- Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Justizverwaltung des Landes Hessen den Leiter der Staatsanwaltschaft beim in F^BHI^Bam Die Beschwerde des Antragstellers "gegen die fortgesetzte Nichtanberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung” durch den Ehrengerichtshof wird als unzulässig verworfen. April 1977 das Gesuch des Antragstellers zurück gewiesen, da nach § 25 BRAO der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein dürfe. Mai 1977 hat er ”gegen die fortgesetzte Nichtanberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung” Beschwerde erhoben (AnwZ (B) 17/77). Dagegen hat der Antragsteller frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt (AnwZ (B) 29/77). Das Oberlandesgericht, bei dem der Antragsteller unter Beibehaltung seiner Zulassung beim Amts- und Landgericht zugelassen werden möchte, gehört zu den Oberlandesgerichten, bei denen gemäß § 25 BRAO ein Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein darf.Die insoweit in § 226 Abs. 2 BRAO getroffene anderweitige Regelung gilt nur für die in dieser Bestimmung auf geführten Länder. 226 BRAO mit dem Grundgesetz für vereinbar, und zwar auch in der Fassung, die § 226 Abs. 2 BRAO durch das Gesetz vom 24. Eine Regelung der Berufsausübung ist durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können (Senatsbeschluß BGHZ 56 , 381, 382/383 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BVerfG). Daß die §§ 25, 226 BRAO in ihrer ursprünglichen Fassung nicht gegen das Grundgesetz verstießen, insbesondere nicht gegen Art. 3, 11 und 12 GG, hat der Senat mehrfach entschieden (Beschlüsse auch BGHZ 56, 381 zur Vereinbarkeit der fünfjährigen Wartezeit des § 226 Abs. 2 BRAO mit dem Grundgesetz). a) So hat sich bei dem nach § 25 BRAO geltenden Grundsatz der Singularzulassung für Rechtsanwälte, die bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, daß ein Wechsel des Anwalts zwischen den Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht der Rechtspflege förderlich sei. Denn dieser Wechsel führe dazu, daß der Prozeßstoff im zweiten Rechtszug auch von den Anwälten neu gesehen und unbeeinflußt durch den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens beurteilt werde (Senatsbeschluß EGE VII 14 mit Nachweisen). Es kann nicht ernsthaft daran ge-zweifelt werden, daß sich die Singularzulassung der Rechtsanwälte bei den Oberlandesgerichten, für die sie gilt, bewährt hat. Die ® Erwartungen des Gesetzgebers bei Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung, in Baden-Württemberg über den Bestands schütz des § 226 Abs. 1 BRAO allmählich ganz zur Singular zulas sung an den Oberlandesgerichten übergehen zu können, und in Bayern die Simultan Zulassungen auf die Landgerichte zu beschränken, die ihren Sitz mit einem Oberlandesgericht gemeinsam haben (zuzüglich Augsturg), haben sich jedoch nicht erfüllt. innerhalb dieser Länder, die den Interessen der Rechtspflege abträglich waren und nur durch eine Gleichbehandlung aller Anwälte in den beiden Ländern beseitigt werden konnten. Das führte zwangsläufig zur Wiedereinführung der Simultan -Zulassung aller in diesen Ländern zugelassenen Rechtsanwälte in den durch § 226 Abs. 2 BRAO gesetzten zeitlichen Grenzen (vgl. 4. Keinesfalls kann etwa die weitere Ausdehnung des § 226 Abs. 2 BRAO dazu führen, daß nunmehr § 25 BRAO verfassungswidrig wäre, also die SimultanZulassung auch für die Länder gelten müßte, in denen es seit jeher nur die Singularzulassung gegeben hat. Die Neuregelung des Jahres 1972 für Baden-Württemberg und Bayern kann deshalb allenfalls dazu führen, Singular- und Simultan Zulassung als annähernd gleichwertig zu betrachten, also als gleichberechtigte Prinzipien anzuerkennen, die nebeneinander in den jeweiligen Gebieten gelten (vgl. Deshalb wird durch die §§ 25, 226 Abs. 2 n.F. BRAO auch das in Art. 11 GG gewährleistete Recht der Freizügigkeit ebenso wenig geschmälert, wie das für die ursprüngliche Regelung der Fall war. 110 ff zu § 226 Abs. 1 BRAO ausgeführt hat, gilt auch für die Neuregelung des Abs. 2 dieser Vorschrift. Blieb somit durch die Neufassung des § 226 Abs. 2 BRAO der für den Bezirk des Oberlandesgerichts, bei dem der Antragsteller zugelassen werden will, geltende § 25 BRAO unberührt, so ist dem Antragsteller diese Zulassung zu Recht versagt worden, weil er seine bisherige Zulassung beim Amtsund Landgericht nicht aufgeben will. Die gegen die Nichtanberaumung eines Termins durch den Ehrengerichtshof gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist als imzulässig zu verwerfen. Sie hat sich durch die Terminsbestimmung und Entscheidung des Ehrengerichtshofs über das Zulassungsgesuch nicht etwa erledigt. Die Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus, und zwar auch dann, wenn beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben (Senatsbeschluß BGHZ 50, 197, 198). Da dem nicht am Sitz des Oberlandesgerichts ansässigen Antragsteller die erstrebte zusätzliche Zulassung beim Oberlandesgericht nur beschränkten Vorteil eingebracht hätte, muß der Geschäftswert in der Hauptsache erheblich unter dem sonst angenommenen Regel wert von 100.000 DM für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl.
^ 1$6 064 ^ BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 17 u. 29/77 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfgang L. Bad H( str. f - Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Justizverwaltung des Landes Hessen den Leiter der Staatsanwaltschaft beim in F^BHI^Bam , vertreten durch' Oberland e s ge ri cht Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Simultanzulassung beim Oberlandesgericht / Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Frankfurt am Main vom 12. September 1977 wird zurück gewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers "gegen die fortgesetzte Nichtanberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung” durch den Ehrengerichtshof wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die in den Rechtsmittel verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren AnwZ (B) 17/77 auf 5.000 DM, für das Verfahren in der Hauptsache AnwZ (B) 29/77 in beiden Rechtszügen auf 50.000 DM festgesetzt. J Gründe : I. Der Antragsteller ist seit 1971 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Bad Hersfeld und beim Landgericht Fulda zugelassen. Seit Januar 1977 betreibt er seine Zulassung auch beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main. Nach Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer in Kassel hat der Präsident des Oberlandesgerichts in Frankfurt mit Bescheid vom 5. April 1977 das Gesuch des Antragstellers zurück gewiesen, da nach § 25 BRAO der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein dürfe. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Unter dem 24. Mai 1977 hat er ”gegen die fortgesetzte Nichtanberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung” Beschwerde erhoben (AnwZ (B) 17/77). Durch Beschluß vom 12. September 1977 hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt (AnwZ (B) 29/77). Seine Beschwerde vom 24. Mai 1977 hat er für erledigt erklärt. Dem hat die Antragsgegnerin nicht widersprochen. Beide Parteien beantragen insofern, dem anderen Teil die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde in der Hauptsache bittet die Antragsgegnerin zurückzuweisen. Der Senat hat durch Beschluß vom 12. Dezember 1977 beide Beschwerdeverfahren miteinander verbunden. II. Das in der Hauptsache eingelegte Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet. Das Oberlandesgericht, bei dem der Antragsteller unter Beibehaltung seiner Zulassung beim Amts- und Landgericht zugelassen werden möchte, gehört zu den Oberlandesgerichten, bei denen gemäß § 25 BRAO ein Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein darf. Die insoweit in § 226 Abs. 2 BRAO getroffene anderweitige Regelung gilt nur für die in dieser Bestimmung auf geführten Länder. Dazu gehört Hessen, in dem der Antragsteller ansässig ist und bleiben will, nicht. Mit Recht hält der Ehrengerichtshof die §§ 25, 226 BRAO mit dem Grundgesetz für vereinbar, und zwar auch in der Fassung, die § 226 Abs. 2 BRAO durch das Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl I 2013) erhalten hat. 1. Beide Vorschriften regeln nicht die Berufswahl, sondern die Berufsausübung. Eine Regelung der Berufsausübung ist durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können (Senatsbeschluß BGHZ 56 , 381, 382/383 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BVerfG). 