Dezember 1980 das Amtsgericht Leverkusen aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgeschieden und mit Wirkung vom 1. Der Antragsteller ist daraufhin gleichzeitig bei den Landgerichten Düsseldorf und Köln zugelassen worden. Februar 1991 hat der Antrags-gegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf widerrufen. 1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. S 227 a Abs. 5 BRAO dient nur dem Zweck, Nachteile auszugleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm vorliegen. Der Antragsteller hat die Gesamtumsätze seiner Kanzlei in den Jahren 1988 bis 1990 auf 290.000 DM, 267.000 DM und 270.000 DM beziffert und diesen Umsätzen die Einnahmen aus gerichtlicher und außergerichtlicher Tätigkeit für Mandanten aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf mit ca. Bei der Prüfung der besonderen Härte ist indessen nur der Umsatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Düsseldorf nicht wahrnehmen könnte. Da nach den Angaben des Antragstellers die Umsätze aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf im wesentlichen auf beratender Tätigkeit beruhen (1988: 65.500 DM, 1989: 59.300 DM, 1990: 79.500 DM), kommt schon deshalb die So Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar möglicherweise im Laufe der Zeit auch die Mandate mit beratender Tätigkeit aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf verlieren, weil die Mandanten alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen wollen, der sie gegebenenfalls auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Der Ehrengerichtshof hat insoweit aber zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller in den vergangenen 10 Jahren genügend Gelegenheit hatte, die von ihm beratenen Mandanten aus der Filmbranche davon zu unterrichten und davon zu überzeugen, daß er unter Einschaltung eines beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalts weiterhin erforderliche gerichtliche Auseinandersetzungen - wenn auch unter Gebühreneinbußen - betreuen und seine beratende Tätigkeit wie bisher durchführen kann, so daß ein gleichwohl im Laufe der Zeit eintretender Verlust dieser Mandate ein allmählicher Vorgang ist, der eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO nicht begründen kann. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 2033 032 AnwZ (B) 28/91 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr, Str. LJ Ernst-Günther Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, •PlatzJflfc, DjHHHHHB, vertreten durch den General- staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Jstr. Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zweitzulassung SO Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 7. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdever-fahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war bis zu dem 31. Dezember 1980 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Leverkusen und bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. 3 Durch § 2 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV-NRW S. 307) ist mit Ablauf des 31. Dezember 1980 das Amtsgericht Leverkusen aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgeschieden und mit Wirkung vom 1. Januar 1981 dem Landgericht Köln nachgeordnet worden. Zur Vermeidung von Härten für die dadurch betroffenen Rechtsanwälte hat der Antragsgegner mit Erlaß vom 23. Oktober 1980 allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung bei den Landgerichten Köln und Düsseldorf geboten ist. Gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO ist diese Feststellung für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zu dem 31. Dezember 1990 getroffen worden. Der Antragsteller ist daraufhin gleichzeitig bei den Landgerichten Düsseldorf und Köln zugelassen worden. Durch Verfügung vom 8. Februar 1991 hat der Antrags-gegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf widerrufen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers, die Doppelzulassung über den 31. Dezember 1990 hinaus zu verlängern, abgelehnt. Den daraufhin rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 17. Mai 1991, zugestellt am 3. Juni 1991, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 14. Juni 1991 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 und Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. s* 1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 78/90) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine umsatzstarke Praxis, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. S 227 a Abs. 5 BRAO dient nur dem Zweck, Nachteile auszugleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der in 5 Ausübung seines Berufs eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen der Gerichtsbezirke eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß einem Anwalt in der Regel möglich ist, seine Praxis innerhalb von 10 Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f.). 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm vorliegen. Der Antragsteller hat die Gesamtumsätze seiner Kanzlei in den Jahren 1988 bis 1990 auf 290.000 DM, 267.000 DM und 270.000 DM beziffert und diesen Umsätzen die Einnahmen aus gerichtlicher und außergerichtlicher Tätigkeit für Mandanten aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf mit ca. 77.500 DM, 70.700 DM und 118.500 DM gegenübergestellt. Bei der Prüfung der besonderen Härte ist indessen nur der Umsatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Düsseldorf nicht wahrnehmen könnte. Umsätze aus einer beratenden Tätigkeit oder aus einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keine Zulassung beim Landgericht Düsseldorf erfordern, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Da nach den Angaben des Antragstellers die Umsätze aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf im wesentlichen auf beratender Tätigkeit beruhen (1988: 65.500 DM, 1989: 59.300 DM, 1990: 79.500 DM), kommt schon deshalb die So Bejahung einer besonderen Härte nicht in Betracht; die Einnahmen aus forensischer Tätigkeit sind nur von untergeordneter Bedeutung. Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar möglicherweise im Laufe der Zeit auch die Mandate mit beratender Tätigkeit aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf verlieren, weil die Mandanten alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen wollen, der sie gegebenenfalls auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Der Ehrengerichtshof hat insoweit aber zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller in den vergangenen 10 Jahren genügend Gelegenheit hatte, die von ihm beratenen Mandanten aus der Filmbranche davon zu unterrichten und davon zu überzeugen, daß er unter Einschaltung eines beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalts weiterhin erforderliche gerichtliche Auseinandersetzungen - wenn auch unter Gebühreneinbußen - betreuen und seine beratende Tätigkeit wie bisher durchführen kann, so daß ein gleichwohl im Laufe der Zeit eintretender Verlust dieser Mandate ein allmählicher Vorgang ist, der eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO nicht begründen kann. Diese Vorschrift dient nur einem vorübergehenden Härteausgleich. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88). 7 3. Das hohe Alter des Antragstellers von 72 Jahren vermag allein eine besondere Härte angesichts des Zuschnitts seiner Kanzlei nicht zu begründen. Merz Ulsamer Schmitz van Gelder Meisterernst Kieserling Jordan