Schließlich ordnete der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß die Einstellung des Verfahrens an; zugleich hob or ”zur Klarstellung der Hechtslage” den Erlaß des An-tragsgogners vom 20. 1. Der Ehrengerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Uberleitungsvorschrift de3 § 218 Abs. 1 BRAO betreffe nur die echten ehrengerichtlichen Verfahren zur AhiW dung von Pflichtverletzungen im Sinne der §§ 113 ff BRAO, nicht die mit der Zulassung im Zusammenhang stehenden objektiven Verfahren. Auf ein Verfahren, in dem es um die Rücknahme der Zulassung gehe, sei allerdings auch die Vorschrift des § 207 Abs. 2 BRAO nicht immittelbar anzuwenden. Durch die Einstellung des ehrengerichtlichen Verfahrens erwachse nicht etwa die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft in Rechtskraft. b) Richtig ist auch die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß § 207 BRAO auf die vorliegende Sache jedenfalls nicht unmittelbar angov/endet werden kann. c) Der Senat hält jedoch die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß § 207 BRAO auf die Fälle der Rücknahme der Zulassung sinngemäß angev/endet werden müsse, für rechtsirrig. § 207 BRAO will sichorstcllen, daß ein bereits vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung einmal gestellter Zulassungsantrag seine Geltung behält, aber nunmehr sowohl sachlich als auch förmlich ausschließlich nach den Vorschriften dos neuen Gesetzes behandelt wird. Durch § 20'7 BRAO wird gewährleistet, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sein Gutachten nach den neuen Vorschriften abgeben und daß sodann gegebenenfalls der Bewerber - anders als es nach dem früheren Recht möglich war - gegen die Rechtsanwaltskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann. 3* In einem Fall, in dem vor dem Inkrafttreten der Bun-^ desrechtsanv/altsordnung die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowohl verfügt als auch wirksam angefoch- \ ten worden ist, muß nach den für die Anfechtung von Verv/al-tungsakten allgemein geltenden Grundsätzen zunächst geprüft werden, ob die Verfügung nach den zur Zeit ihres Erlasses geltenden Vorschriften rechtmäßig getroffen worden ist. ten entsprach, so kann sie allerdings von dem zuständigen Gericht nicht ohne weiteres bestätigt werden« Denn nach den Vorschriften der Bundesrechtsanv/altsOrdnung kann ein Kochtsanv/alt, der zur Zeit ihres Inkrafttretens noch die Zulassung besaß - das trifft hier deswegen zu, weil der rechtzeitigen und formgercchtcn Anfechtung aufschiebende V/irkung zukam -, diese nur nach den Vorschriften des neuen Gesetzes verlieren« Es muß also in diesem Falle geprüft werden, ob der der Verfügung zu Grunde gelegte Rücknahmegrund von der Bundesrechtsanv/altsordnung, jedenfalls der Sache nach, übernommen worden ist und die Verfügung rechtfertigt. Wo es sich um die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft handelt, ist nach der Bundesrecht sanwaltsordnung für die gerichtliche Entscheidung im ersten Rechtszug der Ehrengerichtshof zuständig (§ 16 Abs.4 BRAO), der das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuv/enden hat (§40 Abs.4 BRAO). Rach allgemeinen Grundsätzen ist bei einer Änderung der Verfahrensgesetze, soweit - wie auch hier - nichts Abweichendes bestimmt ist, auf gerichtshängige Verfahren das neue Verfahrensrecht von seinem Inkrafttreten ab anzuwen-den« Das bedeutet, daß für die Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache vom Inkrafttreten der Bundesrechts-anwaltsordnung an im ersten Rechtszug der Ehrengerichtshof berufen war.
Amvü (B) 29/62 2094 059 3 e s c h 1 u ß In dem Verfahren des Justisraini steriums Baden-Württemberg in Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt Klaus Dietrich G S^Mfcstraße fB, m Antragsteller und Beschv/erdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 12« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr. Fuchs und Heins, der^undcsrichtor Börtzler, Kirchhof und Dr«, Spengler sowie des Rechtsanwalts Petersen beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners v/ird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsan-walte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 22. Juni 1962 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen. 2 Gründe : Der Antragsteller, der bereits Rechtsanwalt in Traunstein gewesen war, wurde an 3» Dezember 1951 