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BGH

Gericht: BGH

Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft (§42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) und, da dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ist (§42 Abs.6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG), auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet. Die Regelung beruht darauf, daß sich der Beruf eines Beamten mit dem Beruf eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht vereinbaren läßt. Im Zulassungsrecht der Bundesrechtsanwalts-ordnung (§ 7 Nr. 10, § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO) müsse vielmehr darauf abgehoben werden, ob die Tätigkeit als Beamter zu Interessenkollisionen mit den Aufgaben des Rechtsanwalts führe. a) Darauf, daß vereinzelt Fälle denkbar sind, in denen sich der Beruf des Rechtsanwalts mit dem des Beamten vereinbaren ließe, ohne daß das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einerseits und die Aufgabe des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege andererseits Schaden nähmen, kommt es nicht an. Beamten hat; gleich bleibt, ob er, aus welchen Gründen auch immer, im Einzelfall eine entsprechende dienstliche Tätigkeit ausübt oder nicht (BGHZ 57, 237, 240 f; BGH, Beschluß vom 18. Juni 1973 - AnwZ (B) 15/72 = EGE XII 58) oder ob sie schon ausgesprochen, aber noch nicht rechtskräftig ist (BGH, Beschluß vom 25. Diese können Rechtsanwalt sein, weil sie die wesentlichen Kennzeichen der Unvereinbarkeit der beiden Berufe, nämlich Dienstpflicht, Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des aktiven Beamten, nicht mehr aufweisen (BGHZ 60, 152, 156 f). b) Im übrigen trifft die Ansicht des Antragstellers, wonach sein Amt mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht kollidieren könne, auch nicht zu. aa) Der Antragsteller ist Lehrender an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, einer Einrichtung, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbietet. Die Rechtsverhältnisse der Fachhochschule sind daher nicht im Fachhochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. bb) Auch sonst hebt sich die Stellung des Antragstellers in den entscheidenden Punkten nicht von der eines anderen weisungsgebundenen Beamten ab. Daß ein Rechtsanwalt aber in der Ausübung seiner Tätigkeit von der Erlaubnis einer Behörde abhängt und Beschränkungen unterworfen ist, die die Bundes rechts anwalts Ordnung nicht kennt, und daß die Erlaubnis einseitig widerruflich ist, hat der Senat bereits früher als unvereinbar mit der Stellung des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege bezeichnet (BGHZ 57, 237, 240; ebenso Beschluß vom 18. Hier ist der Antragsteller anläßlich der Genehmigung der Nebentätigkeit sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß eine Beeinträchtigung des Lehrbetriebs nicht eintreten dürfe und daß er über seine Einnahmen aus dem Rechtsanwaltsberuf Rechenschaft zu legen habe. Der Antragsgegner hat daher die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen. Daß die Maßnahme nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, hat der Senat für einen vergleichbaren Fall in BGHZ 57, 237 ausgesprochen. 4. Für eine Abänderung des vom Ehrengerichtshof festgesetzten Geschäftswerts von 100.000 DM ist kein Raum.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 219 LandbeschaffG
RechtsanwaltBeamteBeschlußFachhochschuleRechtsanwaltsBGHZ

Volltext der Entscheidung

2112 083	49
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 29/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Prof. Dr. Hans-Jörg (sc.pol.),	Straße	40
M.A.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast am Karlsplatz, München 35,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat am 20. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler
 beschlossen:
Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 13. Juli 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluß wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
G r ii nd es
I.
Der am 13. Mai 194-7 geborene Antragsteller legte am 21. März 1975 die 2. juristische Staatsprüfung ab und wurde durch Urkunde vom 15. Juli 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Regensburg zugelassen.
Mit Wirkung vom 30. Juni 1980 ernannte ihn der Innnenminister des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Fachhochschullehrer. Der Antragsteller ist seither an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ist ihm als Nebentätigkeit widerruflich gestattet worden.
Im Hinblick auf die Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 9. Februar 1982 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO zurückgenommen. Den dagegen eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
 
