Die nach den §§ 227 a Abs. 2, 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung kann auch dahin gehen, daß es den betroffenen Rechtsanwälten überlassen wird, zu wählen , bei welchem von mehreren Landgerichten sie zusätzlich zugelassen werden wollen. Eine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, kann gerade zur Vermeidung von Härten geboten sein, wie sie sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen darstellen. Juni 1976 dahin zu ergänzen, daß die dort bezeichneten Rechtsanwälte nach ihrer Wahl zusätzlich entweder beim Landgericht Heidelberg oder beim Landgericht Heilbronn zuzulassen sind. Juni 1974 bei dem Landgericht Mosbach zugelassenen und in Mosbach ansässigen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Mosbach und Heidelberg unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. September 1977 hat der Antragsgegner das nach Anhörung der Vorstände der Rechtsanwaltskammern Karlsruhe und Stuttgart abgelehnt, weil es § 227 b BRAO nicht erlaube, für ein und denselben Teilbereich eines Landgerichtsbezirks wegen einer einheitlichen organisatorischen Maßnahme mehrere allgemeine Feststellungen zu treffen, welche wahlweise die weitere Zulassung bei dem einen oder dem anderen Landgericht ermöglichen. 1. Dem Ehrengerichtshof kann allerdings insofern nicht gefolgt werden, als er der Auffassung ist, die Landesjustizverwaltung dürfe, wenn ein Amts- oder Landgerichtsbezirk teilweise mehreren anderen Landgerichtshezirken zugelegt worden ist, gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO nur allgemein feststellen, daß die gleichzeitige Zulassung bei einem weiteren Landgericht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Sie dürfe aber nicht bestimmen, bei welchem anderen Landgericht die weitere Zulassung beantragt werden kann. Dort bezieht sich die von der LandesJustizverwaltung zu treffende allgemeine Feststellung aber eindeutig auch und gerade auf das Landgericht, bei dem die weitere Zulassung möglich sein soll. Dabei ist nach § 24 BRAO die Simultanzulassung bei mehr als zwei Landgerichten nicht ausgeschlossen (BGHZ 42, 207, 208). In dem hier in Frage stehenden Punkt, welchen Umfang die zu treffende allgemeine Feststellung hat, ob in ihr auch das Gericht oder die Gerichte bestimmt werden, bei denen die weitere Zulassung beantragt werden kann, unterscheiden sie sich aber nicht. Ob eine Mehrfachzulassung "der Rechtspflege dienlich" (§ 24) oder "zur Vermeidung von Härten geboten" (§ 227 a Abs.2) ist, läßt sich nicht beurteilen, ohne in Betracht zu ziehen, bei welchen Gerichten die weitere Zulassung ermöglicht werden soll. All das zeigt, daß es auch allein interessengerecht ist, in die gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung einzubeziehen, bei welchem Gericht oder welchen Gerichten die weitere Zulassung erwirkt ft Anderenfalls wäre es, wie der Antragsgegner mit Recht hervorhebt, bei der Neugliederung eines Landgerichtsbezirks, selbst bei nur ganz geringfügigen Gebietskorrekturen, von denen mehrere Landgerichtsbezirke berührt werden, für die betroffenen Anwälte möglich, nach freiem Belieben eine weitere Zulassung zu wählen, möglicherweise bei einem Landgericht, das ihnen aus ganz anderen Gründen Vorteile bietet, als "zur Vermeidung von Härten”, die sie aus der Gebietsneuordnung treffen. Die zweck- und interessengerechte Auslegung des § 227 a Abs. 2 BRAO erfordert deshalb, daß die von der LandesJustizverwaltung zu treffende ’'allgemeine Feststellung” auch das Gericht enthält, bei dem die weitere Zulassung "zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte" beantragt werden kann« Eine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, kann sogar gerade zur Vermeidung von