Der Antragsteller ist seit 1968 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen. Der Antragsgegner traf 1976 die in § 227 a Abs. 2 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung, daß zur Vermeidung von Härten bis zu dem Die Zweitzulassung hat eine allgemeine Feststellung des Antragsgegners, daß diese zur Vermeidung von Härten geboten sei, zur Voraussetzung. 31 Dezember 1979 die gleichzeitige Zulassung der betroffenen Anwälte bei dem Landgericht Krefeld geboten sei. Der Antragsgegner lehnte das Gesuch durch Bescheid vom 19* Dezember 1979 ab und nahm gleichzeitig die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Krefeld zurück. organisatorisch bedingter Änderung der Grenzen von Bezirken auf die Dauer dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht Geltung zu verschaffen. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die zehnjährige Frist von dem Zeitpunkt an berechnet hat, in dem die Änderung des Gerichtsbezirkes wirksam geworden ist. Er hat dabei einerseits hervcrgehoben, daß es mit dem erkennbaren Sinngehalt des § 227 a BRAO nicht in Einklang stehen würde, die Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten am 1. Dem steht aber entgegen, daß die nach § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung auch in den Fällen rückwirkender Anwendung der Vorschrift ausschließlich auf die im Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden Verhältnisse abzustellen hat. Mit dem Ablauf der Befristung der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners ist die Grundlage der Simultanzulassung des Antragstellers beim Landgericht Krefeld weggefallen. 4. Nicht zu beanstanden ist, daß der Antragsgegner eine Verlängerung der Simultanzulassung des Antragstellers abgelehnt hat. Daß die genannte Vorschrift eine gesetzliche Ausschlußfrist enthält, also nicht bloßen Ordnungscharakter hat und folgenlos unbeachtet bleiben kann, bringt die Gesetzesfassung mit dem Wort "spätestens", das nach allgemeinem Sprachgebrauch der besonderen Betonung eines Endzeitpunktes dient, klar zu dem Ausdruck. Der Senat hat aus § 40 Abs, 4 BRAO, der für die Verfahren auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen auf die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist, hergeleitet, daß bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 FGG vorliegen, Wiedereinsetzung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG auf den hier vorliegenden Fall ist jedoch nicht möglich, weil es sich, wie dargelegt, bei der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO - anders als bei Fristen, die bei der Einlegung von Rechtsbehelfen zu beachten sind - um eine Ausschlußfrist handelt. Unbeachtlich ist,daß der Antragsteller auf die Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht hingewiesen worden ist. Auch eine Anhörung des Antragstellers vor Ablauf der Antragsfrist war nicht, wie die Beschwerde meint, veranlaßt. Kann somit gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO schon aus Rechtsgründen Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, so kommt es auf die - im übrigen zutreffenden - Ausführungen des Ehrengerichtshofs nicht an, daß der Antragsteller die Frist zur Stellung von Verlängerungsanträgen schuldhaft versäumt hat, weil ihm die Dauer der allgemeinen Feststellung bekanntgegeben worden ist und er sich Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hätte verschaffen können. Nach alledem ist der Antrag des Antragstellers, der das Ziel hat, die Zulassung beim Landgericht Krefeld aufrechtzuerhalten, unbegründet.
2113 070 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 29/80 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Manfred Vf Lllee - Antragstellers und Beschwerdeführers - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Vf gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, - Antragsgegner und Beschwerdegegner -wegen Rücknahme der Zulassung bei einem Gericht 2 4 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Januar 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1980 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1968 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1970 wurde ein Teil des Amtsgerichtsbezirks Viersen in den Bezirk des Landgerichts Krefeld eingegliedert. Der Antragsgegner traf 1976 die in § 227 a Abs. 2 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung, daß zur Vermeidung von Härten bis zu dem 4 Vorschrift läßt zur Vermeidung von Härten für die von einer Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken betroffenen Rechtsanwälte eine Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten für eine begrenzte Übergangszeit zu. Die Voraussetzungen für eine Simultanzulassung sind hier nicht mehr gegeben. 1. Durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und t).,j der kreisfreien Stadt Viersen sind Teile des Amtsgerichts- bezirks Viersen dem Landgerichtsbezirk Krefeld zugeordnet worden. Der Antragsteller ist Betroffener der Gebietsänderung. Er war am 1. Januar 1970 beim Amtsgericht Viersen zugelassen. 2. Die Zweitzulassung hat eine allgemeine Feststellung des Antragsgegners, daß diese zur Vermeidung von Härten geboten sei, zur Voraussetzung. Eine solche allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner getroffen und diese zu dem 31. Dezember 1979 befristet. Die zeitliche Begrenzung entspricht der gesetzlichen Regelung. * * I ® a) Nach § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO wird die allge- meine Feststellung für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Der Senat hat bereits entschieden, daß diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 65, 241). Von dieser Entscheidung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Denn die Befristung der Doppelzulassung hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Ermessens. Sie ist eine zwangsläufige Folge des Ubergangscharakters der Regelung, die darauf abzielt, auch bei 3 31 Dezember 1979 die gleichzeitige Zulassung der betroffenen Anwälte bei dem Landgericht Krefeld geboten sei. Darauf erwirkte der Antragsteller seine Zulassung auch bei dem Landgericht Krefeld. Auf die begrenzte Geltungsdauer der erwähnten Feststellung hatte ihn der Antragsgegner im Zulassungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Am 18. Oktober 1979 beantragte der Rechtsanwalt, die Zulassung bei dem Landgericht Krefeld zu verlängern. Wegen Versäumung der Antragsfrist suchte er zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach und machte dazu geltend, über die ihm bisher unbekannte Frist sei er nicht belehrt worden» Ein Rundschreiben eines Kollegen zu dieser Frage, das den anderen Betroffenen zugegangen sei, habe er aus ungeklärten Gründen nicht erhalten. Der Antragsgegner lehnte das Gesuch durch Bescheid vom 19* Dezember 1979 ab und nahm gleichzeitig die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Krefeld zurück. Den dagegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 BRAO statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache bleibt es ohne Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Krefeld kann nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 227 a BRAO aufrechterhalten bleiben oder verlängert werden. Diese am 1. November 1972 in Kraft getretene organisatorisch bedingter Änderung der Grenzen von Bezirken auf die Dauer dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht Geltung zu verschaffen. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die zehnjährige Frist von dem Zeitpunkt an berechnet hat, in dem die Änderung des Gerichtsbezirkes wirksam geworden ist. Auch das hat der Senat bereits ent-schieden (BGHZ 66, 288; vgl. auch BGHZ 67, 339). Er hat dabei einerseits hervcrgehoben, daß es mit dem erkennbaren Sinngehalt des § 227 a BRAO nicht in Einklang stehen würde, die Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten am 1. November 1972 vorgenommene Gebietsänderungen - hier auf die Änderung vom 1* Januar 1970 - nicht anzuwenden, andererseits ausgeführt, daß es dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, die Ubergangsfrist vom Zeitpunkt der Gebietsumgliederung an zu berechnen. Auch daran hält der Senat fest. Aus der Tatsache, daß die Vorschrift die Befristung der "allgemeinen Feststellung" - nicht der individuellen Zweitzulassung eines betroffenen Rechtsanwalts - vorsieht, folgt, daß an ein generell - für sämtliche betroffene Rechtsanwälte - geltendes Ereignis anzuknüpfen ist. Als solches kommt nur die Gebietsänderung in Frage. Abweichend hiervon hat die vom Antragsgegner gehörte Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zwar die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Zehnjahresfrist sei das Inkrafttreten des § 227 a BRAO, weil die für die betroffenen Rechtsanwälte aufgetretene Härte erst von diesem Zeitpunkt an habe ausgeglichen werden können. Dem steht aber entgegen, daß die nach § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung auch in den Fällen rückwirkender Anwendung der Vorschrift ausschließlich auf die im Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden Verhältnisse abzustellen hat. Es würde dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, bei der Berechnung der Befristung einen anderen Zeitpunkt zugrundezulegen. 