II.
Das Rechtsmittel ist an sich statthaft (§42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) und, da dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ist (§42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG), auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg.
1.	Nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet.
Die Regelung beruht darauf, daß sich der Beruf eines Beamten mit dem Beruf eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht vereinbaren läßt. Die Unvereinbarkeit hat ihren Ursprung im Berufsbild des in einem freien Advokatenstand tätigen Rechtsanwalts, das besonders durch dessen äußere und innere Unabhängigkeit geprägt wird. Unabhängigkeit schließt Weisungsgebundenheit aus. Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit aber sind wesentliche Merkmale des Rechtsverhältnisses eines Beamten, der sein Amt innehat. Er steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlichrechtlichen Dienstund Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht im Einklang mit der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und Weisungc-freiheit des Anwaltsberufs. Das führt dazu, daß sich beide Berufe nicht nebeneinander ausüben lassen (BGHZ 71, 23» 24, 25 m.w.Nachw.).
 
2.	Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit.
Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO ist damit gegeben. Zu Unrecht meint der Antragsteller, das Regelungsmotiv des Gesetzgebers müsse unmittelbar in die Auslegung des Beamtenbegriffs einfließen. Sein beamtenrechtlicher Status allein sei deshalb nicht maßgebend. Im Zulassungsrecht der Bundesrechtsanwalts-ordnung (§ 7 Nr. 10, § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO) müsse vielmehr darauf abgehoben werden, ob die Tätigkeit als Beamter zu Interessenkollisionen mit den Aufgaben des Rechtsanwalts führe. Bei ihm als von Weisungen freiem Fachhochschullehrer sei das nicht der Fall.
a) Darauf, daß vereinzelt Fälle denkbar sind, in denen sich der Beruf des Rechtsanwalts mit dem des Beamten vereinbaren ließe, ohne daß das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einerseits und die Aufgabe des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege andererseits Schaden nähmen, kommt es nicht an. Der Gesetzgeber kann, nicht zuletzt aus Gründen der. Klarheit und Rechtssicherheit, auch im Bereich von Grundrechtsbeschränkungen generalisierende und formalisierende Regelungen treffen, die gewährleisten, daß das angestrebte Ziel bei einfacher Handhabung erreicht wird. Jede Ausnahmeregelung bringt schwierige Abgrenzungsfragen mit sich.
Sie führt zu immer neuen Grenzfällen, die ihrerseits zu neuen Versuchen der Aufweichung der gezogenen Grenzen ermutigen. Daher ist allein entscheidend, ob der Bewerber die Rechtsstellung eines im aktiven Dienst stehenden
 
Beamten hat; gleich bleibt, ob er, aus welchen Gründen auch immer, im Einzelfall eine entsprechende dienstliche Tätigkeit ausübt oder nicht (BGHZ 57, 237,
 240 f; BGH, Beschluß vom 18. Juni 1973 - AnwZ (B) 15/72 = EGE XII 58, 59).
So ist es auch ohne Bedeutung, ob der Beamte beurlaubt ist (BGHZ 55, 236, 238), ob seine Versetzung in den Ruhestand eingeleitet (BGH, Beschluß vom 18. Juni 1973 - AnwZ (B) 15/72 = EGE XII 58) oder ob sie schon ausgesprochen, aber noch nicht rechtskräftig ist (BGH, Beschluß vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 5/79 =
EGE XIV 128). Lediglich für Ruhestandsbeamte und für entpflichtete Professoren gilt etwas anderes (BGHZ 49, 295, 297; 60, 152, 154 ff). Diese können Rechtsanwalt sein, weil sie die wesentlichen Kennzeichen der Unvereinbarkeit der beiden Berufe, nämlich Dienstpflicht, Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des aktiven Beamten, nicht mehr aufweisen (BGHZ 60, 152, 156 f).
Sie bilden eine eigene Kategorie, für die sich die Frage der Art ihrer Tätigkeit im Einzelfall gar nicht erst stellt. Der Antragsteller gehört zu diesem Personenkreis nicht. Er ist aktiver Beamter und als solcher tätig.
b) Im übrigen trifft die Ansicht des Antragstellers, wonach sein Amt mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht kollidieren könne, auch nicht zu. Weder ist er von einer beamtenrechtlichen Dienstpflicht oder von Weisungen frei noch befindet er sich in unabhängiger Stellung.
 
