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BGH

Gericht: BGH

M®H|straße, Hi gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei Oberlandesgericht Hamm, Hj^MMjstraße Hamm, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner, September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 1979 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Höxter zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Beverungen bestellt. Februar 1985 wird die Krankheit als "eine Zyklothymie mit bisher depressiven und hypomanischen Phasen" beschrieben, die seit der Einstellung auf Lithium (mit regelmäßiger Blutspiegelkontrolle) nicht mehr in Erscheinung getreten sei und die Leistungsfähigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht beeinträchtige. Februar 1984 kam es zu Meinungsverschiedenheiten des Antragstellers mit seinem Sozius und Eigenmächtigkeiten, die zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und unter anderem dazu führten, daß ihm das Amtsgericht Höxter durch einstweilige Verfügungen vom 21. Oktober 1984 enthob ihn der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar. November 1984 hat das Amtsgericht Höxter durch Beschluß vom 19. November 1984 gemäß § 1910 Abs. 2 BGB eine Gebrechlichkeitspflegschaft für den Antragsteller unter anderem mit dem Wirkungskreis angeordnet, ihn im Verfahren über die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Nr. 1 BRAO) zu vertreten. Nach Anhörung des Antragstellers und des Gebrechlichkeitspflegers hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 22. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die der Antragsteller mit der Beschwerde im einzelnen nicht angreift, ist die Annahme gerechtfertigt, daß er in 'Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, welches ihm bei der Entscheidung nach dieser Vorschrift zusteht, überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs.3 BRAO). 1. Daß der Antragsteller bei Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 22. 13 Gläubiger beantragten beim Amtsgericht Höxter, dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abzunehmen (Nrn. 5 bis 8, 10 bis 13, 15 bis 16, Auf den Antrag von 11 Gläubigern (Nrn. 5 bis 8, 10 bis 12, 15 bis 16, 19, 21 bis 22) lud das Amtsgericht den Antragsteller in elf Verfahren (7 M 1586/84, 1592/84, 1962/84, 2025/84, 2151/84, 2195/84; 377/85, 520/85, 565/85, 608/85, 665/85 und 752/85) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor; die Termine drängten sich in den Monaten September und Oktober 1984 sowie März und April 1985. Auf Antrag eines anderen Gläubigers (Nr. 4) ordnete das Amtsgericht Höxter durch Beschluß vom 29. Bei der Vielzahl und dem Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen, die sich zu dem Teil auf hohe Forderungen beziehen, liegt es auf der Hand, daß der in ihnen zu dem Ausdruck gekommene Vermögensverfall des Antragstellers auch die Interessen der Rechtsuchenden konkret gefährdete. Denn Mandantengelder, die auf den Geschäftskonten des Antragstellers durchliefen, waren jederzeit dem Zugriff der Gläubiger preisgegeben. Der Vermögensverfall und die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden haben auch nach Erlaß des angefochtenen Bescheids vom 22. Es war dem Antragsteller zwar möglich, in der Zeit bis zur Entscheidung des Ehrengerichtshofs zahlreiche, insbesondere kleinere Verbindlichkeiten zu erfüllen (so die der Gläubiger Nrn. 1 bis 3, 7, 13, 15 bis 19, 21 bis 22, 25). Der Antragsteller hat deren Höhe im Januar 1985 selbst mit rund 700.000 DM angegeben, von denen nach Verwertung des Grundstücks noch 150.000 bis 200.000 DM offenbleiben würden. Die vier Grundpfandgläubiger (Nrn. 4, 9, 10 und Bausparkasse smi Hj®) haben nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs (S. Gläubiger (Vfl| Leasing) den Auftrag, den Antragsteller auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter vom 17. Danach ist insgesamt festzustellen, daß sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht konsolidiert haben, auch nicht in der Zeit nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Der Senat hat bereits entschieden, daß es für die Frage, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Zulassungsrücknahme wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) erfüllt sind, nicht darauf ankommt, worauf die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts beruht; insbesondere braucht eine Überschuldung nicht vorzuliegen (Beschluß vom 13. Das besagt allerdings nicht, daß die Gründe eines Vermögensverfalls für die Entscheidung über die Zurücknahme der Zulassung ausnahmslos unerheblich wären. Dem Antragsteller ist es, wie dargelegt, ersichtlich nicht gelungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen, auch nachdem seine Krankheit im November 1984 abgeklungen ist und er in seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit Rechtsanwalt Dr. WM das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Nach allem haben die dargelegten besonderen Umstände - die Krankheit des Antragstellers und die Auseinandersetzungen mit Rechtsanwalt Dr. cflH - nur eine wirtschaftliche Ent-

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 8 BNotO § 1910 BGB § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
NrnGläubigerHöxter

Volltext der Entscheidung

2141 031

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 29/86
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Otto G
Istraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Gebrechlichkeitspfleger: Rechtsanwalt und Notar Dr.