2. Daß die §§ 25, 226 BRAO in ihrer ursprünglichen Fassung nicht gegen das Grundgesetz verstießen, insbesondere nicht gegen Art. 3, 11 und 12 GG, hat der Senat mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 25. September 196l - AnwZ (B) 21/6l = EGE VI 107; vom 9. Oktober I96l - AnwZ (B) 27/61 = EGE VII 14; vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 3/65 = EGE VIII 35; vom 2. Mai 1966 - AnwZ (B) 20/65 = EGE IX 24; vom 16. Oktober 1967 - AnwZ (B) 3/67 - EGE X 7; vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 7/68 . EGE X 73; vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 1/69 - EGE X 89 - NJW 1970,566; ebenso BVerwG NJW 1961, 1275; vgl. auch BGHZ 56, 381 zur Vereinbarkeit der fünfjährigen Wartezeit des § 226 Abs. 2 BRAO mit dem Grundgesetz). a) So hat sich bei dem nach § 25 BRAO geltenden Grundsatz der Singularzulassung für Rechtsanwälte, die bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, daß ein Wechsel des Anwalts zwischen den Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht der Rechtspflege förderlich sei. Denn dieser Wechsel führe dazu, daß der Prozeßstoff im zweiten Rechtszug auch von den Anwälten neu gesehen und unbeeinflußt durch den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens beurteilt werde (Senatsbeschluß EGE VII 14 mit Nachweisen). Das sind sachgerechte Überlegungen, die an Überzeugungskraft nichts eingebüßt haben. Es kann nicht ernsthaft daran ge-zweifelt werden, daß sich die Singularzulassung der Rechtsanwälte bei den Oberlandesgerichten, für die sie gilt, bewährt hat. b) Die in § 226 Abs. 2 und 3 a.F. BRAO zunächst für die Oberlandesgerichtsbezirke Berlin, Bremen, Saarbrücken und für Teile des Landes Bayern getroffene Ausnahme re gelung der Simultan Zulassung erklärt sich aus der verschiedenen historischen Entwicklung dieser Gebiete, aber auch aus Besonderheiten der jeweiligen politischen und wirtschaftlichen Lage. Solche Rechtsunterschiede können in einem Bundesstaat, wie ihn die Bundesrepublik Deutschland darstellt (Art. 20 GG), ebenfalls nicht als sachfremd und damit willkürlich betrachtet werden (vgl. Senatsbeschluß EGE VI 107). Das gilt in gleicher Weise für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamburg, der durch Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl I 25) in den damaligen § 226 Abs. 2 BRAO mit einbezogen wurde. In Hamburg war die Simultan Zulassung bei Land- und Oberlandesgericht bis zur Einführung der Bundesrechtsanwalts- ^ Ordnung üblich (vgl. die Wiedergabe der amtlichen Begründung bei Isele § 226 BRAO S. 1905). 3. Ebenso ist es für die mit Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl I 2013) herbei geführte Neufassung des § 226 Abs. 2 (unter Wegfall des Absatzes 3) BRAO und der damit verbundenen Neuordnung der von § 25 BRAO gemachten Ausnahmen der Simultanzulassung bei Land- und Oberlandesgerichten. Sie brachte die Erstreckung der Simultan Zulassung auf das gesamte Land Bayern und auf das Land Baden-Württemberg. a) In beiden Ländern herrschte schon bis zu dem Erlaß der dl Bundesrechtsanwaltsordnung teilweise das S imul tan prinzip. Die ® Erwartungen des Gesetzgebers bei Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung, in Baden-Württemberg über den Bestands schütz des § 226 Abs. 1 BRAO allmählich ganz zur Singular zulas sung an den Oberlandesgerichten übergehen zu können, und in Bayern die Simultan Zulassungen auf die Landgerichte zu beschränken, die ihren Sitz mit einem Oberlandesgericht gemeinsam haben (zuzüglich Augsturg), haben sich jedoch nicht erfüllt. Es kam zu WettbewerbsverZerrungen und Spannungen in der Anwaltschaft J innerhalb dieser Länder, die den Interessen der Rechtspflege abträglich waren und nur durch eine Gleichbehandlung aller Anwälte in den beiden Ländern beseitigt werden konnten. Das führte zwangsläufig zur Wiedereinführung der Simultan -Zulassung aller in diesen Ländern zugelassenen Rechtsanwälte in den durch § 226 Abs. 2 BRAO gesetzten zeitlichen Grenzen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 17. März 1972 BT-Druck sache VI/3282, den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Juni 1972 BT-Druck-sache VI/3538 und das Protokoll der 195. Sitzung des Deutschen Bundestages 6. Wahlperiode 11470/11471). b) Auch die Neuregelung muß deshalb als sachgerecht und von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen angesehen werden. Sie liegt noch innerhalb des dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung zustehenden Spielraums. Letztlich hat sie (entgegen Isele aaO S. 1905, 1910) durchaus ihren Ursprung in der "historisch-partikularisti-schen Entwicklung” der vom Prinzip der SingularZulassung zusätzlich ausgenommenen Länder Baden-Württemberg und Bayern. Wenn die Neuregelung regional über den ursprünglichen Rechtszustand vor Erlaß der Bundesrechtsanwaltsordnung hinaus geht, so geschieht das nur, um die Chancengleichheit der Rechtsanwälte innerhalb der betroffenen Bundesländer einheitlich zu gestalten, also wiederum einem Verfassungsgebot zu entsprechen. 