als Rechtsanwalt beim Landgericht in Karlsruhe zugclassen. In den Jahren 1952 bis 1954 erregte er durch eigenartiges Verhalten in der Öffentlichkeit mehrfach Aufsehen. Außerdem beging er verschiedentlich Handlungen, die zur Einleitung von Straf- und Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und anderer Straftaten führten. Er wurde hierauf wiederholt auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht. Die Gutachten kamen zu dem Ergebnis, daß er an einer krankhaften Störung seiner Geistostätigkeit leide und deswegen nach §51 Abs. 1 StGB strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden könne. Der Antragsgegner nahm hierauf mit Erlaß vom 20. September 1954 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 7 RAOWürtt.-Bad. vom 4. Llärz 1948 (RegBl V/Urtt.-Bad. S. 101) zurück. Gegen diesen Erlaß rief der Antragsteller rechtzeitig gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 i.Verb.m. § 16 Abs. 3 RAO Württ.-Bad. die Entscheidung des Ehrengerichts an. ßeim Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalfcsordnung, am 1. Oktober 1959, war dieses Verfahren noch vor dem Ehrengericht anhängig. In der Folgezeit ergaben sich dann zwischen dem (neuen) Ehrengericht und dem (neuen) Ehrengerichtshof Meinungsverschiedenheiten darüber, welches von beiden Gerichten für die weitere Behandlung des noch anhängigen Verfahrens zuständig sei. Schließlich ordnete der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß die Einstellung des Verfahrens an; zugleich hob or ”zur Klarstellung der Hechtslage” den Erlaß des An-tragsgogners vom 20. September 1954 auf. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Bas Rechtsmittel ist zulässig und äüeh begründet. 1. Der Ehrengerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Uberleitungsvorschrift de3 § 218 Abs. 1 BRAO betreffe nur die echten ehrengerichtlichen Verfahren zur AhiW dung von Pflichtverletzungen im Sinne der §§ 113 ff BRAO, nicht die mit der Zulassung im Zusammenhang stehenden objektiven Verfahren. Auf ein Verfahren, in dem es um die Rücknahme der Zulassung gehe, sei allerdings auch die Vorschrift des § 207 Abs. 2 BRAO nicht immittelbar anzuwenden. Y/ohl aber sei die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift geboten. Durch die Einstellung des ehrengerichtlichen Verfahrens erwachse nicht etwa die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft in Rechtskraft. Die Einstellung ergreife vielmehr das Verfahren im ganzen. Aus § 207 Abs. 3 Satz 2 BRAO gehe hervor, daß ira Palle der Einstellung des ehrengerichtlichen Verfahrens auch die zugrundeliegende Ver-^ fügung der BandesJustizverwaltung als aufgehoben gelte. Rur zur Klarstellung sei deshalb auch die Aufhebung des Erlasses j vom 20. September 1954 geboten gewesen. \ i Diese Auffassung hält der Antragsgegner für rechtsirrig. Er meint, der Ehrengerichtshof - nicht etwa das Ehrengericht -hätte sachlich darüber entscheiden müssen, ob der Erlaß vom 20. Septembor 1954 in den neuen Vorschriften der Bundcsrechts-anwaltsordnung eine Stütze finde. Bejahendenfalls hätte er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückwoisen, ver-ncinendenfalla ihm stattgeben und den Erlaß deshalb aufheben müssen. Jedenfalls habe dem Ehrengerichtshof gerade von seiner* Auffassung aus, mit der er § 218 BRAO für unanwendbar halte, die Zuständigkeit gefehlt, um die Einstellung des Verfahrens anzuordnen» Der beschließende Senat teilt die Rechtsnieinung des Antragsgegners. y 2» a) Der Senat hat schon in der Sache AnwZ (B) 2/61 in seinem Beschluß vom 24» April 1961 ebenso wie jetzt der Ehrcngerichtshof ausgesprochen, daß die Vorschriften des § 218 BRAO nur "für die die ehrengerichtliche Bestrafung, wie sie jetzt in §§ 113 ff BRAO geregelt ist, betreffenden Verfahren der Ehrengerichte" gölten (ebenso AnwZ (b) 19/62 vom Io Oktober 1962). Daran muß festgehalten werden» b) Richtig ist auch die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß § 207 BRAO auf die vorliegende Sache jedenfalls nicht unmittelbar angov/endet werden kann. Das ergibt sich sowohl aus der amtlichen Überschrift des § 207 als aus den beiden Sätzen seines Absatzes 3, die auf den Rail der Rücknahme der Zulassung nicht passen. c) Der Senat hält jedoch die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß § 207 BRAO auf die Fälle der Rücknahme der Zulassung sinngemäß angev/endet werden