAO gebotenen Möglichkeit der Mehrfachzulassung auszuschließen. Damit würde der mit diesen Bestimmungen verfolgte Zweck verfehlt, der nicht darin besteht, lediglich die Rechtsanwälte an kleineren oder mittleren Gerichten vor Härten zu bewahren.
Andererseits wäre es aber auch nicht sachgerecht, nur wegen einer Minderheit für die die Gebietsänderung wirklich eine Härte bedeutet, sämtliche beim Amtsgericht und/oder Landgericht Düsseldorf zugelassenen Anwälte nun auch beim Landgericht Wuppertal zuzulassen. Das würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten, den Interessen der Rechtspflege zuwider laufenden Durchbrechung des Prinzips der Singularzulassung der Rechtsanwälte führen, die über das in den §§ 227 a und b BRAÖ gesteckte Ziel hinausginge. Das muß tunlichst auch im Interesse der beim Landgericht Wuppertal zugelassenen Anwälte vermieden werden.
e)	Die erforderliche Einschränkung kann nur in einer zweck- und interessengerechten Bestimmung des Teilbereichs” gefunden werden, für den die allgemeine Feststellung über den gebotenen Härteausgleich getroffen wird. Er darf in solchen Fällen nicht allein auf den Bezirk eines Amts- bzw. Landgerichts oder auf den Ort der Kanzlei der Rechtsanwälte bezogen werden. Beides fällt für die Düsseldorfer Anwälte zusammen. Es muß ein weiteres Merkmal hinzukommen, das eine objektive, leicht zu handhabende Abgrenzung ermöglicht und doch den Härteausgleich in angemessenen Grenzen hält.
Als ein solches Merkmal bietet sich der Wohnsitz des Rechtsanwalts in den abgetrennten Gebieten bis zur Neuordnung des Gerichtsbezirks an. Der Wohnsitz eines Rechtsanwalts hat neben dem Ort seiner Kanzlei nach der Rechtsanwalts Ordnung eine selbständige Bedeutung (vgl. §§ 27 Abs. 1, 29 BRAO). Er hat in aller Regel, jedenfalls wenn er in kleineren Orten genommen worden ist, auch Einfluß auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts, also auf seine Praxis.
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Erfahrungsgemäß machen einen Rechtsanwalt private Initiativen, die er an seinem Wohnort ergreift, etwa Tätigkeiten in Vereinen, Verbänden, Ausschüssen, Beiräten und dergl. mehr, aber auch sein gesellschaftlicher Verkehr dort in nicht unerheblichem Maße bekannt. Das schlägt sich dann gewöhnlich auch in seinem Klientenstamm nieder, so daß der Ort seines Wohnsitzes unbedenklich zu dem engeren Einzugsbereich seiner Praxis gerechnet werden kann. Deshalb erleidet der Rechtsanwalt in aller Regel mit der Abtrennung dieses Gebiets aus dem bisherigen Gerichtsbezirk auch tatsächliche Einbußen.
Den Wohnsitz des Rechtsanwalts als weiteres Abgrenzungsmerkmal für die allgemeine Feststellung über den Härteausgleich in einem Teilbereich zu bezeichnen, ist also durchaus sachgerecht. Der Wohnsitz ist auch ein brauchbares Abgrenzungsmerkmal, denn er ist örtlich und zeitlich jeweils ohne Mühe festzustellen. Durch die zusätzliche Anknüpfung an den Ort der Kanzlei wird so ein Kreis von Rechtsanwälten ausgewählt, für die die Gebietsneugliederung in der Regel tatsächlich Härten mit sich bringt, ohne daß der Grad der Beeinträchtigung im Einzelfall ermittelt werden müßte, wodurch dem Erfordernis der allgemeinen Behandlung der Härtefälle in dem näher umris-senen Teilbereich Genüge getan ist.
3. Der angefochtene Beschluß kann nach alledem keinen Bestand haben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die all« gemeine Feststellung für den in der BeSchlußformel näher bezeichneten Teilbereich zu treffen. Da eine weitere Aufklärung nicht notwendig ist, kann das der Senat selbst aussprechen.
Der Antragsteller erfüllt die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für die weitere Zulassung beim Landgericht Wuppertal. Er kann sie, wie bereits erwähnt, allerdings nur nach § 227 b BRAO mit der aus dessen Absatz 2 folgenden Einschränkung beanspruchen. Denn er hatte am 31. Dezember 1974 seinen Wohnsitz in Metzkausen, das damals zu dem Amtsgericht Ratingen gehörte, bei dem er nicht zugelassen war. Die Zweit Zulassung nach § 227 a BRAO würde voraussetzen, daß der Gebietsverlust im Bezirk des Amtsgerichts eingetreten wäre, bei dem der Antragsteller zugelassen war und ist, also Düsseldorf. Das trifft für die Stadt Erkrath zu. In deren damaligen Gemeindegrenzen hatte er aber seinen Wohnsitz nicht. Mit der weiteren Zulassung beim Landgericht Wuppertal aufgrund seines Wohnsitzes in Metzkausen kann er jedoch auch seine Erkrather Klienten weiter betreuen, wenn auch nur mit der aus § 227 b Abs. 2 BRAO folgenden Einschränkung. Damit ist seinem Interesse an einem angemessenen Ausgleich der ihn
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durch die Gebietsneuordnung treffenden Härten hinreichend Rechnung getragen. Der Zweitzulassung des Antragstellers beim Landgericht Wuppertal nach § 227 b BRAO steht also nichts im Wege.
Vogt	Kirchhof	Hlirxthal	Girisch
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer