a) Verlegt ein Rechtsanwalt seine Kanzlei in einen anderen Amtsgerichtsbezirk desselben Landgerichtsbezirks erst nach Inkrafttreten einer Gebietsänderung, so muß er nicht deswegen bei einem weiteren Landgericht zugelassen werden, weil die übrigen an seinem neuen Kanzleiort ansässigen und dort bereits vor der Gebietsänderung ansässig gewesenen Rechtsanwälte die Doppelzulassung erhalten haben. Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister de^Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Simultanzulassung nach § 227 b BRAO Dezember 1974 beim Landgericht Bonn zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Euskirchen unterhalten, auch beim Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Januar 1975 aus dem Landgerichtsbezirk Bonn ausgeschiedenen und dem Landgerichtsbezirk Köln zugelegten Gebiet des Amtsgerichts Lechenich um einen selbständigen Amtsgerichtsbezirk handelt, kommt eine weitere Zulassung am Landgericht Köln für die beim Landgericht Bonn zugelassenen Rechtsanwälte ausschließlich nach § 227 b BRAO in Betracht. mit § 227 a Abs. 2 BRAO die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung notwendig, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht (hier dem Landgericht Bonn) b) Anders könnte es sein, wenn für den Antragsteller dadurch Härten entstehen würden, daß er Klienten aus dem Amtsgerichtsbezirk Lechenich, die er schon hatte, als er noch beim Amtsgericht Bonn zugelassen war und dort seine Kanzlei unterhielt, nun nicht mehr voll betreuen könnte, was ihm ohne die Gebietsneuordnung möglich gewesen wäre. c) Der Senat hat allerdings in einem besonders gelagerten Fall zu § 227 a Abs. 1 BRAO entschieden, daß MHärtenn als Voraussetzung der allgemeinen Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO nicht unbedingt solche sein müssen, die für die Rechtsanwälte eines früheren Amtsgerichtsbezirks unmittelbar durch die Änderung ihres eigenen Bezirks entstehen. im Zusammenhang mit den Gebietsänderungen vorgenommener gerichtsorganisatorischer Maßnahmen die Zulassung bei einem anderen Landgericht nach § 227 a BRAO bereits erlangt hat (BGHZ 66, 291). Er hat seine Zulassung beim Amtsgericht Bonn aus freien Stücken, jedenfalls unabhängig von der Neugliederung des Landgerichtsbezirks Bonn, auf gegeben und ist erst nach Inkrafttreten der Gebietsänderung nach Euskirchen übergewechselt. Fand er dort Rechtsanwälte vor, die zugleich beim Landgericht Köln zugelassen sind, so kann das nicht als eine ihn im Zusammenhang mit der Veränderung des Landgerichtsbezirks Bonn zwangsläufig treffende Härte angesehen werden. Auch was der Antragsteller sonst dagegen vorbringt, daß ihm die Zweitzulassung beim Landgericht Köln versagt worden ist, greift nicht durch. Die Härtefälle, die bei der Neuordnung von Gerichtsbezirken auftreten können, haben ihre Wurzel im Grundsatz der lokalen Zulassung des Rechtsanwalts nach § 18 BRAO. Zwar hat der Rechtsanwalt kein Recht darauf, daß der Sprengel des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, in dem von ihm bei seiner Zulassung Vorgefundenen Umfang erhalten bleibt. Es ist aber nicht zu verkennen, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei dem sie zugelassen sind. Denn nur sie können sich auf ihre lokale Zulassung so eingestellt haben, wie das vom Gesetz für einen Härteausgleich vorausgesetzt wird (vgl. Oktober 1976 - AnwZ (B) 5/76 -). cc) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber durch das Erfordernis der allgemeinen Feststellung durch die Landes Justizverwaltung, ob und in welchem Umfang ein Härteausgleich geboten ist, eine generelle Regelung geschaffen hat, die die einheitliche und gleichmäßige Behandlung der betroffenen Rechtsanwälte in einem leicht zu handhabenden Verfahren