müsse, für rechtsirrig. Das Begehren eines Bewerbers, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erstrebt, geht dahin, daß die Verpflichtung der Justizverwaltung zur Vornahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes festgestellt werden soll. § 207 BRAO will sichorstcllen, daß ein bereits vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung einmal gestellter Zulassungsantrag seine Geltung behält, aber nunmehr sowohl sachlich als auch förmlich ausschließlich nach den Vorschriften dos neuen Gesetzes behandelt wird. Durch § 20'7 BRAO wird gewährleistet, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sein Gutachten nach den neuen Vorschriften abgeben und daß sodann gegebenenfalls der Bewerber - anders als es nach dem früheren Recht möglich war - gegen die Rechtsanwaltskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann. Das Verfahren mußte also - gleichviel, wie weit es bereits gediehen war - in einen sehr frühen Stand zurückversetzt werden. Im Falle der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erschöpft sich dagegen das gerichtshängig gemachte Begehren des Rechtsanwalts in einer Anfechtung eines Vor- ffc \valtung3akte3, nämlich der RUcknahmeverfUgung. Der einmal ausgesprochene Verwaltungsakt bleibt - im Grundsatz - davon unberührt, ob sich nach seinem Erlaß die Rechtslage geändert hat. Bei dieser Verschiedenartigkeit, die im Falle der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einerseits und im Falle der Rücknahme der Zulassung andererseits besteht, ist es nicht möglich, den § 207 BRAO auf den letztgenannten Fall entsprechend anzuwenden. 3* In einem Fall, in dem vor dem Inkrafttreten der Bun-^ desrechtsanv/altsordnung die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowohl verfügt als auch wirksam angefoch- \ ten worden ist, muß nach den für die Anfechtung von Verv/al-tungsakten allgemein geltenden Grundsätzen zunächst geprüft werden, ob die Verfügung nach den zur Zeit ihres Erlasses geltenden Vorschriften rechtmäßig getroffen worden ist. Ist * diese Frage zu verneinen, so muß die Verfügung aufgehoben f werden. ; Ergeben sich keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Verfügung den zur Zeit ihres Erlasses geltenden Vorschrif- 6 ten entsprach, so kann sie allerdings von dem zuständigen Gericht nicht ohne weiteres bestätigt werden« Denn nach den Vorschriften der Bundesrechtsanv/altsOrdnung kann ein Kochtsanv/alt, der zur Zeit ihres Inkrafttretens noch die Zulassung besaß - das trifft hier deswegen zu, weil der rechtzeitigen und formgercchtcn Anfechtung aufschiebende V/irkung zukam -, diese nur nach den Vorschriften des neuen Gesetzes verlieren« Es muß also in diesem Falle geprüft werden, ob der der Verfügung zu Grunde gelegte Rücknahmegrund von der Bundesrechtsanv/altsordnung, jedenfalls der Sache nach, übernommen worden ist und die Verfügung rechtfertigt. 4» Verfahrensrechtlich sind folgende Grundsätze zu beachten: Das Verfahren war vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung vor dem Ehrengericht im sog« objektiven Verfahren anhängig« Der BundesrechtsanwaltsOrdnung ist ein derartiges Verfahren unbekannt. Wo es sich um die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft handelt, ist nach der Bundesrecht sanwaltsordnung für die gerichtliche Entscheidung im ersten Rechtszug der Ehrengerichtshof zuständig (§ 16 Abs. 4 BRAO), der das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuv/enden hat (§40 Abs. 4 BRAO). Rach allgemeinen Grundsätzen ist bei einer Änderung der Verfahrensgesetze, soweit - wie auch hier - nichts Abweichendes bestimmt ist, auf gerichtshängige Verfahren das neue Verfahrensrecht von seinem Inkrafttreten ab anzuwen-den« Das bedeutet, daß für die Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache vom Inkrafttreten der Bundesrechts-anwaltsordnung an im ersten Rechtszug der Ehrengerichtshof berufen war. 5- Da der Ehrengerichtshof den die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers verfügenden Erlaß des Antrags-gegners vom 20. September 1954 sachlich noch nicht geprüft hat» ist es geboten, den angefochtenen Beschluß aufsuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Ehrengerichtshof zurückzuverv^eisen. Der Ehrengerichtshof wird auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden haben. Glanzmann Dr. Puchs Heins Börtzler Kirchhof Spengler Petersen