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BGH

Gericht: BGH

Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt am 2. Die Antragstellerin, griechische Staatsangehörige, ist 1982 als Rechtsanwältin beim Landgericht Athen zugelassen worden, seit 1983 ist sie in einer Rechtsanwaltskanzlei in Mannheim tätig, seit November 1984 als zugelassener Rechtsbeistand für griechisches Recht und das Recht der Europäischen Gemeinschaften. Ihren Antrag vom Mai 1988 auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Mannheim sowie den Landgerichten Mannheim und Heidelberg hat der Antragsgegner abgelehnt. "Artikel 52 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Gemeinschaftsangehöriger die Zulassung zu dem Anwaltsberuf beantragt, der bereits in seinem Herkunftsland als Rechtsanwalt zugelassen und im erstgenannten Mitgliedstaat als Rechtsbeistand tätig ist, prüfen müssen, inwieweit die Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch das von dem Betroffenen in seinem Herkunftsland erworbene Diplom bescheinigt werden, den nach dem Recht des Aufnahme- Die Antragstellerin legte auf der Grundlage des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abzusehen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenMannheimAnwZAntragsgegnerRechtsanwältinZulassung

Volltext der Entscheidung

2033 035
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 29/89
vom 2. Dezember 1991
in dem Verfahren
 Dr. Irene
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kollegen,
 gegen
Justizministerium des Landes Baden-Württemberg, platz 0, S(
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise,
 Dr. von Hase und Dr. Salditt
 am 2. Dezember 1991
beschlossen:
$
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
S3
 
Gründe :
I.
Die Antragstellerin, griechische Staatsangehörige, ist 1982 als Rechtsanwältin beim Landgericht Athen zugelassen worden, seit 1983 ist sie in einer Rechtsanwaltskanzlei in Mannheim tätig, seit November 1984 als zugelassener Rechtsbeistand für griechisches Recht und das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Ihren Antrag vom Mai 1988 auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Mannheim sowie den Landgerichten Mannheim und Heidelberg hat der Antragsgegner abgelehnt. Ihr hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Ehrengerichtshof blieb erfolglos. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 18. September 1989 (BRAK-Mitt. 1990, 49) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 7. Mai 1991 (Rs. C-340/89 = AnwBl. 1991, 406) die ihm vorgelegte Frage wie folgt beantwortet:
"Artikel 52 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Gemeinschaftsangehöriger die Zulassung zu dem Anwaltsberuf beantragt, der bereits in seinem Herkunftsland als Rechtsanwalt zugelassen und im erstgenannten Mitgliedstaat als Rechtsbeistand tätig ist, prüfen müssen, inwieweit die Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch das von dem Betroffenen in seinem Herkunftsland erworbene Diplom bescheinigt werden, den nach dem Recht des Aufnahme-
staats vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen; entsprechen diese Diplome einander nur teilweise, so können die betreffenden nationalen Behör den von dem Antragsteller den Nachweis verlangen, daß er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat" .
Die Antragstellerin legte auf der Grundlage des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349), mit dem die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie des Rates über die Anerkennung der Hochschuldiplome umgesetzt hatte, erfolgreich die Eignungsprüfung ab; am 30. Juli 1991 wurde die Antragstellerin ihrem Antrag entsprechend als Rechtsan wältin zugelassen.
Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und widersprechende Kostenanträge gestellt.
S3
 
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschlüsse vom 27. April 1987 - AnwZ (B) 1/87 -m.w.N., vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 60/89 und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 6/89 = BRAK-Mitt. 1989, 158). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abzusehen.
Odersky	Kutzer	Thode	van Gelder
 Weise	Hase	Salditt