gewährleistet. Jedenfalls liegt es noch innerhalb des dem Gesetzgeber durch Art. 12 GG für eine Regelung der Berufsausübung eingeräumten Spielraums, wenn er nicht diesen Weg gewählt hat, sondern ein allgemeines, pauschaliertes Verfahren, allenfalls beschränkt auf Teilbereiche von Gerichtsbezirken. Deshalb kann der vom Antragsteller hervorgehobene Fall eines Kollegen, der erst zwei Monate vor dem Stichtag seine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hatte, während er vorher als Angestellter bei einem anderen Rechtsanwalt tätig gewesen sei, nicht berücksichtigt werden. Nach den vorstehenden Darlegungen ist der Fall des Antragstellers, der erst nach der im Landgerichtsbezirk Bonn vorgenommenen Gebietsänderung beim Amtsgericht Euskirchen zugelassen worden ist und dort seine Kanzlei eingerichtet hat, nicht dem der Rechtsanwälte vergleichbar, die sich schon vor der Gebietsneuordnung in Euskirchen niedergelassen hatten. Im Gegensatz zu ihnen konnte sich der Antragsteller bei seiner Übersiedlung nach Euskirchen nicht auf den alten, sondern nur auf den neugegliederten Landgerichtsbezirk Bonn, also ohne das Amtsgericht Lechenich, eingerichtet haben. Daß nun für die im Gesetz vorgesehene Übergangszeit an demselben Ort Rechtsanwälte mit verschiedener Zulassung tätig sind, beruht auf dieser Ungleichheit ihrer Ausgangslage und muß hingenommen werden, um den Grundsatz der Lokalisierung der Anwaltschaft nicht auf die Dauer zu gefährden, der den Interessen der Rechtspflege nach wie vor in der Regel am besten entspricht (BGHZ 65, 241, 243 mit weiteren Nachweisen).
2133 058 -/ Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________Ja BRAO §§ 227 a, 227 b a) Verlegt ein Rechtsanwalt seine Kanzlei in einen anderen Amtsgerichtsbezirk desselben Landgerichtsbezirks erst nach Inkrafttreten einer Gebietsänderung, so muß er nicht deswegen bei einem weiteren Landgericht zugelassen werden, weil die übrigen an seinem neuen Kanzleiort ansässigen und dort bereits vor der Gebietsänderung ansässig gewesenen Rechtsanwälte die Doppelzulassung erhalten haben. b) § 227 b der Bundesrechtsanwaltsordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluß an BGHZ 65» 241). BGH, Beschl. v. 17. Januar 1977 - JtawZ (B) 29/76 - EGH für Rechts- anwälte des Lande Nordrhein-Westfalen in Hamm BUNDESGERICHTSHOF si AnwZ (B) 29/76 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Bert F.H. J HB , ßBHBstraße fl, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister de^Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Simultanzulassung nach § 227 b BRAO Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 1. September 1976 wird zurückgewiesen; jedoch wird dieser Beschluß wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Kosten des ersten Rechtszuges dem Antragsteller (nicht: Antragsgegner) auferlegt sind. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. 3 - Gründe : I Der am 1935 geborene Antragsteller bestand am 29. Juni 1967 die große juristische Staatsprüfung, Er wurde im Januar 1968 als Rechtsanwalt beim Amtsund Landgericht Bonn zugelassen. Am 1. Oktober 1975 wurde er noch im gleichen Monat unter Zurücknahme seiner Zulassung beim Amtsgericht Bonn anderweitig beim Amtsgericht Euskirchen zugelassen. An seiner Zulassung beim Landgericht Bonn änderte sich nichts. Im Zuge der kommunalen Neuordnung im Lande Nordrhein-Westfalen ist zu dem 1. Januar 1975 das nördlich des Amtsgerichtsbezirks Euskirchen liegende Amtsgericht Lechenich aus dem Bezirk des Landgerichts Bonn ausgeschieden und dem Landgericht Köln zugeordnet worden. Durch Erlaß vom 12. November 1975 traf der Antragsgegner gemäß §227 b Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 227 a Abs„ 2 BRAO die bis 30. November 1985 