Härten, wie sie sich nach der Jeweiligen Sachlage darstellen, geboten sein. a) Dabei kann offen bleiben, ob ein Rechtsanwalt nach den §§ 227 a und 227 b BRAO nicht auch dann bei mehr als einem weiteren Landgericht zugelassen werden kann, wenn ein Amts- oder Landgerichtsbezirk im Rahmen einer einheitlichen Gebietsänderung ganz oder teilweise mehreren anderen Landgerichtsbezirken zugelegt wird. b) Wie der Senat mehrfach zu dem Ausdruck gebracht hat, stellen sich die nach den §§ 227 a und 227 b BRAO durch Gebietsänderungen für die Rechtsanwälte bedingten ’’Härten” ganz verschieden dar, je nachdem ob es sich um ländliche Verhältnisse handelt (NJW 1977, 905 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 78), um kleinstädtische (BGHZ 66, 291) oder um großstädtische (BGHZ 68, 66; BGH Beschluß vom 10. Es kann auch eine engere Begrenzung des "Teilbereichs” erforderlich sein, für den die allgemeine Feststellung des § 227 a Abs. 2 BRAO getroffen wird (BGHZ 68, 66). Das soll durch die allgemein zu treffende Feststellung über den Härteausgleich gerade vermieden werden (BGHZ 68, 66, 68). Er soll - auch im Interesse der anderen, nicht von ihm erfaßten Rechtsanwälte - nicht weiter gehen als nötig, aber den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bestmöglich angepaßt sein. Durch die Ausgliederung eines Gebiets mit insgesamt rund 25.000 Gerichtseingesessenen aus dem Landgerichtsbezirk Mosbach werden die in Mosbach ansässigen 12 Rechtsanwälte in einer Weise betroffen, die einen Härteausgleich durch Zulassung bei nur einem weiteren Landgericht geboten erscheinen lassen. Bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen würde deshalb ein Härteausgleich dahin, daß die Mosbacher Anwälte entweder sämtlich nur beim Landgericht Heidelberg oder sämtlich nur beim Landgericht Heilbronn zusätzlich zugelassen würden, zu unangemessenen Ergebnissen führen und dem mit den §§ 227 a und 227 b BRAO verfolgten Zweck zuwiderlaufen. Sie besteht darin, daß den betroffenen Rechtsanwälten die Wahl gelassen wird, bei welchem der beiden Landgerichte sie zusätzlich zugelassen werden wollen. Denn in der Regel werden die Anwälte, um den Härteausgleich bestmöglich auszuschöpfen, ihre Wahl nach dem bisherigen Schwerpunkt ihrer Praxis treffen. das eine Besonderheit des Sinzelfalls, die hei einem typisierten Härteausgleich, wie er nach den §§ 227 a und 227 b BRAO vorgesehen ist, nicht berücksichtigt zu werden braucht. Ein der Art und dem Umfang der hier vorgenommenen Gebiets-änderung angemessener Härteausgleich erfordert lediglich die weitere Zulassung entweder bei dem Landgericht Heidelberg oder bei dem Landgericht Heilbronn.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BRAO §§ 227 a, 227 b Die nach den §§ 227 a Abs. 2, 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung kann auch dahin gehen, daß es den betroffenen Rechtsanwälten überlassen wird, zu wählen , bei welchem von mehreren Landgerichten sie zusätzlich zugelassen werden wollen. Eine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, kann gerade zur Vermeidung von Härten geboten sein, wie sie sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen darstellen. BGH, Beschl. v. 13. November 1978 -AnwZ (B) 29/78- EGH Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 29/78 BESCHLUSS in dem Verfahren des Justizministeriums Baden-Württemberg, S| St( fplatz #, - Antragsgegners und Beschwerdeführers - gegen den Rechtsanwalt Hartmut H Mi Ha^Hbtraße M, - Antragsteller und Beschwerdegegner - wegen Simultanzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg in Stuttgart vom 20. Mai 1978 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner ist verpflichtet, seine allgemeine Feststellung vom 15. Juni 1976 dahin zu ergänzen, daß die dort bezeichneten Rechtsanwälte nach ihrer Wahl zusätzlich entweder beim Landgericht Heidelberg oder beim Landgericht Heilbronn zuzulassen sind. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller ist beim Amts- und Landgericht Mosbach als Rechtsanwalt zugelassen und unterhält dort seine Kanzlei. Im Zuge der Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke im Lande Baden-Württemberg durch Gesetz vom 10. Januar 1974 (Gesetzblatt S. 25) wurden zu dem 1. Juli 1974 aus dem Landgerichtsbezirk Mosbach die im äußersten Süden und Südosten des Landgerichtsbezirks gelegenen Gemeinden Krautheim (früher AG Boxberg), Herbolzheim und Neudenau (beide früher AG Mosbach) mit insgesamt rund 7.500 Einwohnern dem Bezirk des Landgerichts Heilbronn und die im äußersten Westen des Landgerichtsbezirks gelegenen Gemeinden Eberbach und Schönbrunn (früher AG Eberbach) mit insgesamt rund 17.000 Einwohnern dem Landgerichtsbezirk Heidelberg zugeordnet, aus dem zwei Gemeinden mit insgesamt rund 2.000 Einwohnern dem Landgerichtsbezirk Mosbach zugeschlagen wurden. Nach Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat der Antragsgegner mit Ausführungsverordnung vom 15. Juni 1976 (Die Justiz S. 351) gemäß §§ 227 b Abs. 1, 227 a Abs. 2 BRAO für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1986 allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 30. Juni 1974 bei dem Landgericht Mosbach zugelassenen und in Mosbach ansässigen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Mosbach und Heidelberg unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Davon sind 12 Rechtsan- wälte (darunter der Antragsteller) betroffen. Sechs von ihnen haben inzwischen ihre gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Heidelberg beantragt und erhalten. Der Antragsteller erstrebt dagegen seine gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Heilbronn. Mit Bescheid vom 30. September 1977 hat der Antragsgegner das nach Anhörung der Vorstände der Rechtsanwaltskammern Karlsruhe und Stuttgart abgelehnt, weil es § 227 b BRAO nicht erlaube, für ein und denselben Teilbereich eines Landgerichtsbezirks wegen einer einheitlichen organisatorischen Maßnahme mehrere allgemeine Feststellungen zu treffen, welche wahlweise die weitere Zulassung bei dem einen oder dem anderen Landgericht ermöglichen. Auf den dagegen vom Antragsteller eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 20. Mai 1978 den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, über das Gesuch des Antragstellers auf weitere Zulassung beim Landgericht Heilbronn erneut zu befinden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. II. Das nach den §§ 227 a Abs.8, 227 b Abs. 1 Satz 2, 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß die von der Umgliederung des Landgerichtsbezirks Mosbach betroffenen Anwälte, die in Mosbach ihre Kanzlei unterhalten, die Wahl haben müssen, ob sie außerdem entweder beim Landgericht Heidelberg oder beim Landgericht S'A, Heilbronn zugelassen werden wollen, ist im Ergebnis beizutreten. 1. Dem Ehrengerichtshof kann allerdings insofern nicht gefolgt werden, als er der Auffassung ist, die Landesjustizverwaltung dürfe, wenn ein Amts- oder Landgerichtsbezirk teilweise mehreren anderen Landgerichtshezirken zugelegt worden ist, gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO nur allgemein feststellen, daß die gleichzeitige Zulassung bei einem weiteren Landgericht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Sie dürfe aber nicht bestimmen, bei welchem anderen Landgericht die weitere Zulassung beantragt werden kann. a) § 227 a Abs. 2 BRAO ist dem § 24 Abs. 1 BRAO nachgebildet (BGHZ 68, 66, 68). Dort bezieht sich die von der LandesJustizverwaltung zu treffende allgemeine Feststellung aber eindeutig auch und gerade auf das Landgericht, bei dem die weitere Zulassung möglich sein soll. Die Frage, ob "die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist", läßt sich sachgerecht nur im Hinblick auf die in Betracht kommenden Landgerichte beantworten. Dabei ist nach § 24 BRAO die Simultanzulassung bei mehr als zwei Landgerichten nicht ausgeschlossen (BGHZ 42, 207, 208). Daß die Feststellung allgemein zu treffen ist, bedeutet nur, daß die Voraussetzungen für die Mehrfachzulassung nicht für jeden einzelnen Bewerber gesondert sollen festgestellt werden müssen, sondern einheitlich für die Betroffenen, wodurch einer widersprüchlichen Handhabung der Zulassungspraxis vorgebeugt werden soll (BGHZ 42, 207, 208, 210; 68, 66, 68). Zu diesen allgemein festgestellten Voraussetzungen für die Mehrfachzulassung gehört aber zwangsläufig auch, daß die Gerichte bestimmt werden, bei denen die weitere Zulassung möglich gemacht wird. b) Für die gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung gilt dasselbe. Zwar haben beide Vorschriften eine grundlegend andere Zielsetzung (BGHZ 68, 66, 68/69). In dem hier in Frage stehenden Punkt, welchen Umfang die zu treffende allgemeine Feststellung hat, ob in ihr auch das Gericht oder die Gerichte bestimmt werden, bei denen die weitere Zulassung beantragt werden kann, unterscheiden sie sich aber nicht. Ob eine Mehrfachzulassung "der Rechtspflege dienlich" (§ 24) oder "zur Vermeidung von Härten geboten" (§ 227 a Abs. 2) ist, läßt sich nicht beurteilen, ohne in Betracht zu ziehen, bei welchen Gerichten die weitere Zulassung ermöglicht werden soll. Inwiefern eine Mehrfachzulassung zur Vermeidung von Härten geboten ist, erfordert eine Gesamtwürdigung aller durch ineinander-greifende gerichtsorganisatorische Maßnahmen bewirkten Veränderungen und ihrer Folgen. Die Würdigung führt zu angemessenen Ergebnissen nur, wenn etwaige Mandantenverluste in dem örtlichen Bereich ausgeglichen werden, in dem sie eingetreten oder zu erwarten sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 13/77 S. 7; vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4/78 S. 11/12). Nicht jede Gebietsänderung muß aber einen Härteausgleich nach sich ziehen (BGHZ 67, 339, 342). Andererseits kann der Härteausgleich auf Teilbereiche der verschiedensten Art beschränkt werden (BGHZ 68, 66). All das zeigt, daß es auch allein interessengerecht ist, in die gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung einzubeziehen, bei welchem Gericht oder welchen Gerichten die weitere Zulassung erwirkt ft werden kann. Anderenfalls wäre es, wie der Antragsgegner mit Recht hervorhebt, bei der Neugliederung eines Landgerichtsbezirks, selbst bei nur ganz geringfügigen Gebietskorrekturen, von denen mehrere Landgerichtsbezirke berührt werden, für die betroffenen Anwälte möglich, nach freiem Belieben eine weitere Zulassung zu wählen, möglicherweise bei einem Landgericht, das ihnen aus ganz anderen Gründen Vorteile bietet, als "zur Vermeidung von Härten”, die sie aus der Gebietsneuordnung treffen. Das würde dem mit der Regelung der §§ 227 a und 227 b BRAO verfolgten Zweck zuwider laufen. Die zweck- und interessengerechte Auslegung des § 227 a Abs. 2 BRAO erfordert deshalb, daß die von der LandesJustizverwaltung zu treffende ’'allgemeine Feststellung” auch das Gericht enthält, bei dem die weitere Zulassung "zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte" beantragt werden kann« 2. Das schließt aber nicht aus, daß die LandesJustiz-verwaltung in der allgemeinen Feststellung es den betroffenen Rechtsanwälten überläßt, zwischen verschiedenen weiteren Landgerichten zu