Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die Auslagen, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, werden dem Antragsteller auferlegt. Gegenüber dem Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt hat die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Daraufhin ist der Antragsteller antragsgemäß zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen worden. Der Ehrengerichtshof hat die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO dem Antragsteller auferlegt. Der Beschluß des Ehrengerichtshofs ist in einem Verfahren gemäß § 9, §§ 38 ff. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist in einem solchen Verfahren die sofortige Beschwerde nur in den dort aufgezählten fünf Fällen zulässig.
2022 016 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 28/92 vom 30. November 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ulrich str-T- Antragstellers und Beschwerdeführers, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Rechtsanwaltskammer Freiburg, RI tstraße^p, Fi Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sz Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat am 30. November 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Veser und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 3. April 1992 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die Auslagen, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, werden dem Antragsteller auferlegt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Gegenüber dem Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt hat die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Stellungnahme geändert und keine Bedenken mehr gegen die beantragte Zulassung 3 erhoben. Daraufhin ist der Antragsteller antragsgemäß zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen worden. Beide Parteien haben das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Der Ehrengerichtshof hat die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO dem Antragsteller auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der Beschluß des Ehrengerichtshofs ist in einem Verfahren gemäß § 9, §§ 38 ff. BRAO ergangen. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist in einem solchen Verfahren die sofortige Beschwerde nur in den dort aufgezählten fünf Fällen zulässig. Selbständige Kostenentscheidungen gehören nicht dazu (vgl. etwa st Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 11/88 -m.w.Nachw.; vgl. Feuerich, BRAO, 2. Aufl. § 42 Rdn. 5). Ulsamer Schmitz van Gelder Odersky Müller Veser Jordan