vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^^Bktraßi Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst; Dr. Kieserling und Jordan am 7. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dezember 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Das gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F., obwohl der Widerruf anders als die Zurücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr im Ermessen der Verwaltung liegt. Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Bei dieser Sachlage kann von einer Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht die Rede sein. b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Auch wenn der Antragsteller sein Bankkonto nicht mehr allgemein bekannt gibt, ist nicht auszuschließen, daß ein Mandant die Kontonummer erfährt und dann Gelder, die nicht für den Antragsteller bestimmt sind, auf dieses Konto überweist oder überweisen 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es in Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
BUNDESGERICHTSHOF & 2033 033 AnwZ (B) 29/91 BESCHLUSS in dem Verfahren Rechtsanwalt Dr. Michael Straße^J, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen Justizminister des Landes Nordrhein Westfalen, MVHPLSB^platz#^ vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^^Bktraßi Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII 2 5/ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst; Dr. Kieserling und Jordan am 7. Oktober 1991 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. * SS Gründe I. Der am 1943 geborene Antragsteller wurde im Januar 1974 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Voll- 4 Streckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO), eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. zu § 15 Nr. 1 BRAO a.F.; vgl. Senatsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90 m.w.N. und zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. vgl. Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 u. 77/90) . a) Als der Antragsgegner am 7. Dezember 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller war mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Köln eingetragen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene - wie hier - bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgründes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (vgl. BGHZ 38, 6, 10; 75, 356, 357; BVerwGE 65, 1, 2 ff; Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 z.V.b.). Das gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F., obwohl der Widerruf anders als die Zurücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr im Ermessen der Verwaltung liegt. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der * $/ Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung gilt nicht nur bei Ermessensentscheidungen (vgl. Kopp# Verwaltungsgerichtsordnung 8. Aufl. § 113 Rdnr. 23). Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Er hat lediglich hinsichtlich einiger der gegen ihn geltend gemachten Forderungen eine Erledigung dargelegt und belegt. Offen ist nach wie vor die Forderung der ^^^pDank A||P über 250.000 DM, deretwegen einer der beiden Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Nicht belegt ist sodann eine Tilgung der Forderung der Bayerischen Landesbank über 316.500 DM sowie der Stadtsparkasse über 70.000 DM. Zu der Forderung der Firma Immobilien GmbH über 21.888 DM fehlen jegliche Angaben des Antragstellers. Bei dieser Sachlage kann von einer Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht die Rede sein. b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes sind vom Antragsteller vorzubringen. Um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen, genügt es nicht, wenn der Antragsteller keine Konten mehr für Mandantengelder unterhält und keine Mandate mehr übernimmt, die das Eintreiben von Geldforderungen zu dem Gegenstand haben. Auch wenn der Antragsteller sein Bankkonto nicht mehr allgemein bekannt gibt, ist nicht auszuschließen, daß ein Mandant die Kontonummer erfährt und dann Gelder, die nicht für den Antragsteller bestimmt sind, auf dieses Konto überweist oder überweisen 6 läßt. Außerdem werden nicht alle für Mandanten bestimmten Geldbeträge auf Konten überwiesen. Es kommt immer wieder vor, daß Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Sie lassen sich nicht wirksam vor dem Zugriff der Gläubiger des Antragstellers schützen. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es in Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller konnte auch angeblich in der letzten Woche geleistete Zahlungen nicht durch Quittungen belegen. Merz Ulsamer Schmitz van Gelder Meisterernst Kieserling Jordan