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BGH

Gericht: BGH

September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 1996 die Zulassung auch wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) widerrufen, wogegen der Antragsteller sich ebenfalls mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt hat. Oktober 1995 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestandskräftig geworden war, hat die Antragsgegnerin in dem nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eingeleiteten Verfahren die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Anwaltsgerichtshof hat auf ihren Antrag dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
RechtsmittelAnwZBeschlußVerfügungBeschwerdeZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/97	BESCHLUSS
vom 29. September 1997
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 29. September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt und Dr. Müller
 sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 28. Februar 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
3
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 1995 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 37/96 - zurückgewiesen. Zuvor hatte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 9. Oktober 1996 die Zulassung auch wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) widerrufen, wogegen der Antragsteller sich ebenfalls mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt hat.
Als die Verfügung der Justizverwaltung vom 17. Oktober 1995 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestandskräftig geworden war, hat die Antragsgegnerin in dem nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eingeleiteten Verfahren die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Anwaltsgerichtshof hat auf ihren Antrag dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.
4
II.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller die Beschwerde nur in den in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 dieser Vorschrift bezeichneten Fällen zu. Der Anwaltsgerichtshof hat in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO lediglich eine Kostenentscheidung erlassen; dagegen hat das Gesetz kein Rechtsmittel vorgesehen (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschl. v. 3. März 1997 - AnwZ (B)
57/96).
Über eine unzulässige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25).
Deppert	van	Gelder	Fischer	Otten
 Salditt	Müller	Christian