Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers blieben erfolglos (Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 27. August 1975 und Beschluß des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 25. Noch vor seiner Entscheidung über das gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers hatte der ^ Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 12. Mai 1978 hat der Antragsteller die Aufhebung der Vollziehungsanordnung des Ehrengerichtshofs vom 19. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden des Antragstellers hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschlüsse vom 10. November 1978 (AnwZ (B) 32/78) gleichfalls als unzulässig verworfen. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig zurückgewiesen. Tatsächlich handele es sich hierbei aber um einen wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 18 GG nichtigen Verwaltungsakt, der auch nicht dadurch rechtliche Wirksamkeit erlangt habe, daß er durch die Beschlüsse des Ehrengerichtshofs und des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs bestätigt worden sei. Das gegen die damals angeordnete sofortige Vollziehung der Verfügung eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft.
BUNDESGERICHTSHOF Anwz (bi pom BESCHLUSS in dem Verfahren des ehemaligen Rechtsanwalts Clemens H. -Weg A S| Dekan- Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz in Hannover, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Aufhebung der Vollziehung der Zulassungsrücknahme. Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 13. Mai 1985 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,— IM festgesetzt. Gründe : I. Der am 1924 geborene Antragsteller war seit dem 15. März 1954 als Rechtsanwalt zugelassen, zuletzt beim Amts- und Landgericht Hannover. Durch Verfügung vom 11. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers blieben erfolglos (Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 27. August 1975 und Beschluß des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75). Noch vor seiner Entscheidung über das gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers hatte der ^ Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 19. Juli 1974 die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 12. Mai 1975 (AnwZ (B) 15/74) als unzulässig verworfen. Unter dem 13. Oktober 1976 sowie mit Schriftsatz vom 12. Mai 1978 hat der Antragsteller die Aufhebung der Vollziehungsanordnung des Ehrengerichtshofs vom 19. Juli 1974 beantragt. Beide Anträge hat der Ehrengerichtshof durch Beschlüsse vom 14. März 1977 und t vom 19. Juli 1978 als unzulässig verworfen. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden des Antragstellers hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschlüsse vom 10. Oktober 1977 (AnwZ (B) 20/77) und vom 13. November 1978 (AnwZ (B) 32/78) gleichfalls als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 11. März 1985 hat der Antragsteller - gestützt auf § 16 Abs. 5 Satz 4 BRAO - aber- /' . • / 14 -/ mals die Aufhebung der Vollziehungsanordnung vom 19. Juli 1974 beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, der angefochtene Beschluß verletze sein Recht auf rechtliches Gehör, weil der Ehrengerichtshof seinen Antrag, nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, übergangen habe. Außerdem beruhe der Beschluß auf einem Rechtsirrtum, weil ihm die Erwägung zugrundeliege, daß die Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 bestandskräftig sei. Tatsächlich handele es sich hierbei aber um einen wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 18 GG nichtigen Verwaltungsakt, der auch nicht dadurch rechtliche Wirksamkeit erlangt habe, daß er durch die Beschlüsse des Ehrengerichtshofs und des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs bestätigt worden sei. Diese Beschlüsse verstießen gegen Art. 101 GG. Sie beruhten auf einer Rechtsgrundlage - der Bundesrechtsanwaltsordnung -, die gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht verstoße mit der Folge, daß die Regelzuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht wirksam beseitigt worden sei (Art. 101 Abs. 2 GG); er sei damit seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies bedeute, daß er nach wie vor Rechtsanwalt in Hannover sei. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgt - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat - schon daraus, daß die gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers zurückgewiesen worden sind. Der Antragsteller ist damit rechtskräftig aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden. Das gegen die damals angeordnete sofortige Vollziehung der Verfügung eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft. Dies hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 10. Oktober 1977 (AnwZ (B) 20/77) und vom 13. November 19?® (AnwZ (B) 32/78) ausgeführt. Merz Hagen Gribbohm Lepa Siebecke Schaefer Paepcke