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BGH

Gericht: BGH

September 1993 nach mündlicher Verhandlung folgenden Vergleich Der Antragsgegner hebt die angefochtene Verfügung auf und verpflichtet sich, den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft neu zu bescheiden, ohne die bisherigen Einwendungen aus § 4 RAG weiterzuverfolgen. Der Antragsteller verpflichtet sich, aus der durch den Vergleich aufgehobenen Entscheidung keine Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Der Antragsgegner ist berechtigt, den Vergleich durch einen Schriftsatz, der bis zu dem 20.

13RechtsanwaltschaftvergleichenAntragsgegnerBundesgerichtshofZulassungJähnke

Volltext der Entscheidung

2025 061
BUNDESGERICHTSHOF
VERGLEICH
AnwZ (B) 29/93
vom 13. September 1993 in dem Verfahren
 des Herrn Hans
 Straße der F
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 den Minister für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, D^H^^platz 41^,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Die Parteien schließen vor dem Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Jähnke, der Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie der Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 13. September 1993 nach mündlicher Verhandlung folgenden
 Vergleich
Der Antragsgegner hebt die angefochtene Verfügung auf und verpflichtet sich, den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft neu zu bescheiden, ohne die bisherigen Einwendungen aus § 4 RAG weiterzuverfolgen.
Der Antragsteller verpflichtet sich, aus der durch den Vergleich aufgehobenen Entscheidung keine Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Der Antragsgegner ist berechtigt, den Vergleich durch einen Schriftsatz, der bis zu dem 20. September 1993 beim Bundesgerichtshof eingegangen sein müßte, zu widerrufen.
vorgelesen und genehmigt
 Jähnke
Werner