M®H|straße, Hi
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei Oberlandesgericht Hamm, Hj^MMjstraße	Hamm,
 dem
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
WI
wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm,
 Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer,
 Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe :
I.
Der am HHHIH 1935 geborene Antragsteller ist seit 1970 Rechtsanwalt, nach einem Zulassungswechsel seit dem 15. Dezember 1972 bei dem Amtsgericht Höxter und dem Landgericht Paderborn. Seine Praxis unterhält er in Beverungen, wo er sie lange in Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar Dr. C|HB i-m Hause W(JJ|str. ausübte. Durch Urkunde vom 10. Juli 1979 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Höxter zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Beverungen bestellt.
Der Antragsteller bringt vor, er sei vom 1. Dezember 1983 bis zu dem 30. Juni 1984 sowie vom 15. September 1984 bis zu dem 22. November 1984 infolge einer geistigen Erkrankung (Zyklothymie) geschäftsunfähig gewesen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Steenken, Holzminden, stellte in einem nervenärztlichen Gutachten vom 28. Juni 1984 fest, bei dem Antragsteller habe im letzten Halbjahr eine sogenannte manische Gemütsschwankung mit leicht paranoiden (mißtrauischen) Beimengungen Vorgelegen, die aber vollständig abgeklungen sei. In einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis des Kreises Höxter vom 21. Februar 1985 wird die Krankheit als "eine Zyklothymie mit bisher depressiven und hypomanischen Phasen" beschrieben, die seit der Einstellung auf Lithium (mit regelmäßiger Blutspiegelkontrolle) nicht mehr in Erscheinung getreten sei und die Leistungsfähigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht beeinträchtige. Im
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zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung und der Kündigung der Sozietät durch Dr. C^BB zu dem 1. Februar 1984 kam es zu Meinungsverschiedenheiten des Antragstellers mit seinem Sozius und Eigenmächtigkeiten, die zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und unter anderem dazu führten, daß ihm das Amtsgericht Höxter durch einstweilige Verfügungen vom 21. Februar 1984 und 1. März 1984 verbot, Sachen, insbesondere Akten, aus der gemeinsamen Kanzlei W^BBstraße 0 zu entfernen und die Praxisräume zu betreten.
Die Rechtsanwaltskammer Hamm regte mit Schreiben vom 20. Juni 1984 an, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückzunehmen. Durch Verfügung vom 8. Oktober 1984 enthob ihn der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar. Auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 26. Oktober und 5. November 1984 hat das Amtsgericht Höxter durch Beschluß vom 19. November 1984 gemäß § 1910 Abs. 2 BGB eine Gebrechlichkeitspflegschaft für den Antragsteller unter anderem mit dem Wirkungskreis angeordnet, ihn im Verfahren über die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Nr. 1 BRAO) zu vertreten.
Nach Anhörung des Antragstellers und des Gebrechlichkeitspflegers hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 22. April 1985 wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller und der Pfleger in dieser Eigenschaft haben gerichtliche Entscheidung beantragt.
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Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es hat jedoch keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die der Antragsteller mit der Beschwerde im einzelnen nicht angreift, ist die Annahme gerechtfertigt, daß er in 'Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, welches ihm bei der Entscheidung nach dieser Vorschrift zusteht, überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO).