aa) Der Antragsteller ist Lehrender an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, einer Einrichtung, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbietet. Die Rechtsverhältnisse der Fachhochschule sind daher nicht im Fachhochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GV NW S. 964) geregelt, sondern in Teil II des früheren Fachhochschulgesetzes i.d.F.d.Bek. vom 25. März 1975 (GV NW S. 312), der weitergilt (§1 Abs. 2, § 88 Abs. 2 Nr. 1 Fachhochschulgesetz 1979). Auf die Lehrenden findet Abschnitt XIV des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis 31. Dezember 1979 geltenden Fassung Anwendung (§88 Abs. 3 Fachhochschulgesetz 1979), also § 219 LBG i.d.F.d.Bek. vom 6. Mai 1970 (GV NW S. 344). Hiernach ist Beschäftigungsdienststelle des Antragstellers eine verwaltungsinterne Fachhochschule, die Beamtenanwärter des gehobenen nichttechnischen Dienstes auf die Laufbahnprüfung vorbereitet (§§ 31, 32 Fachhochschulgesetz 1975). Notwendigerweise ist der Antragsteller damit in einen festen Lehrbetrieb mit einem Lehrplan eingebunden, der ihm keinen wesentlichen Spielraum für eigene inhaltliche Gestaltung der Lehrveranstaltungen läßt. Entsprechend der Aufgabenstellung der Fachhochschule ist ihm auch keine umfassende Freiheit der Forschung und Lehre verbürgt (vgl. demgegenüber § 4 Fachhochschulgesetz 1979).
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bb) Auch sonst hebt sich die Stellung des Antragstellers in den entscheidenden Punkten nicht von der eines anderen weisungsgebundenen Beamten ab. Nach §219 LBG 1970 finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen, die Probezeit und die Arbeitszeit Anwendung. Danach gelten insbesondere auch die Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit von Nebentätigkeiten (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG 1970). Daß ein Rechtsanwalt aber in der Ausübung seiner Tätigkeit von der Erlaubnis einer Behörde abhängt und Beschränkungen unterworfen ist, die die Bundes rechts anwalts Ordnung nicht kennt, und daß die Erlaubnis einseitig widerruflich ist, hat der Senat bereits früher als unvereinbar mit der Stellung des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege bezeichnet (BGHZ 57, 237, 240; ebenso Beschluß vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 22/82 m.w.Nachw.).
Hier ist der Antragsteller anläßlich der Genehmigung der Nebentätigkeit sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß eine Beeinträchtigung des Lehrbetriebs nicht eintreten dürfe und daß er über seine Einnahmen aus dem Rechtsanwaltsberuf Rechenschaft zu legen habe. Angesichts dessen ist es unerheblich, daß der Antragsteller nach seinem Vortrag Aufgaben bei der Verwaltung der Fachhochschule gegenwärtig nicht wahrnimmt. Unerheblich ist auch sein Einwand, Rechtsanwälte seien allgemein befugt, Lehraufgaben wahrzunehmen, daher müsse einem Lehrenden gestattet sein, Rechtsanwalt zu bleiben. Entscheidend ist nicht die Art der
 
Tätigkeit des Antragstellers, sondern seine beamtenrechtliche Stellung. Ob für Lehrer an kirchlichen Hochschulen eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
3.	Der Antragsgegner hat daher die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen. Daß die Maßnahme nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, hat der Senat für einen vergleichbaren Fall in BGHZ 57, 237 ausgesprochen. Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt (Beschluß vom 14. Februar 1972 - 1 BvR 35/72 = EGE XII 159).
4.	Für eine Abänderung des vom Ehrengerichtshof festgesetzten Geschäftswerts von 100.000 DM ist kein Raum. Dieser Betrag entspricht dem Wert, der in Zulassungssachen regelmäßig angenommen wird (BGHZ 39,
 110, 115 f). Daß der Antragsteller Rechtsanwalt nur im
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Nebenberuf ist, rechtfertigt für sich allein nach der Übung des Senats keine Herabsetzung. Demgemäß ist der Regelwert auch für den zweiten Rechtszug als Geschäftswert festzusetzen.
Girisch	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke	Quack	Rössler