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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1982 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß mit der Stellung des Antragstellers als alleiniger Geschäftsführer zwangsläufig eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägte Tätigkeit verbunden sei. Auch wenn - dem Vorschlag des Antrgstellers folgend - die Ehefrau des Antragstellers in die Geschäftsführung der GmbH eintreten würde, entfielen die Bedenken gegen die Vereinbarkeit seiner Geschäftsführertätigkeit mit dem Anwaltsberuf nicht, weil er auch in diesem Fall weiterhin als Geschäftsführer der Firma nach außen hin in Erscheinung treten müsse. 1. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch die der Anwalt erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt. Betreibt das Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Denn der Antragsteller muß sich als alleiniger Geschäftsführer die Tätigkeit der Mitarbeiter der Unternehmen, die nach seinem Vortrag nach außen tätig werden, zurechnen lassen. Im übrigen tritt der Antragsteller auch selbst nach außen schon dadurch in Erscheinung, daß sein Name gemäß § 35 a GmbHG auf den Geschäftsbriefen erscheint (vgl. Vielmehr ist entscheidend, daß eine Gewinnerzielung erstrebt wird und dieses Streben nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Daß aber ein Unternehmen, das - wie hier - seine Produkte auf dem Markt anbietet, zu dem Zwecke der Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt, kann nicht zweifelhaft sein. Diese erwerbswirtschaftliche Tätigkeit verliert auch dann ihr kaufmännisch-akquisitorisches Gepräge nicht, wenn Ihr einziges Motiv die Erhaltung und Sicherung der Arbeitsplätze der Mitarbeiter des Unternehmens ist. d) Schließlich ändert sich an der rechtlichen Beurteilung der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers auch nichts dadurch, daß wie er vorträgt - sein persönliches Motiv für diese Tätigkeit nicht die Gewinnerzielung, sondern die dem Wunsch des verstorbenen Firmengründers (seines Schwiegervaters) entsprechende Fortführung des Stammunternehmens und insbesondere die Erhaltung der Arbeitsplätze ist. Denn der Antragsteller muß sich als alleiniger Geschäftsführer die erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit dieses Unternehmens und die des später gegründeten weiteren Unternehmens selbst dann zurechnen lassen, wenn sich sein persönliches Motiv nicht mit dieser Tätigkeit deckt.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 35a GmbHG § 15 BRAO
TätigkeitFirmaBRAOAnwZUnternehmenZulassung

Volltext der Entscheidung

2115 09£
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 29/83	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Emil
 str.6, B
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg,
S1
ilatz ft
 Antragsgegner und Beschwerdegegner.
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof.Dr.Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weiser und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrenrichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 16. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren notendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am HIB 1936 geborene Antragsteller wurde im September 1965 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Hechingen zugelassen; im Dezember 1974 gleichzeitig bei dem Oberlandesgericht Stuttgart.
 
1981 wurde der zuständigen Rechtsanwaltskammer bekannt, daß der Antragsteller seit 1974 alleiniger Geschäftsführer der Firma Hefllcflfll Strickmoden GmbH in	der	persönlich haftenden Gesell-
schafterin der Firma LflH|HeiBGmbH & Co. KG, Strickwarenfabrik in Auf den Geschäftsbögen dieser Firmen befindet sich ein entsprechender Hinweis ("Gf: Rechtsanwalt Emil HöflV). Die Rechtsanwaltskammer hat daraufhin die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft angeregt.
Durch Verfügung vom 22. Oktober 1982 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß mit der Stellung des Antragstellers als alleiniger Geschäftsführer zwangsläufig eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägte Tätigkeit verbunden sei. Auch wenn - dem Vorschlag des Antrgstellers folgend - die Ehefrau des Antragstellers in die Geschäftsführung der GmbH eintreten würde, entfielen die Bedenken gegen die Vereinbarkeit seiner Geschäftsführertätigkeit mit dem Anwaltsberuf nicht, weil er auch in diesem Fall weiterhin als Geschäftsführer der Firma nach außen hin in Erscheinung treten müsse. Die Zurücknahme der Zulassung liege auch deswegen im Interesse der Rechtspflege, weil der Antragsteller entgegen der Vorschrift des § 46 BRAO für die beiden Firmen als Rechtsanwalt tätig geworden sei.
Dagegen hat der Antragsteller bei dem Ehrengerichtshof rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a)	Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch die der Anwalt erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt. Ist der Anwalt - wie hier -gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder organschaftlicher Vertreter einer Handelsgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so kommt es auf die Tätigkeit des Unternehmens an. Betreibt das Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt.
Denn ihre Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch. Das gilt ausnahmslos, wenn das Unternehmen nur einen gesetzlichen Vertreter hat (vgl. BGHZ 72, 282 und Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 18/80 und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 33/82, jeweils m.w.N.).
 