1.	Daß der Antragsteller bei Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 22. April 1985 in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten war, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen und auch seinen wesentlichen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, ergibt sich aus vielen Beweisanzeichen. So gingen in den Jahren 1984 und 1985 bis Ende April zahlreiche Gläubiger gegen ihn vor, um ihre Geldforderungen durchzusetzen. In dieser Zeit erwirkten 14 Gläubiger Mahnbescheide gegen ihn (Nrn. 2 bis 9, 14, 16, 18, 23 bis 24, Brükel; die Nummernangaben beziehen sich auf die Übersicht im angefochtenen Beschluß S. 7 f und S. 17 f),
11 Gläubiger auch Vollstreckungsbescheide (Nrn. 2, 5, 8, 12
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 bis 14, 16, 18 bis 19, 21, Brükel) und zwei jeder ein Urteil (Nrn. 6 und 7). Drei Gläubiger erteilten vollstreckbare Ausfertigungen von Beitragsbescheiden oder Zwangsgeldfestsetzungen (Nrn. 11, 17, 20). 17 Gläubiger gaben dem Gerichtsvollzieher Vollstreckungsaufträge, um Geld beizutreiben (Nrn. 1 bis 2, 5 bis 14, 16 bis 17, 19 bis 21). Ein Gläubiger erwirkte am 4. Mai 1984 einen Pfändungsund über-weisungsbeschluß wegen einer Forderung von 150.287,50 DM (Nr. 4). 13 Gläubiger beantragten beim Amtsgericht Höxter, dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abzunehmen (Nrn. 5 bis 8, 10 bis 13, 15 bis 16,
19, 21 bis 22). Auf den Antrag von 11 Gläubigern (Nrn. 5 bis 8, 10 bis 12, 15 bis 16, 19, 21 bis 22) lud das Amtsgericht den Antragsteller in elf Verfahren (7 M 1586/84, 1592/84, 1962/84, 2025/84, 2151/84, 2195/84; 377/85, 520/85, 565/85, 608/85, 665/85 und 752/85) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor; die Termine drängten sich in den Monaten September und Oktober 1984 sowie März und April 1985. Ein Gläubiger (Nr. 21) ließ am 10. April 1985 Haftbefehl gegen den Antragsteller ergehen (7 M 608/85). Auf Antrag eines anderen Gläubigers (Nr. 4) ordnete das Amtsgericht Höxter durch Beschluß vom 29. Mai 1984 - 7 K 78/84 -die Zwangsversteigerung des in Beverungen belegenen, im Grundbuch von ßfUHIBi Blatt l4(Heingetragenen bebauten Grundstücks des Antragstellers an. Durch Beschluß vom 19. Juli 1984 - 7 K 78/84 - trat ein weiterer Gläubiger (Nr. 10) dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Die DAK HaJHHP beantragte am 3. April 1985, wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vom 1. August bis zu dem 30. November 1984 das Konkursverfahren über das Vermögen des Antragstellers zu eröffnen. Das Amtsgericht Höxter
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beraumte einen Termin zu seiner Anhörung auf den 23. April 1985 an (7 N 18/85). Bei der Vielzahl und dem Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen, die sich zu dem Teil auf hohe Forderungen beziehen, liegt es auf der Hand, daß der in ihnen zu dem Ausdruck gekommene Vermögensverfall des Antragstellers auch die Interessen der Rechtsuchenden konkret gefährdete. Denn Mandantengelder, die auf den Geschäftskonten des Antragstellers durchliefen, waren jederzeit dem Zugriff der Gläubiger preisgegeben.
2.	Der Vermögensverfall und die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden haben auch nach Erlaß des angefochtenen Bescheids vom 22. April 1985 fortbestanden; sie sind nicht etwa zweifelsfrei weggefallen (vgl. BGHZ 84, 149, 150). Es war dem Antragsteller zwar möglich, in der Zeit bis zur Entscheidung des Ehrengerichtshofs zahlreiche, insbesondere kleinere Verbindlichkeiten zu erfüllen (so die der Gläubiger Nrn. 1 bis 3, 7, 13, 15 bis 19, 21 bis 22, 25). Auch stellt sein Hausgrundstück einen erheblichen Sachwert dar. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, seine wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verbessern*und seine Verbindlichkeiten zu regulieren. Der Antragsteller hat deren Höhe im Januar 1985 selbst mit rund 700.000 DM angegeben, von denen nach Verwertung des Grundstücks noch 150.000 bis 200.000 DM offenbleiben würden. Die vier Grundpfandgläubiger (Nrn. 4,
 9, 10 und Bausparkasse smi Hj®) haben nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs (S. 22) zusammen noch rund 418.000 DM zu fordern. Der Betrag dürfte in Wahrheit höher sein, weil die Kontensalden von 63.964,31 DM, welche die	Landesbank	zu dem	30.	Juni	1985	kündigte,	nach
 Angaben des Antragstellers "aus Personalkrediten" stammen.
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die zu der durch die Grundschuld von 110.000 DM gesicherten Schuld noch hinzukommen. Dem Antragsteller ist es bisher nicht gelungen, das Grundstück, dessen Wert er auf 550.000 DM geschätzt hat, zu dem Preis von 410.000 DM freihändig zu veräußern. Ratenzahlungen, die er mit einigen größeren Gläubigern vereinbart oder vorgesehen hatte (Nr.	5 monatlich ab 10.	August 1985	600	DM,
Nr.	8 monatlich ab 12.	Juli 1985	700	DM,
Nr.	10 monatlich ab 1.	September	1985	700	DM,
Nr.	24 monatlich ab 1.	September	1985	1.000	DM),
hat er seit Dezember 1985 nicht mehr einhalten können. Sein Verdienst betrug damals etwa 3.000 DM monatlich. Allein für Miete mußte er 1.000 DM monatlich aufwenden.