befristete allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 beim Landgericht Bonn zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Euskirchen unterhalten, auch beim Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Im Januar 1976 beantragte der Antragsteller, auch ihn zugleich beim Landgericht Köln zuzulassen, nachdem alle übrigen in Euskirchen ansässigen Rechtsanwälte die DoppelZulassung erhalten hätten. verlegte er seine Kanzlei nach Daraufhin Der Antragsgegner lehnte das ab, da der Antragsteller erst nach dem Stichtag, dem 1. Januar 1975, seine Kanzlei nach verlegt habe und beim dortigen Amtsgericht zugelassen worden sei. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 1. September 1976 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das nach den §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Da es sich bei dem zu dem 1. Januar 1975 aus dem Landgerichtsbezirk Bonn ausgeschiedenen und dem Landgerichtsbezirk Köln zugelegten Gebiet des Amtsgerichts Lechenich um einen selbständigen Amtsgerichtsbezirk handelt, kommt eine weitere Zulassung am Landgericht Köln für die beim Landgericht Bonn zugelassenen Rechtsanwälte ausschließlich nach § 227 b BRAO in Betracht. a) Dazu ist nach § 227 b Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 227 a Abs. 2 BRAO die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung notwendig, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht (hier dem Landgericht Bonn) zugelassen sind. Eine solche allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner hier getroffen. Der Antragsteller fällt aber nicht darunter, weil der Antragsgegner die allgemeine Feststellung auf die am 31. Dezember 1974 beim Landgericht Bonn zugelassenen Anwälte beschränkt hat, die schon damals ihre Kanzlei in Euskirchen hatten. Eine derartige begrenzte Feststellung nur für den Teilbereich eines Gerichtsbezirks ist in § 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO ausdrücklich vorgesehen. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. b) Anders könnte es sein, wenn für den Antragsteller dadurch Härten entstehen würden, daß er Klienten aus dem Amtsgerichtsbezirk Lechenich, die er schon hatte, als er noch beim Amtsgericht Bonn zugelassen war und dort seine Kanzlei unterhielt, nun nicht mehr voll betreuen könnte, was ihm ohne die Gebietsneuordnung möglich gewesen wäre. Dann könnte die vom Antragsgegner vorgenommene Beschränkung der allgemeinen Feststellung auf den erwähnten Teilbereich rechtsfehlerhaft sein. Das macht der Antragsteller aber nicht geltend. c) Der Senat hat allerdings in einem besonders gelagerten Fall zu § 227 a Abs. 1 BRAO entschieden, daß MHärtenn als Voraussetzung der allgemeinen Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO nicht unbedingt solche sein müssen, die für die Rechtsanwälte eines früheren Amtsgerichtsbezirks unmittelbar durch die Änderung ihres eigenen Bezirks entstehen. Derartige Härten können vielmehr auch darin gesehen werden, daß ein Teil der nunmehr im selben Amtsgerichtsbezirk tätigen Rechtsanwälte infolge anderer im Zusammenhang mit den Gebietsänderungen vorgenommener gerichtsorganisatorischer Maßnahmen die Zulassung bei einem anderen Landgericht nach § 227 a BRAO bereits erlangt hat (BGHZ 66, 291). Es kann offen bleiben, inwieweit das auch angenommen werden kann, wenn es um eine Zweitzulassung nach § 227 b BRAO geht, also um die Veränderung nicht eines Amtsgerichtsbezirks. sondern nur eines Landgerichtsbezirks. Denn auch dann könnten DoppelZulassungen, die der Bewerber im Bezirk des Gerichts, bei dem er jetzt zugelassen ist, bereits vorfindet, nur dann eine "Härte” im Sinne der angeführten Vorschriften bedeuten, wenn sich dies als zwangsläufige Folge anderer gerichtsorganisatorischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebietsneuordnung ergeben würde. Das trifft beim Antragsteller nicht zu. Er hat seine Zulassung beim Amtsgericht Bonn aus freien Stücken, jedenfalls unabhängig von der Neugliederung des Landgerichtsbezirks Bonn, auf gegeben und ist erst nach Inkrafttreten der Gebietsänderung nach Euskirchen übergewechselt. Fand er dort Rechtsanwälte vor, die zugleich beim Landgericht Köln zugelassen sind, so kann das nicht als eine ihn im Zusammenhang mit der Veränderung des Landgerichtsbezirks Bonn zwangsläufig treffende Härte angesehen werden. Er hat sich vielmehr aus eigenem Entschluß in diese Lage gebracht. 2. Auch was der Antragsteller sonst dagegen vorbringt, daß ihm die Zweitzulassung beim Landgericht Köln versagt worden ist, greift nicht durch. Die gesetzliche Regelung verstößt insbesondere nicht gegen das Grundgesetz. a) § 227 b BRAO regelt ebensowenig wie § 227 a BRAO und § 18 BRAO die Berufswahl, sondern die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 GG. Eine Regelung der Berufsausübung wird durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt. Allerdings muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten sein (BGHZ 65, 241, 243 mit weiteren Nachweisen). Den insoweit zu stellenden Anforderungen genügt die gesetzliche Regelung über den Ausgleich von Härten, die für Rechtsanwälte durch die Neuordnung von Gerichtsbezirken entstehen. aa) Dabei geht es nicht, wie der Antragsteller meint, um einen besonderen Mandats- oder gar Mandantenschutz. Die Härtefälle, die bei der Neuordnung von Gerichtsbezirken auftreten können, haben ihre Wurzel im Grundsatz der lokalen Zulassung des Rechtsanwalts nach § 18 BRAO. Zwar hat der Rechtsanwalt kein Recht darauf, daß der Sprengel des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, in dem von ihm bei seiner Zulassung Vorgefundenen Umfang erhalten bleibt. Es ist aber nicht zu verkennen, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei dem sie zugelassen sind. Dem tragen § 227 a und § 227 b BRAO Rechnung durch eine - befristete -Durchbrechung des im § 18 BRAO anerkannten Prinzips der Zulassung bei einem bestimmten Gericht (vgl. auch BGHZ 65, 241, 242 zu § 227 a BRAO). Es liegt auf der Hand, daß die für einen bestimmten Gerichtsbezirk erforderliche Härteregelung nur die Rechtsanwälte erfassen kann, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens 8 der GebietsVeränderung bereits bei dem Gericht zugelassen waren, dessen Bezirk von der Gebietsänderung betroffen worden ist. Denn nur sie können sich auf ihre lokale Zulassung so eingestellt haben, wie das vom Gesetz für einen Härteausgleich vorausgesetzt wird (vgl. auch Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 5/76 -). Das gilt entsprechend, wenn - wie hier - die Härteregelung gemäß § 227 b Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO auf einen Teilbereich g beschränkt wird. Gegen den vom Antragsgegner bei der getroffenen allgemeinen Feststellung bestimmten Stichtag (den 51. Dezember 1974) ist daher nichts einzuwenden. bb) Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Der Antragsteller verkennt grundlegend, daß jedenfalls bei der hier allein in Frage stehenden Zweitzulassung nach § 227 b BRAO den Rechtsanwälten mit der Zulassung bei dem weiteren Landgericht keine über den notwendigen Härteausgleich hinausgehenden unangemessenen Vorteile verschafft werden. Die Vertretungsbefug- t^j nis der Rechtsanwälte bei dem zusätzlichen Landgericht ist nur nach außen hin unbeschränkt. Dagegen enthält § 227 b Abs. 2 BRAO für sie die Berufspflicht, die Vertretung in Anwaltsprozessen nur zu übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit maßgebender Gerichtsstand in einem Teil des früheren