So liegen die Dinge hier. Der Antragsteller ist der alleinige Geschäftsführer des Unternehmens, dessen Tätigkeit auf den Absatz seiner Produkte auf dem Markt gerichtet ist. Mithin ist ihm die kaufmännisch-akquisitori sehe Tätigkeit dieses Unternehmens zuzurechnen .
b)	Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf
 berufen, daß die Grundsätze, die der Senat für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf entwickelt hat, hier deshalb keine Anwendung finden	r
könnten, weil er selbst keine nach außen gerichtete Tätigkeit entfalte. Denn der Antragsteller muß sich als alleiniger Geschäftsführer die Tätigkeit der Mitarbeiter der Unternehmen, die nach seinem Vortrag
 nach außen tätig werden, zurechnen lassen. Im übrigen tritt der Antragsteller auch selbst nach außen schon dadurch in Erscheinung, daß sein Name gemäß § 35 a GmbHG auf den Geschäftsbriefen erscheint (vgl.
 BGHZ 72, 282, 284, 286).
c)	Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, daß die
 Firma, deren Geschäftsführer er ist, nicht um der Gewinnerzielung, sondern unter Hinnahme von finanziellen Verlusten allein um der Erhaltung zahlreicher Arbeitsplätze willen tätig werde. Nach der Recht-	^
sprechung des Senats kommt es nicht darauf an, ob das Streben nach Gewinnerzielung zu dem Erfolg führt. Vielmehr ist entscheidend, daß eine Gewinnerzielung erstrebt wird und dieses Streben nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B)
18/80). Daß aber ein Unternehmen, das - wie hier - seine Produkte auf dem Markt anbietet, zu dem Zwecke der Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt, kann nicht zweifelhaft sein. Diese erwerbswirtschaftliche Tätigkeit verliert auch dann ihr kaufmännisch-akquisitorisches Gepräge nicht, wenn Ihr einziges Motiv die Erhaltung und Sicherung der Arbeitsplätze der Mitarbeiter des Unternehmens ist.
d)	Schließlich ändert sich an der rechtlichen Beurteilung der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers auch nichts dadurch, daß wie er vorträgt - sein persönliches Motiv für diese Tätigkeit nicht die Gewinnerzielung, sondern die dem Wunsch des verstorbenen Firmengründers (seines Schwiegervaters) entsprechende Fortführung des Stammunternehmens und insbesondere die Erhaltung der Arbeitsplätze ist. Denn der Antragsteller muß sich als alleiniger Geschäftsführer die erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit dieses Unternehmens und die des später gegründeten weiteren Unternehmens selbst dann zurechnen lassen, wenn sich sein persönliches Motiv nicht mit dieser Tätigkeit deckt.
2. Sind mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 Nr. 2 BRAO erfüllt, so liegt die Anwendung dieser Vorschrift im Ermessen der LandesjustizVerwaltung. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO); sie dürfen ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Landesjustizverwaltung setzen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 18/80).
Ein solcher Ermessensfehler ist hier nicht erkennbar. Der Antragsgegner war sich - wie die Rücknahmeverfügung erkennen läßt -darüber im klaren, daß § 15 Abs. 2 BRAO keinen zwingenden Rücknahmegrund enthält. Er hat erwogen, ob die Gründe, die drr Antragsteller zur Aufrechterhaltung seiner Zulassung geltend gemacht hat, trotz des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen des § 15 Nr. 2 BRAO ein Absehen von der Zurücknahme der Zulassung zu rech .fertigen vermögen. Dies hat er mit Erwägungen verneint, die nach § 39 Abs. 3 BRAO nicht zu beanstanden sind.
Gi risch	Hagen	Jähn’.e	Lepa
 Schaefer
Wei se
 Messer