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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, L|HBplatz 6r MI ““ Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller gehört nicht zu dem durch die Listen begünstigten Personenkreis und hält das Verhalten der Antragsgegnerin für rechtswidrig. Er hat Klage zu dem Verwaltungs-gericht erhoben und die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Unterlassung der Herausgabe ihrer Listen sowie die Feststellung begehrt, daß ein "Vortrittsrecht" von Ehrenamtsinhabern der Standesorganisation nicht bestehe. Mit der Klage ist der Antragsteller in allen Rechtszügen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gescheitert (BVerwG DöV 1983, 893); auf sein Hilfsbegehren wurde die Sache aber an den Ehrengerichtshof als das zuständige Gericht verwiesen. November 1986 hat der Antragsteller zusätzlich beantragt festzustellen, daß "der Beschluß des Kammervorstandes vom April 1969, im Eine Entscheidung über das nachträglich angebrachte Begehren sowie über die Zulassung der sofortigen Beschwerde hat er durch Beschluß vom 29. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Antragsteller die gestellten Anträge weiter. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die seinerzeit schon im Verwaltungsrechtsweg verfolgten Begehren, die darauf gerichtet sind, der Antragstellerin für die Zukunft ein bestimmtes Handeln zu untersagen und im Wege der Feststellung "Vortrittsrechte" von einzelnen Mitgliedern der Antragsgegnerin zu verneinen. Mit ihm will der Antragsteller nicht Maßnahmen der Antragsgegnerin oder "Rechte" ihrer Mitglieder angreifen; vielmehr wendet er sich unmittelbar gegen die Wirksamkeit eines im Jahre 1969 gefaßten Beschlusses des Vorstands oder der Versammlung der Antragsgegnerin. November 1986 erklärte Anfechtung des Beschlusses aus dem Jahre 1969 hat der Ehrengerichtshof nicht entschieden. Folgerichtig hat er auch einen Ausspruch über die Zulassung der sofortigen Beschwerde nach § 91 Abs.6 BRAO abgelehnt und auf die Vorschrift des § 223 BRAO verwiesen. ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Entscheidungen nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Anwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 50, 197, 198; BGH, Beschluß vom 30.

Zitierte Normen: § 91 BRAO
RechtsmittelBRAOMitgliedAnwZEhrengerichtshofBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J+~-
2140 022
AnwZ (B) 29/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Heinz K	Ka^BHHfcstraße
f
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
 vertreten durch ihren Präsidenten, L|HBplatz 6r MI	““
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 Marianne
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wegen Beanstandung eines Verwaltungshandelns
WI
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. September 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 19. Februar 1987 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin.
Diese reicht in unregelmäßigen Abständen bei den Münchener Gerichten Listen mit der Bitte ein, den darin aufgeführten Rechtsanwälten wegen ihrer Tätigkeit in der Standesorganisation bei sogenannten Sammelterminen Vortritt zu geben. Sie hat diese Bitte verschiedentlich auch in ihren Mitteilungen an ihre Mitglieder herangetragen. Die Spruchkörper der Münchener Gerichte halten sich bei Aufruf mehrerer gleichzeitig terminierter Sachen in der Regel an die "Vortrittsrechtslisten" .
Der Antragsteller gehört nicht zu dem durch die Listen begünstigten Personenkreis und hält das Verhalten der Antragsgegnerin für rechtswidrig. Er hat Klage zu dem Verwaltungs-gericht erhoben und die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Unterlassung der Herausgabe ihrer Listen sowie die Feststellung begehrt, daß ein "Vortrittsrecht" von Ehrenamtsinhabern der Standesorganisation nicht bestehe. Mit der Klage ist der Antragsteller in allen Rechtszügen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gescheitert (BVerwG DöV 1983, 893); auf sein Hilfsbegehren wurde die Sache aber an den Ehrengerichtshof als das zuständige Gericht verwiesen. Dieser hat am 30. September 1986 über die bis dahin gestellten Anträge mündlich verhandelt. Mit Schriftsatz vom 3. November 1986 hat der Antragsteller zusätzlich beantragt festzustellen, daß "der Beschluß des Kammervorstandes vom April 1969, im
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Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 1/1972 als Beschluß der Kammerversammlung vom April 1969 veröffentlicht, welcher Regelungen und Änderungen zur Handhabung des Vortrittsrechts enthält, unwirksam und unverbindlich ist".
Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 19. Februar 1987 die Anträge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1986 waren, zurückgewiesen. Eine Entscheidung über das nachträglich angebrachte Begehren sowie über die Zulassung der sofortigen Beschwerde hat er durch Beschluß vom 29. April 1987 abgelehnt. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Antragsteller die gestellten Anträge weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die seinerzeit schon im Verwaltungsrechtsweg verfolgten Begehren, die darauf gerichtet sind, der Antragstellerin für die Zukunft ein bestimmtes Handeln zu untersagen und im Wege der Feststellung "Vortrittsrechte" von einzelnen Mitgliedern der Antragsgegnerin zu verneinen. Über sie hat der Ehrengerichtshof entschieden.
Dagegen ist der durch den Antrag vom 3. November 1986 bestimmte Verfahrensgegenstand nicht in den Beschwerderechtszug gelangt.
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a)	Dieser Antrag ist mit den bis dahin verfolgten Anträgen nicht identisch. Mit ihm will der Antragsteller nicht Maßnahmen der Antragsgegnerin oder "Rechte" ihrer Mitglieder angreifen; vielmehr wendet er sich unmittelbar gegen die Wirksamkeit eines im Jahre 1969 gefaßten Beschlusses des Vorstands oder der Versammlung der Antragsgegnerin. Das rechtliche Ziel und ebenso die tatsächliche Grundlage dieser verschiedenen Begehren decken sich nicht. Wie auch die für die Anfechtung von Beschlüssen der Kammerorgane getroffene Sonderregelung in § 90 Abs. 2, § 91 BRAO zeigt, bildet die Anfechtung von Beschlüssen dieser Art einen eigenen Verfahrensgegenstand (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1985
- AnwZ (B) 42/85) .
b)	Über die im Schriftsatz vom 3. November 1986 erklärte Anfechtung des Beschlusses aus dem Jahre 1969 hat der Ehrengerichtshof nicht entschieden. Er hat vielmehr am 29. April 1987 eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die nach seiner Ansicht dafür erforderlich gewesen wäre, abgelehnt. Folgerichtig hat er auch einen Ausspruch über die Zulassung der sofortigen Beschwerde nach § 91 Abs. 6 BRAO abgelehnt und auf die Vorschrift des § 223 BRAO verwiesen. Hiernach fehlt es insoweit an einer Erstentscheidung, die mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angegriffen sein könnte.
2. Die zu den ursprünglichen Anträgen des Antragstellers ergangene Entscheidung des Ehrengerichtshofs beruht auf § 223 BRAO (vgl. auch das in diesem Verfahren gefällte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG DöV 1983, 893). Nach der
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ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Entscheidungen nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Anwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 50, 197, 198; BGH, Beschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 21/86). Ein solches Gewicht kommt dem "Vortrittsrecht" anderer Rechtsanwälte gegenüber dem Antragsteller nicht zu. Wie er vor dem Ehrengerichtshof im einzelnen dargelegt hat, sind die "Sammeltermine", in denen sich die vom Antragsteller beanstandete Regelung auswirkt, seit 1977 zurückgegangen. Nachteile entstehen ihm durch Zeitverlust, nicht durch den Verlust von Mandaten. Diese Auswirkungen mögen für den Antragsteller
 weiterhin fühlbar sein und als unangemessen empfunden werden. Sie berühren aber nicht die Grundlage seiner Berufsausübung. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig.
Pfeiffer
 Jähnke
Lepa
 Schmitz
Schaefer
 Weise
Paepcke