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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Regierungsdirektors a.D. r-Straße Wilhelm Di Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskaxnmer ihren Präsidenten, vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, hier: Festsetzung außergerichtlicher Auslagen Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof» Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer am 29* März 1982 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der im Gutachten der Antrags ge gner in vom 25* März 1980 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt; zugleich hat er ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Senat hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs durch Beschluß vom 15. Der Ehrengerichtshof hat den Betrag, der dem Antragsteller als Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten ist, durch Beschluß vom 9. 1. Dem Antragsteller steht im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Beschwerde nur in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO zu, in denen es um die Feststellung eines Versagungsgrundes, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder bei einem Gericht sowie deren Rücknahme geht. BGH EGE VII 122, 123)vDenn nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Kostenansatz ebenfalls nicht angefochten werden.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 13a FGG § 104 ZPO § 42 BRAO
AnwZsofortigBeschwerdeAuslageBRAO

Volltext der Entscheidung

2173 029
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 29/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Regierungsdirektors a.D. r-Straße
 Wilhelm
Di
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskaxnmer ihren Präsidenten,
 vertreten durch
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, hier: Festsetzung außergerichtlicher Auslagen
S'
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof» Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer am 29* März 1982 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 9. Oktober 1981 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdever-fahren auf 754,40 DM festgesetzt.
Gründe :
I.	Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der im Gutachten der Antrags ge gner in vom 25* März 1980 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt; zugleich hat er ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Senat hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs durch Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 19/80 - zurückgewiesen, der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsmittels auferlegt und ange-
ordnet, daß sie dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Mai 1981 außergerichtliche Auslagen für beide Instanzen in Höhe von insgesamt 860 DM geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Forderung zu dem Teil bestritten und beim Ehrengerichtshof beantragt, die Höhe der zu erstattenden Auslagen festzusetzen. Der Ehrengerichtshof hat den Betrag, der dem Antragsteller als Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten ist, durch Beschluß vom 9. Oktober 1981 auf 105,60 DM festgesetzt und in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, daß der Antragsteller Ersatz seiner außergerichtlichen Auslagen im Verfahren erster Instanz nicht beanspruchen könne. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen geltend gemachten Erstattungsanspruch weiter.	j
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Dem Antragsteller steht im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Beschwerde nur in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO zu, in denen es um die Feststellung eines Versagungsgrundes, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder bei einem Gericht sowie deren Rücknahme geht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob die gesetzlich derart beschränkte sofortige Beschwerde überhaupt auf andere Entscheidungen im Zulassungsverfahren ausgedehnt werden kann. Wenn dies möglich wäre, so hätte sich die entsprechende Anwendung des § 42 BRAO jedenfalls auf Sachverhalte zu beschränken, in denen es sich um Angelegenheiten von gleicher
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oder ähnlicher Schwere oder Tragweite für den Antragsteller handelt wie in den gesetzlich genannten Tatbeständen, bei denen die Anfechtung zugelassen ist. In der Regel wird also zu fordern sein, daß die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Antragstellers rührt. Das ist bei einem Streit um außergerichtliche Auslagen, insbesondere in der hier in Rede stehenden Höhe, zu verneinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 1963 - AnwZ (B) 3/62 = EGE VII 122 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 14/81 -).
2.	Eine Anfechtungsmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus § 13 a FGG. Die Vorschrift verweist in Absatz 2 unter anderem zwar auf § 104 ZPO, nach dessen Absatz 3 Satz 5 gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung gegen einen Festsetzungsbeschluß sofortige Beschwerde stattfindet. Diese Regelung greift hier aber nicht ein, weil
 die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß nur ”im übrigen” gelten (§40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO), d.h. soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung selbst keine Regelung enthält. Die Fälle, in denen dem Antragsteller der Beschwerdeweg eröffnet sein soll, sind in § 42 Abs. 1 BRAO jedoch im einzelnen bestimmt.
3.	Auch die entsprechende Anwendung des § 203 BRAO, der sich lediglich auf den Ansatz der Gerichtskosten bezieht (Isele, BRAO § 203 I» S. I860), könnte zu keinem dem Antragsteller günstigeren Ergebnis führen (vgl. BGH EGE VII 122, 123)vDenn nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Kostenansatz ebenfalls nicht angefochten werden.
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Die sofortige Beschwerde ist nach alledem als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25)»
Girisch	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Petersen
Pfleger
 Kohlndorfer