Landgerichtsbezirks begründet ist. Damit wird ihr Auftreten vor dem anderen Landgericht in angemessenen Grenzen gehalten, zu demal die DoppelZulassung ohnehin nur für eine tragbare Übergangszeit von 10 Jahren gilt. cc) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber durch das Erfordernis der allgemeinen Feststellung durch die Landes Justizverwaltung, ob und in welchem Umfang ein Härteausgleich geboten ist, eine generelle Regelung geschaffen hat, die die einheitliche und gleichmäßige Behandlung der betroffenen Rechtsanwälte in einem leicht zu handhabenden Verfahren gewährleistet. In Jedem einzelnen Fall vor der Zweitzulassung zu prüfen, ob oder in welchem Umfang für den Jeweiligen Rechtsanwalt durch die Gebietsneuordnung tatsächlich Härten entstanden sind, die ausgeglichen werden müssen, hätte einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand erfordert und hätte auch keine gleichmäßige Zulassungspraxis sichergestellt, weil immer wieder von neuem die Frage hätte aufgeworfen werden können, welche Härten noch tragbar sind und welche nicht. Jedenfalls liegt es noch innerhalb des dem Gesetzgeber durch Art. 12 GG für eine Regelung der Berufsausübung eingeräumten Spielraums, wenn er nicht diesen Weg gewählt hat, sondern ein allgemeines, pauschaliertes Verfahren, allenfalls beschränkt auf Teilbereiche von Gerichtsbezirken. dd) Damit ist eine gewisse Schematisierung unvermeidbar. Deshalb kann der vom Antragsteller hervorgehobene Fall eines Kollegen, der erst zwei Monate vor dem Stichtag seine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hatte, während er vorher als Angestellter bei einem anderen Rechtsanwalt tätig gewesen sei, nicht berücksichtigt werden. Das würde wiederum bedeuten, daß in die Prüfung eines einzelnen Falles einzutreten wäre. Es muß genügen, daß er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung als Rechtsanwalt beim Landgericht Bonn 10 zugelassen war und seine Kanzlei in Euskirchen hatte. Auch eine solche Schematisierung ist letztlich deshalb tragbar, weil die gesamte Härteregelung nur für eine Übergangszeit von 10 Jahren gilt. b) Schließlich ist auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Er verbietet nur, wesentlich gleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 18, 38, 46 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGHZ 64, 294, 300). Nach den vorstehenden Darlegungen ist der Fall des Antragstellers, der erst nach der im Landgerichtsbezirk Bonn vorgenommenen Gebietsänderung beim Amtsgericht Euskirchen zugelassen worden ist und dort seine Kanzlei eingerichtet hat, nicht dem der Rechtsanwälte vergleichbar, die sich schon vor der Gebietsneuordnung in Euskirchen niedergelassen hatten. Im Gegensatz zu ihnen konnte sich der Antragsteller bei seiner Übersiedlung nach Euskirchen nicht auf den alten, sondern nur auf den neugegliederten Landgerichtsbezirk Bonn, also ohne das Amtsgericht Lechenich, eingerichtet haben. Daß nun für die im Gesetz vorgesehene Übergangszeit an demselben Ort Rechtsanwälte mit verschiedener Zulassung tätig sind, beruht auf dieser Ungleichheit ihrer Ausgangslage und muß hingenommen werden, um den Grundsatz der Lokalisierung der Anwaltschaft nicht auf die Dauer zu gefährden, der den Interessen der Rechtspflege nach wie vor in der Regel am besten entspricht (BGHZ 65, 241, 243 mit weiteren Nachweisen). yfl III. Die sofortige Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Dabei ist das offensichtliche Versehen des Ehrengerichtshofs richtig zu stellen, wonach nicht der Antragsgegner sondern der Antragsteller die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu tragen hat, in dem er mit seinem Antrag nicht durchgedrungen ist. Vogt Kirchhof Hürxthal Girisch Petersen Pfleger Kohlndorfer