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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge als unzulässig verworfen. Gegen Beschlüsse nach § 223 BRAO, der für Verfahren gilt, welche die Bestellung eines Kanzleiabwicklers betreffen (vgl. § 55 Rdn. 15 f.), ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs.3 Satz 1 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nicht zugelassen.

Zitierte Normen: § 591 ZPO
BRAOAnwaltsgerichtshofKieserlingBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappel hoff am 22. April 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. November 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.564,59 Euro (50.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme von Verfahren, welche die Bestellung eines Abwicklers für seine frühere Kanzlei bzw. Zweigstelle zu dem Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Gegen Beschlüsse nach § 223 BRAO, der für Verfahren gilt, welche die Bestellung eines Kanzleiabwicklers betreffen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO
 5. Aufl. § 55 Rdn. 15 f.), ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Sofern in diesen Verfahren eine Wiederaufnahme überhaupt statthaft sein sollte, kann für deren Versagung nichts anderes gelten (entsprechend § 591 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nicht zugelassen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. die in anderen Sachen des Antragstellers ergangenen Senatsbeschlüsse vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 58/98, BRAK-Mitt. 1999, 185, und vom 19. November 2001 - AnwZ(B) 74/00).
Der Senat kann die unzulässige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).
Hirsch	Basdorf	Schlick	Otten
 Salditt
Kieserling
 Kappelhoff