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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwälte Dr. Partner, gegen den Senator für Justiz und Verfassung, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Januar 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof geht zutreffend davon aus, daß nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, irrt aber in der Annahme, im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids habe bei der Antragstellerin Vermögensverfall Vorgelegen. Januar 1992 zur Darlegung des Vermögensverfalls darauf bezogen, daß die Antragstellerin seit 1988 sich Jahr für Jahr steigenden Schulden gegenüber sehe und sich somit die Vermögenssituation mit steigender Tendenz verschlechtert habe; das Anwachsen kurzfristiger Verbindlichkeiten zeige, daß sie nicht in der Lage sei, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Anwaltsgerichtshof hat zur Begründung eines im Zeitpunkt des Widerrufs vorliegenden Vermögensverfalls auf die im Jahre 1990 erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen Untreue und darauf verwiesen, daß "verschiedentlich Verurteilungen der Antragstellerin" ergangen seien. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann im Zeitpunkt des ^ Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall nicht bejaht wer- Letzteres kann indessen nur dann von Bedeutung sein, wenn es - so hier der Anwaltsgerichtshof - um die Frage geht, ob ein im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorhandener Vermögensverfall später zweifelsfrei weggefallen ist. Fehlt es aber wie hier für den Zeitpunkt des Widerrufsbescheids und des angefochtenen Beschlusses an Feststellungen, die einen Vermögens verfall ergeben, kommt es nicht darauf an, ob aus den von der Antragstellerin dargelegten Einnahmen vorhandene Schulden bedient werden können oder ob dazu nicht dargelegte Einnahmen oder Zuwendungen Dritter erforderlich sind.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
VermögensverfallsZeitpunktBremenSchuldeAntragsgegnerAnwaltsgerichtshofWiderrufsbescheidsVermögensverfall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 28/95
vom 11. Dezember 1995 in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Rosemarie Straße
, jetzt: L(
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
 gegen
den Senator für Justiz und Verfassung,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. April 1995 und die Verfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 1992 aufgehoben.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die dieser im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 1982 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bremen und seit 1987 auch beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen als Rechtsanwältin zugelassen.
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Durch Bescheid vom 31. Januar 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof geht zutreffend davon aus, daß nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, irrt aber in der Annahme, im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids habe bei der Antragstellerin Vermögensverfall Vorgelegen.
Der Antragsgegner hatte sich in der Begründung seines Widerrufsbescheids vom 31. Januar 1992 zur Darlegung des Vermögensverfalls darauf bezogen, daß die Antragstellerin seit 1988 sich Jahr für Jahr steigenden Schulden gegenüber sehe und sich somit die Vermögenssituation mit steigender Tendenz verschlechtert habe; das Anwachsen kurzfristiger Verbindlichkeiten zeige, daß sie nicht in der Lage sei, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
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Damit war lediglich dargelegt, daß die Antragstellerin verschuldet ist und die Schulden bis zu dem Widerrufsbescheid ständig gestiegen sind. Das begründet indessen noch nicht einen Vermögensverfall. Dazu hätte festgestellt werden müssen, daß die Antragstellerin bestimmten Verpflichtungen nicht nachkommt und Gläubiger der Antragstellerin auf Zahlung gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben, weil diese ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, ß	oder aus anderen Gründen schlechte finanzielle Verhältnisse
 vorliegen, die sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann.
Der Anwaltsgerichtshof hat zur Begründung eines im Zeitpunkt des Widerrufs vorliegenden Vermögensverfalls auf die im Jahre 1990 erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen Untreue und darauf verwiesen, daß "verschiedentlich Verurteilungen der Antragstellerin" ergangen seien. Bereits im Widerrufsbescheid vom 31. Januar 1992 ist ausgeführt, daß die veruntreuten Gelder zurückgezahlt sind und abgesehen von einem Mahnverfahren, in dem kein Vollstreckungstitel erlassen worden ist, keine weiteren Maßnahmen von Gläubigern gegen die Antragstellerin eingeleitet worden sind. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann im Zeitpunkt des ^	Widerrufsbescheids	ein	Vermögensverfall	nicht	bejaht	wer-
den, zu demal der Anwaltsgerichtshof in bezug auf die sonstigen Schulden der Antragstellerin davon ausgeht, daß sie die mit der Deutschen Bank getroffene Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten sowie hohe Rückzahlungen geleistet habe, und unterstellt, daß auch mit sonstigen Gläubigern ebenfalls Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen sind und eingehalten werden. Angesichts der anhand von Jahresabschlüssen von der Antragstellerin dargelegten Einkünfte vermutet der Anwaltsgerichtshof, daß den Zahlungen "Zuwendungen Dritter oder
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neue Verbindlichkeiten zugrunde liegen”, und meint, daß allein der Schuldendienst aus den dargelegten Einnahmen nicht bestritten werden könne.
Letzteres kann indessen nur dann von Bedeutung sein, wenn es - so hier der Anwaltsgerichtshof - um die Frage geht, ob ein im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorhandener Vermögensverfall später zweifelsfrei weggefallen ist. Dann hätte die Antragstellerin darzulegen, wie sie ihre Schulden zu erfüllen gedenkt. Fehlt es aber wie hier für den Zeitpunkt des Widerrufsbescheids und des angefochtenen Beschlusses an Feststellungen, die einen Vermögens verfall ergeben, kommt es nicht darauf an, ob aus den von der Antragstellerin dargelegten Einnahmen vorhandene Schulden bedient werden können oder ob dazu nicht dargelegte Einnahmen oder Zuwendungen Dritter erforderlich sind.
Jähnke	Ulsamer	Dr.	van	Gelder	Otten