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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 18. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . November 1993 hat die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des Vermögensverfalls gemäß § 7 Nr. 9 BRAO, hilfsweise die weiteren Versagungsgründe der allgemeinen Unwürdigkeit gemäß § 7 Nr. 5 BRAO sowie der geistigen Störung oder Suchterkrankung gemäß § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des S 7 Nr. 9 BRAO vorliegt. Der Ehrengerichtshof hat mit Recht festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO vorliegt. Nach dieser Vorschrift, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, ist die Zulassung zur Rechtanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall in diesem Sinne liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzu-kommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, BRAK-Mitt. Zu keiner anderen Beurteilung vermag der Beschwerdevortrag des Antragstellers zu führen, außerhalb des Anwaltsberufs gelinge es ihm nicht, eine Anstellung zu finden, die es ihm finanziell ermögliche, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, insbesondere mit den Gläubigem der gegen ihn derzeit in Höhe von insgesamt etwa 100.000 DM gerichteten Forderungen einen teilweisen Forderungsverzicht und Tilgungsmodalitäten auszuhandeln. chend kommt es nicht darauf an# aus welchem Grunde der Vermögensverfall entstanden ist, worauf die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers beruht und ob der Bewerber den Vermögensverfall zu vertreten hat (vgl.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
BewerberBRAOMünchenVerhältnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 29/94
vom 24. Oktober 1994
in dem Verfahren
 des Assessors Peter Pfli^tostr. fl
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, vertreten durch ihren Präsidenten, LflflflBstr.
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. Oktober 1994 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Paepcke und Dr. Schott beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 18. April 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der amflHHHHPl947 geborene Antragsteller war von 1979 bis 1987 und von 1988 bis 1989 im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm als Rechtsanwalt zugelassen. Seinen Antrag auf er-
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neute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Oberlandesgerichtsbezirk München vom 6. November 1991 nahm der Antragsteller mit Erklärung vom 6. März 1992 wieder zurück. Am 3. Mai 1993 beantragte der Antragsteller erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II.
Mit ihrem von der Justizverwaltung eingeholten Gutachten vom 9. November 1993 hat die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des Vermögensverfalls gemäß § 7 Nr. 9 BRAO, hilfsweise die weiteren Versagungsgründe der allgemeinen Unwürdigkeit gemäß § 7 Nr. 5 BRAO sowie der geistigen Störung oder Suchterkrankung gemäß § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat daraufhin mit Bescheid vom 23. November 1993 die Entscheidung über den Zulassungsantrag nach § 9 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des S 7 Nr. 9 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er hat Prozeßkostenhilfe beantragt, weil er lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.600 DM monatlich beziehe und davon die Verfahrenskosten nicht bestreiten könne.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 und 4 BRAO) hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Der Ehrengerichtshof hat mit Recht festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO vorliegt.
Nach dieser Vorschrift, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, ist die Zulassung zur Rechtanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall in diesem Sinne liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzu-kommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, BRAK-Mitt. 1991, 166).
Wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, lagen diese Voraussetzungen schon im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens der Antragsgegnerin vor und sie haben sich seither noch mehr verfestigt. Zu keiner anderen Beurteilung vermag der Beschwerdevortrag des Antragstellers zu führen, außerhalb des Anwaltsberufs gelinge es ihm nicht, eine Anstellung zu finden, die es ihm finanziell ermögliche, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, insbesondere mit den Gläubigem der gegen ihn derzeit in Höhe von insgesamt etwa 100.000 DM gerichteten Forderungen einen teilweisen Forderungsverzicht und Tilgungsmodalitäten auszuhandeln. Zweck der Vorschrift ist es, rechtsuchende Bürger besser vor Gefahren zu schützen, die in der wirtschaftlichen Lage eines Rechtsanwalts begründet sind (vgl. Feuerich BRAO 2. Aufl.
 § 7 Rdn. 140). Dem Schutzzweck des § 7 Nr. 9 BRAO entspre-
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chend kommt es nicht darauf an# aus welchem Grunde der Vermögensverfall entstanden ist, worauf die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers beruht und ob der Bewerber den Vermögensverfall zu vertreten hat (vgl. Feuerich aaO Rdn. 148). Befindet sich der Bewerber ~ wie hier - in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen, widerspräche es dem Wortlaut und dem Schutzzweck der Vorschrift, ihn nur deshalb zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, weil er die Hoffnung hegt, durch Tätigkeit im Anwalts-beruf möglicherweise seine finanziellen Verhältnisse ordnen zu können.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die sofortige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, sondern - wie dargelegt -unbegründet ist.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 Hase	Paepcke	Schott