Bei dieser Entwicklung kam es auch in der Zeit ab Mai 1985 wieder dazu, daß Gläubiger gegen ihn vorgingen. Zwei Gläubiger erwirkten am 5. Juni 1985 und 5. Februar 1986 Vollstreckungsbescheide gegen ihn (Nr. 24, WoflB) - Vier Gläubiger erteilten dem Gerichtsvollzieher am 30. Juli 1985, 20. September 1985, 28. Januar 1986, 14. März 1986 und 10. April 1986 Vollstreckungsaufträge (Nr. 24, Bausparkasse
 Brund WoBH) • Am 18* Juli 1985,
8. August 1985 und 14. März 1986 folgten Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO (Nrn. 10, 24, 25). In vier Verfahren (7 M 2141/84, 1494/85, 1591/85 und 731/86) beraumte das Amtsgericht Höxter zu diesem Zweck Termin an (Nrn. 10, 15, 24, 25). Der letzte bekannt gewordene Termin, auf Antrag der	wegen	einer
 Teilforderung von 20.000 DM bstimmt, lag am 14. April 1986 zeitlich noch nach der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof. Am 10. April 1986 erteilte ein
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Gläubiger (Vfl| Leasing) den Auftrag, den Antragsteller auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter vom 17. März 1986 zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften. Danach ist insgesamt festzustellen, daß sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht konsolidiert haben, auch nicht in der Zeit nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Juni 1985 -30 42/85, welches ihm die Praxis in der W^BB^straße zusprach.
3.	Mit der sofortigen Beschwerde bringt der Antragsteller im wesentlichen vor, der Ehrengerichtshof habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß sich seine - des Antragstellers - Vermögensverhältnisse schicksalbedingt, d.h. infolge seiner Erkrankung und des in hohem Maße arglistigen Verhaltens seines Sozius Dr. c|B' derart zugespitzt hätten. Dieses Vorbringen vermag eine andere Beurteilung des Sachverhalts nicht zu rechtfertigen. Der Senat hat bereits entschieden, daß es für die Frage, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Zulassungsrücknahme wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) erfüllt sind, nicht darauf ankommt, worauf die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts beruht; insbesondere braucht eine Überschuldung nicht vorzuliegen (Beschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83). Entsprechendes gilt, soweit Krankheit und ein Verhalten Dritter allein oder zusammen mit anderen Faktoren die Ursache wirtschaftlicher Schwierigkeiten sein können. § 15 Nr. 1 BRAO dient dem Schutz der Rechtsuchenden; demgegenüber hat das Interesse des Rechtsanwalts am Fortbestand der Zulassung zu dem Anwaltsberuf zurückzutreten, ohne daß es auf ein Verschulden auf seiner
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Seite ankäme. Das besagt allerdings nicht, daß die Gründe eines Vermögensverfalls für die Entscheidung über die Zurücknahme der Zulassung ausnahmslos unerheblich wären. Sie köhnen im Einzelfall bedeutsam sein, wenn die Behebung einer bestimmten Ursache zugleich die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO beseitigt oder wenn sie die Zurücknahme nach pflichtgemäßem Ermessen der Landesjustiz-verwaltung nicht mehr als geboten erscheinen läßt.
Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind der Bescheid des Antragsgegners und der angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist es, wie dargelegt, ersichtlich nicht gelungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen, auch nachdem seine Krankheit im November 1984 abgeklungen ist und er in seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit Rechtsanwalt Dr. WM das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Juni 1985 erstritten hat. Das deutet darauf hin, daß die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich mit auf den hohen Kreditaufnahmen in den Jahren 1981 und 1982 beruhen, die im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks stehen. Die Verzinsung und Tilgung von ursprünglich rund 460.000 DM sowie die Aufwendungen für den eigenen Unterhalt und den der Familie bieten - jedenfalls vordergründig - eine ausreichende Erklärung für die aufgetretenen Schwierigkeiten des Antragstellers, dies selbst bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen von ca. 5.300 DM, das er in den Jahren 1973 bis 1983 erzielte. Nach allem haben die dargelegten besonderen Umstände - die Krankheit des Antragstellers und die Auseinandersetzungen mit Rechtsanwalt Dr. cflH - nur eine wirtschaftliche Ent-
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wicklung beschleunigt, die auch ohne sie hätte eintreten können. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Antragsgegner die Besonderheiten des vorliegenden Falles bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens vernachlässigt hat. Vielzahl, Art und Umfang der Gläubigermaßnahmen drängten vielmehr zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheids, so daß Ermessensfehler auszuscheiden sind.
Pfeiffer	Gribbohm	Jähnke	Lepa
 Schaefer	Weise	Paepcke