Verletzt es die Niederlassungsfreiheit nach Art. 52 EWG-Vertrag, wenn ein Angehöriger der Gemeinschaft, der bereits in seinem Heimatstaat als Rechtsanwalt zugelassen und tätig und im Aufnahmestaat seit fünf Jahren als Rechtsbeistand zugelassen und in einer dort ansässigen Rechtsanwalts-kanzlei ebenfalls tätig ist, nur nach den gesetzlichen Regeln des Aufnahmestaats zur Rechtsanwaltschaft im Aufnahmestaat zugelassen wird? November 1984 wurde ihr vom Präsidenten des Amtsgerichts Mannheim die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsgeschäfte einschließlich der Rechtsberatung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 des Rechtsberatungsgesetzes für das Griechische Recht und für das Recht der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Mai 1988 hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Mannheim sowie den Landgerichten Mannheim und Heidelberg beantragt. Der Antrags-gegner hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe nicht die nach § 4 Srao erforderliche Befähigung zu dem Richteramt nach deutschem Recht, Artikel 52 nach Artikel 52 EWG-Vertrag auch vor Erlaß entsprechender nationaler Zulassungsregelungen verpflichtet, ihr in geeigneter Art und Weise Gelegenheit zu geben, ihre Befähigung nachzuweisen und sie nach festgestellter Eignung zur deutschen Rechtsanwaltschaft zuzulassen, ohne daß sie die Befähigung zu dem Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt habe. Für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die sofortige Beschwerde der Antrags teller in ist die Beantwortung der eingangs gestellten Frage über die Auslegung des Artikel 52 EWG-Vertrag erforderlich. ihrem Heimatstaat als Rechtsanwältin tätig ist, gegenüber dem Aufnahmestaat in einer Situation, die einem anderen Angehörigen eines Mitgliedsstaates vergleichbar ist, der - ohne vorherige Niederlassung als Rechtsbeistand im Aufnahmestaat -die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, um sich im Aufnahmestaat niederzulassen. Der Senat ist ferner der Ansicht, daß auch für Fälle der vorliegenden Art die in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Nach Ansicht des Senats ist auch bei der vorliegenden Fallgestaltung der Aufnahmestaat bis zu dem Erlaß einer Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte und deren Umsetzung in das nationale Recht oder der Umsetzung der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome vom 24.
Ssf BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Bl 29/89 in dem Verfahren Dr. Irene Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, SflB^£>latz VI S^VBliV' Antragsgegner und Beschwerdegegner, WI Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. September 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Veser und Dr. Paepcke beschlossen: Gemäß Artikel 177 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. a EWG-Ver-trag wird dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt ; Verletzt es die Niederlassungsfreiheit nach Art. 52 EWG-Vertrag, wenn ein Angehöriger der Gemeinschaft, der bereits in seinem Heimatstaat als Rechtsanwalt zugelassen und tätig und im Aufnahmestaat seit fünf Jahren als Rechtsbeistand zugelassen und in einer dort ansässigen Rechtsanwalts-kanzlei ebenfalls tätig ist, nur nach den gesetzlichen Regeln des Aufnahmestaats zur Rechtsanwaltschaft im Aufnahmestaat zugelassen wird? 3 Gründe : I. Die Antragstellerin, griechische Staatsangehörige, legte 1972 in Athen die Reifeprüfung ab und beendete 1977 ihr rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Athen mit der Diplomprüfung. Nach ihrer Promotion in Tübingen legte sie in Athen 1982 die Zulassungsprüfung für Rechtsanwälte ab, anschließend wurde sie als Rechtsanwältin beim Landgericht Athen zugelassen. Seit Juli 1983 ist sie in der Anwaltskanzlei der Rechtsanwälte S. und Partner, Mannheim, tätig. Seither arbeitet sie mit ihren deutschen Kollegen auch auf dem Gebiet des Deutschen Rechts zusammen. Sie übt ihren Rechtsanwaltsberuf nach wie vor in Griechenland aus, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist in Mannheim. Am 9. November 1984 wurde ihr vom Präsidenten des Amtsgerichts Mannheim die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsgeschäfte einschließlich der Rechtsberatung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 des Rechtsberatungsgesetzes für das Griechische Recht und für das Recht der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Mit Schreiben vom 13. Mai 1988 hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Mannheim sowie den Landgerichten Mannheim und Heidelberg beantragt. Der Antrags-gegner hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe nicht die nach § 4 Srao erforderliche Befähigung zu dem Richteramt nach deutschem Recht, Artikel 52 4 Abs. 2 EWG-Vertrag gewähre ihr nicht das Recht, aufgrund ihrer in Griechenland erworbenen beruflichen Qualifikation in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwältin zugelassen zu werden. Der Ehrengerichtshof hat ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, der Antragsgegner sei % nach Artikel 52 EWG-Vertrag auch vor Erlaß entsprechender nationaler Zulassungsregelungen verpflichtet, ihr in geeigneter Art und Weise Gelegenheit zu geben, ihre Befähigung nachzuweisen und sie nach festgestellter Eignung zur deutschen Rechtsanwaltschaft zuzulassen, ohne daß sie die Befähigung zu dem Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt habe. II. Für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die sofortige Beschwerde der Antrags teller in ist die Beantwortung der eingangs gestellten Frage über die Auslegung des Artikel 52 EWG-Vertrag erforderlich. Ist die Vorschrift so auszulegen, wie die Antragstellerin meint, hätte das Rechtsmittel Erfolg. Der Senat ist der Ansicht, daß Artikel 52 EWG-Vertrag in Fällen der vorliegenden Art anwendbar ist. Die Antragstellerin befindet sich unabhängig davon, ob sie auch noch in 5 SS ihrem Heimatstaat als Rechtsanwältin tätig ist, gegenüber dem Aufnahmestaat in einer Situation, die einem anderen Angehörigen eines Mitgliedsstaates vergleichbar ist, der - ohne vorherige Niederlassung als Rechtsbeistand im Aufnahmestaat -die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, um sich im Aufnahmestaat niederzulassen. Der Senat ist ferner der Ansicht, daß auch für Fälle der vorliegenden Art die in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache "Gullung" (Rs. 292/86) im Leitsatz formulierte Auslegung des Artikel 52 EWG-Vertrag maßgeblich ist. Für die hier vorliegende Fallgestaltung ist die Rechtsfrage allerdings vom Europäischen Gerichtshof noch nicht entschieden; in der Rechtssache "Gullung" hat er diese Fallgestaltung ausdrücklich ausgeklammert. Nach Ansicht des Senats ist auch bei der vorliegenden Fallgestaltung der Aufnahmestaat bis zu dem Erlaß einer Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte und deren Umsetzung in das nationale Recht oder der Umsetzung der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome vom 24. Januar 1989 (Richtlinien 89/48/EWG; 6 ABI Nr. L 19) in das nationale Recht berechtigt, das in seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Erfordernis der Zulassung von Rechtsanwälten zur Rechtsanwaltschaft auch gegenüber Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedsstaaten vorzusehen, die bereits im Aufnahmestaat als Rechtsbeistand zugelassen und tätig sind. Odersky Laufhütte Schaefer Veser l Lepa Thode Paepcke