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BGH

Gericht: BGH

gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 14. Februar 2007 die Zulassung der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung an. 4 Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
sofortignotwendigAnwZAuslageZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 29/08
BESCHLUSS
vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin
 Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
 am 6. Juli 2009 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin	wurde	1985	zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
 Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 14. Februar 2007 die Zulassung der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung an.
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	den	hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
-3-
3	Während	des	Beschwerdeverfahrens	hat	die	Antragsgegnerin	die Zulas-
sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 17. April 2009 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Die Antragstellerin hat auf Rechtsmittel gegen diesen Widerrufsbescheid verzichtet.
4	Durch	den	bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache
 hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese
 der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Ganter	Ernemann	Freilesen
 Martini	Quaas	Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 -1 AGH 10/07 -
Roggenbuck