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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. September 1988 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil der Antragsteller keine Kanzlei unterhalte und weil er als alleiniger Geschäftsführer von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren sei. November 1988 übersandte der Antragsteller dem Ehrengerichtshof eine Abschrift des vorgenannten Schreibens und bat vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist. Der Ehrengerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Rücknahme Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte gestellt werden (§ 16 Abs.4, § 35 Abs. 2 Satz 5 BRAO in der bis Ende 1989 geltenden Fassung). Nach § 40 Abs.4 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß der Antragsteller die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt hat. Er hätte dem Gesetz entnehmen müssen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht an den Antragsgegner, sondern an den Ehrengerichtshof zu richten ist. Daß der Ehrengerichtshof das Verfahren ausgesetzt hat, nachdem der Antragsgegner angekündigt hatte, er wolle wegen einer möglicherweise veränderten Sachlage in eine erneute Prüfung der Zulassungsrücknahme eintreten, ist für die Wiedereinsetzung ohne Bedeutung. Nachdem der Antragsgegner erklärt hatte, daß er nach Prüfung der Angelegenheit an der Rücknahmeverfügung festhalte, kam es wieder darauf an, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Verfügung formgerecht gestellt war.

Zitierte Normen: § 35 BRAO
AntragsgegnerEhrengerichtshofVerfügungRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AjiwZ IB\ 29/90
BESCHLUSS
In dem Verfahren
 Rechtsanwalt Dr. Hinrich XflHHiStraße fl), Bl
 Antragsteller
und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte undi
 gegen
Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten
 Antragsgegner
und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung
2
V
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. v. Hase und Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 10. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
3
.r/
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 24. Juli 1970 bei dem Landgericht Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 23. September 1988 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil der Antragsteller keine Kanzlei unterhalte und weil er als alleiniger Geschäftsführer von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren sei. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 27. September 1988 zugestellt.
Mit einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 14. Oktober 1988, das dort am 17. Oktober 1988 einging, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Mit Schreiben vom 7. November 1988 übersandte der Antragsteller dem Ehrengerichtshof eine Abschrift des vorgenannten Schreibens und bat vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist. Der Ehrengerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
4
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nrn. 3 u. 5, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Rücknahme Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte gestellt werden (§ 16 Abs. 4,
 § 35 Abs. 2 Satz 5 BRAO in der bis Ende 1989 geltenden Fassung). Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Der an den Antragsgegner gerichtete Antrag konnte die Frist nicht wahren. Beim Ehrengerichtshof ist der Antrag erst nach Fristablauf am 8. November 1988 eingegangen.
Der Ehrengerichtshof hat auch zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß der Antragsteller die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt hat. Der Antragsteller hat die Fristversäumung jedoch verschuldet. Er hätte dem Gesetz entnehmen müssen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht an den Antragsgegner, sondern an den Ehrengerichtshof zu richten ist. Außerdem ist er darauf in der Rechtsmittelbelehrung der Rücknahmeverfügung ausdrücklich hingewiesen worden.
Daß der Ehrengerichtshof das Verfahren ausgesetzt hat, nachdem der Antragsgegner angekündigt hatte, er wolle wegen
 einer möglicherweise veränderten Sachlage in eine erneute Prüfung der Zulassungsrücknahme eintreten, ist für die Wiedereinsetzung ohne Bedeutung. Nachdem der Antragsgegner erklärt hatte, daß er nach Prüfung der Angelegenheit an der Rücknahmeverfügung festhalte, kam es wieder darauf an, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Verfügung formgerecht gestellt war. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist eine neue Rücknahmeverfügung nicht ergangen.
Schließlich kann es dahinstehen, ob das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof dadurch verletzt worden ist, daß der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nicht zur Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof geladen worden ist. Der beschließende Senat hat in der vorliegenden Sache als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren und somit als Tatsacheninstanz zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO). Da der Antragsteller sich in diesem Verfahren umfassend zur Sache äußern
6
kann, ist eine eventuelle Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geheilt (vgl. Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85).
Odersky
 Weise
Ulsamer	Schmitz
v. Hase
 Thode
Salditt