3. Mit dem Ablauf der Befristung der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners ist die Grundlage der Simultanzulassung des Antragstellers beim Landgericht Krefeld weggefallen. 4. Nicht zu beanstanden ist, daß der Antragsgegner eine Verlängerung der Simultanzulassung des Antragstellers abgelehnt hat. Eine solche Verlängerung ist zwar in Einzelfällen möglich. Voraussetzung ist aber ein Antrag, der gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu stellen ist. Der vom Antragsteller gestellte Verlängerungsantrag war verspätet und damit unzulässig. Daß die genannte Vorschrift eine gesetzliche Ausschlußfrist enthält, also nicht bloßen Ordnungscharakter hat und folgenlos unbeachtet bleiben kann, bringt die Gesetzesfassung mit dem Wort "spätestens", das nach allgemeinem Sprachgebrauch der besonderen Betonung eines Endzeitpunktes dient, klar zu dem Ausdruck. Die Entstehungsgeschichte besagt nichts anderes. Der Vertreter der Bundesregierung hat im Rechtsausschuß des Bundestages die Aufnahme der Bestimmung mit der - allerdings dafür nicht zutreffenden - Begründung vorgeschlagen, eine Frist könne nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert werden (Stenograph. Protokoll des 5. Ausschusses, 6. Wahl period© Nr, 90 S, 21), Um eine Verlängerung der Geltungsdauer der allgemeinen Feststellung, die das Gesetz als Frist bezeichnet, geht es hier nicht. Gleichwohl läßt die Begründung erkennen, daß eine rechtzeitige Entscheidung über den Fortbestand der weiteren Zulassung sichergestellt werden sollte* Zweck der Antragsfrist ist es damit, der Landesjustizverwaltung einen frühen Überblick über die Zahl der Verlängerungsgesuche und ausreichende Zeit für deren Prüfung zu verschaffen. Eine derartige Zielsetzung steht der Annahme einer bloßen verwaltungsrechtlichen Ordnungsvorschrift im allgemeinen entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß hier vom Gesetzgeber eine andere Auslegung des Regelungsgehalts der genannten Vorschrift gewollt war* 5» Unzulässig ist der Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob und gegebenenfalls wann bei Versäumung von Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Der Senat hat aus § 40 Abs, 4 BRAO, der für die Verfahren auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen auf die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist, hergeleitet, daß bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 FGG vorliegen, Wiedereinsetzung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII, 15, 16 vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9, 10). 8 * Eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG auf den hier vorliegenden Fall ist jedoch nicht möglich, weil es sich, wie dargelegt, bei der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO - anders als bei Fristen, die bei der Einlegung von Rechtsbehelfen zu beachten sind - um eine Ausschlußfrist handelt. Unbeachtlich ist,daß der Antragsteller auf die Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht hingewiesen worden ist. Weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor ihrem Eintritt über ihr Vorhandensein und ihre Wirkung besonders belehrt werden müssen. Auch eine Anhörung des Antragstellers vor Ablauf der Antragsfrist war nicht, wie die Beschwerde meint, veranlaßt. Da der Antragsgegner vor dem Ende der Antragsfrist keine Entscheidung vorzubereiten oder zu treffen hatte, wäre eine Anhörung gegenstandslos gewesen. Die Beanstandung der Beschwerde läuft daher lediglich auf eine Wiederholung der unbegründeten Rüge hinaus, der Antragsteller habe über den Lauf der Antragsfrist belehrt werden müssen. Kann somit gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO schon aus Rechtsgründen Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, so kommt es auf die - im übrigen zutreffenden - Ausführungen des Ehrengerichtshofs nicht an, daß der Antragsteller die Frist zur Stellung von Verlängerungsanträgen schuldhaft versäumt hat, weil ihm die Dauer der allgemeinen Feststellung bekanntgegeben worden ist und er sich Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hätte verschaffen können. 6. Nach alledem ist der Antrag des Antragstellers, der das Ziel hat, die Zulassung beim Landgericht Krefeld aufrechtzuerhalten, unbegründet. Der Hinweis des Antragstellers, daß der Antragsgegner in anderen Fällen eine Verlängerung von ZweitZulassungen vorgenoramen habe, könnte selbst dann nicht zu einer anderen Entscheidung führen, wenn die Behandlung dieser Fälle, was der Antragsteller aber nicht dargelegt hat, fehlerhaft gewesen sein sollte. Pfeiffer Hagen Laufhütte Jähnke Petersen Pfleger Rössler