4. Keinesfalls kann etwa die weitere Ausdehnung des § 226 Abs. 2 BRAO dazu führen, daß nunmehr § 25 BRAO verfassungswidrig wäre, also die SimultanZulassung auch für die Länder gelten müßte, in denen es seit jeher nur die Singularzulassung gegeben hat. Dieses den Interessen der Rechtssuchenden anerkanntermaßen nach wie vor besser ge- recht werdende Prinzip braucht dort, wo es herrscht, nicht deshalb aufgegeben zu werden, weil es sich in anderen Gebieten der Bundesrepublik aus regional verschiedenen Gründen nicht verwirklichen läßt. Dabei spielt keine entscheidende Rolle, daß durch die Neuregelung die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei Oberlandesgerichten stark eingeschränkt worden ist und nur noch in den Ländern Hessen, Nieder Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gilt. Immerhin ist das immer noch der überwiegende Teil der Bundesrepublik. Die Neuregelung des Jahres 1972 für Baden-Württemberg und Bayern kann deshalb allenfalls dazu führen, Singular- und Simultan Zulassung als annähernd gleichwertig zu betrachten, also als gleichberechtigte Prinzipien anzuerkennen, die nebeneinander in den jeweiligen Gebieten gelten (vgl. auch BGHZ 62, 160, 162). Auch darin liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das hängt nicht davon ab, in welchem Umfang die beiden Zulassungsprinzipien angewendet werden und wie sie zueinander stehen, d.h. ob sie sich noch wie Grundsatz und Ausnahme zueinander verhalten. Maßgebend ist vielmehr, ob sich für ihre gebietsweise verschiedene Anwendung vernünftige Gründe anführen lassen oder nicht. Nur eine willkürliche Gleich- oder Ungleichbehandlung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 56 , 381, 388/389 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG). Hier sind, wie dargelegt, hinreichende Gründe für eine verschiedene Behandlung gegeben. Niemand, der Rechtsanwalt werden will, kann nach dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts, an das auch das Grundgesetz anknüpft, erwarten, daß er in allen Bundesländern die gleichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs vorfindet. Deshalb wird durch die §§ 25, 226 Abs. 2 n.F. BRAO auch das in Art. 11 GG gewährleistete Recht der Freizügigkeit ebenso wenig geschmälert, wie das für die ursprüngliche Regelung der Fall war. Alles, was der Senat dazu in seinem Beschluß vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 21/6l = EGE VI 107, 110 ff zu § 226 Abs. 1 BRAO ausgeführt hat, gilt auch für die Neuregelung des Abs. 2 dieser Vorschrift. Darauf kann daher verwiesen werden. Blieb somit durch die Neufassung des § 226 Abs. 2 BRAO der für den Bezirk des Oberlandesgerichts, bei dem der Antragsteller zugelassen werden will, geltende § 25 BRAO unberührt, so ist dem Antragsteller diese Zulassung zu Recht versagt worden, weil er seine bisherige Zulassung beim Amtsund Landgericht nicht aufgeben will. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen. III. Die gegen die Nichtanberaumung eines Termins durch den Ehrengerichtshof gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist als imzulässig zu verwerfen. Sie hat sich durch die Terminsbestimmung und Entscheidung des Ehrengerichtshofs über das Zulassungsgesuch nicht etwa erledigt. Die Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus, und zwar auch dann, wenn beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben (Senatsbeschluß BGHZ 50, 197, 198). Hier 10 war die Beschwerde unzulässig. Denn nur gegen eine ergangene Entscheidung eines Gerichts, nicht aber gegen ein vermeintliches oder selbst ein tatsächlich gegebenes Untätigbleiben kann das im Rechtsmittelzug übergeordnete Gericht angerufen werden (Senatsbeschluß vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 16/72). IV. Die Kostenentscheidung für beide Rechtsmittel beruht auf den §§ 201 Abs. 1,202 BRAO, 13 a FGG, die Festsetzungen des Geschäftswerts auf den §§ 202 BRAO, 30 Abs. 2 KostO. Da dem nicht am Sitz des Oberlandesgerichts ansässigen Antragsteller die erstrebte zusätzliche Zulassung beim Oberlandesgericht nur beschränkten Vorteil eingebracht hätte, muß der Geschäftswert in der Hauptsache erheblich unter dem sonst angenommenen Regel wert von 100.000 DM für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. BGHZ 39, 110, 115/116) bleiben. Dem Senat erscheint die Hälfte als angemessen. Vogt Kirchhof . Girisch Gribbohm Pfleger Siebecke Brandner