wählen. Eine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, kann sogar gerade zur Vermeidung von Härten, wie sie sich nach der Jeweiligen Sachlage darstellen, geboten sein. So ist es hier. a) Dabei kann offen bleiben, ob ein Rechtsanwalt nach den §§ 227 a und 227 b BRAO nicht auch dann bei mehr als einem weiteren Landgericht zugelassen werden kann, wenn ein Amts- oder Landgerichtsbezirk im Rahmen einer einheitlichen Gebietsänderung ganz oder teilweise mehreren anderen Landgerichtsbezirken zugelegt wird. Der Senat hat 8 das für zeitlich aufeinander folgende Veränderungen eines Gerichtsbezirks bejaht (BGHZ 6?, 339). Der Wortlaut der beiden Vorschriften würde nicht unbedingt entgegenstehen (BGH aaO S. 341/342). Sinn und Zweck der getroffenen Regelung (BGH aaO S. 342) könnte dafür sprechen, die mehr als doppelte Zulassung auch bei gleichzeitig mehrere Landgerichtsbezirke berührender GebietsVeränderung für möglich zu halten. Doch kann das dahinstehen. Denn hier war eine so weitreichende allgemeine Feststellung gemäß den §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 2 BRAO nicht geboten. b) Wie der Senat mehrfach zu dem Ausdruck gebracht hat, stellen sich die nach den §§ 227 a und 227 b BRAO durch Gebietsänderungen für die Rechtsanwälte bedingten ’’Härten” ganz verschieden dar, je nachdem ob es sich um ländliche Verhältnisse handelt (NJW 1977, 905 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 78), um kleinstädtische (BGHZ 66, 291) oder um großstädtische (BGHZ 68, 66; BGH Beschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 13/77; vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 1/78). Auch innerhalb dieser Gruppen gibt es Unterschiede, die zu einer verschiedenartigen Gestaltung des Härteausgleichs führen können. So können unter Umständen trotz geringfügiger Gebietsveränderungen bereits mittelbare Härten eine Mehrfachzulassung begründen (BGHZ 66, 291). Es kann auch eine engere Begrenzung des "Teilbereichs” erforderlich sein, für den die allgemeine Feststellung des § 227 a Abs. 2 BRAO getroffen wird (BGHZ 68, 66). Das alles geht darauf zurück, daß bei der Feststellung ’’die örtlichen Verhältnisse” zu berücksichtigen sind, also auf die jeweiligen besonderen Umstände abzustellen ist. Das bedeutet freilich nicht, daß es darauf ankäme, inwieweit es bei einzelnen Rechtsanwälten tatsächlich zu Mandatsverlusten kommt. Das soll durch die allgemein zu treffende Feststellung über den Härteausgleich gerade vermieden werden (BGHZ 68, 66, 68). Andererseits kann es durchaus genügen, wenn nur einige wenige Rechtsanwälte von der Gebietsveränderung betroffen werden (BGHZ aaO S. 68, 69). Insofern wird der Härteausgleich typisiert. Er soll - auch im Interesse der anderen, nicht von ihm erfaßten Rechtsanwälte - nicht weiter gehen als nötig, aber den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bestmöglich angepaßt sein. c) Für den vorliegenden Fall heißt das: Durch die Ausgliederung eines Gebiets mit insgesamt rund 25.000 Gerichtseingesessenen aus dem Landgerichtsbezirk Mosbach werden die in Mosbach ansässigen 12 Rechtsanwälte in einer Weise betroffen, die einen Härteausgleich durch Zulassung bei nur einem weiteren Landgericht geboten erscheinen lassen. Der Antragsgegner hat denn auch eine entsprechende allgemeine Feststellung getroffen. Da die abgetrennten Gebietsteile aber nicht miteinander Zusammenhängen, sondern in entgegengesetzten Regionen des Landgerichtsbezirks liegen, nämlich im äußersten Westen und im Südosten, wirkt sich die Gebietsveränderung auf die Mosbacher Anwälte typischerweise verschieden aus. Denn erfahrungsgemäß erhalten die am Sitz des Landgerichts ansässigen Rechtsanwälte Mandate außerhalb ihres eigenen Amtsgerichtssprengels nicht gleichmäßig aus allen übrigen zura Landgericht gehörenden Amtsgerichtsbe- - 10 zirken, jedenfalls nicht aus den Randgebieten des Landgerichtsbezirks. Es bilden sich vielmehr Schwerpunkte in der einen oder anderen Richtung. Hinzu kommt, daß hier von der Gebietsneuordnung auch der Amtsgerichtsbezirk Mosbach berührt worden ist, von dem zwei Gemeinden abgetrennt wurden. Anwälten, deren Klienten vornehmlich aus dem Südosten des Landgerichtsbezirks stammen, ist aber mit der weiteren Zulassung beim Landgericht Heidelberg ebensowenig gedient, wie den Anwälten, die den Einzugsbereich ihrer Praxis mehr im Westen des Landgerichtsbezirks haben, die weitere Zulassung beim Landgericht Heilbronn nützen würde. Bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen würde deshalb ein Härteausgleich dahin, daß die Mosbacher Anwälte entweder sämtlich nur beim Landgericht Heidelberg oder sämtlich nur beim Landgericht Heilbronn zusätzlich zugelassen würden, zu unangemessenen Ergebnissen führen und dem mit den §§ 227 a und 227 b BRAO verfolgten Zweck zuwiderlaufen. Hier ist vielmehr eine weitere Differenzierung nötig, aber auch möglich. Sie besteht darin, daß den betroffenen Rechtsanwälten die Wahl gelassen wird, bei welchem der beiden Landgerichte sie zusätzlich zugelassen werden wollen. Daraus ergibt sich von selbst die für eine allgemeine Feststellung eigentümliche Typisierung. Denn in der Regel werden die Anwälte, um den Härteausgleich bestmöglich auszuschöpfen, ihre Wahl nach dem bisherigen Schwerpunkt ihrer Praxis treffen. Damit wäre auch das mit der Härteregelung erstrebte Ziel erreicht, daß der Ausgleich dort gesucht werden soll, wo typischerweise etwaige Mandatsverluste zu erwarten sind. Hat eine Praxis keinen Schwerpunkt in der einen oder anderen Region, wäre 11 das eine Besonderheit des Sinzelfalls, die hei einem typisierten Härteausgleich, wie er nach den §§ 227 a und 227 b BRAO vorgesehen ist, nicht berücksichtigt zu werden braucht. Ein der Art und dem Umfang der hier vorgenommenen Gebiets-änderung angemessener Härteausgleich erfordert lediglich die weitere Zulassung entweder bei dem Landgericht Heidelberg oder bei dem Landgericht Heilbronn. Damit verteilen sich die aus der Gebietsneuordnung entstandenen Lasten auf eine natürliche Weise gleichmäßig oder verhältnismäßig auf die anderen Landgerichtsbezirke, die durch die Gebietsänderung einen Zuwachs erfahren haben. Diese Lösung wird jedenfalls den örtlichen Besonderheiten besser gerecht als die weitere Zulassung aller Anwälte bei einem einzigen Landgericht. In der Wahlmöglichkeit liegt auch keine unvertretbare Ausweitung der Ausnahmen vom Lokalisierungsprinzip des § 18 BRAO, wie der Antragsgegner meint. Es kommt immer nur zu einer weiteren Zulassung. Daß damit am selben Ort Rechtsanwälte mit in mehrfacher Hinsicht verschiedener Zulassung ihre Praxis ausüben, muß in Kauf genommen werden und kann auch in Anbetracht der Befristung der Mehrfachzulassungen hingenommen werden. Das gibt es auch sonst (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 13/77 S. 9). Im übrigen halten sich, wie der Ehrengerichtshof zutreffend hervorhebt, die Folgen durch die in § 227 b Abs. 2 BRAO enthaltene Beschränkung der Vertretungsbefugnis in tragbaren Grenzen (BGHZ 68, 72, 76). Die vom Antragsgegner am 15. Juni 1976 (Die Justiz S. 351) getroffene allgemeine Feststellung muß nach alledem dahin ergänzt werden, daß die dort bezeichneten, beim 12 Landgericht Mosbach zugelassenen Anwälte nach ihrer Wahl zusätzlich entweder beim Landgericht Heidelberg oder beim Landgericht Heilbronn zuzulassen sind. III. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Vogt Kirchhof Hürxthal Girisch Pfleger Siebecke Rössler