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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten . Oktober 1989 hat der Antragsgegner seine Zulassung bei diesen Gerichten und zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. mit der Be.. Dezember 1989 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und wegen Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach-gesucht. Daß der Antragsteller in den Listen der bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht ist, steht seiner Befugnis, die Verfügung des Antragsgegners anzugreifen, nicht entgegen (Senatsbeschluß vorn 28. Der Ehrengerichtshof hat dem Antragsteller zu Recht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verweigert, er habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht , Gaß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. a) Nach den § 35 Abs. 2, §16 Abs.4 BRAO ist der gegen die Rücknahme dar Zulassung gerichtete Antrag auf gericht-liehe Entscheidung binnen eines Monats seit der Zustellung anzübrIngen. b) Nach § 22 Abs. 2 FGG kann dem Antragsteller nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn er Tatsachen vorträgt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war. Dea: Sachvortrag des Antragstellers im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und im Beschwerdeverfahren genügt diesen Anforderungen nicht. Für seine Behauptung, er habe den Benachrichtigungszettel des Postzustellers in seinem Briefkasten nicht vorgefunden, weil er vermutlich entwendet worden sei, hat er keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Gegen die Sachdarstellung des Antragstellers spricht der Umstand, daß er mit Ausnahme der letzten drei zugestellten Schriftstücke vom 23. Seine ursprüngliche Behauptung im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof, er habe durch Nachforschungen in Erfahrung gebracht, daß bereits vorher Schriftstücke und auch Zeitungen aus dem Briefkasten entwendet worden seien, ist zur Begründung der Wiedereinsetzung ungeeignet, weil sie keine konkreten Tatsachen enthält. Der Antragsteller hat seinen Sachvortrag nicht entsprechend ergänzt, obwohl er vom Senat dazu aufgefordert worden ist.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 22 FGG § 42 BRAO § 182 ZPO § 22 FGG
BriefkastenWiedereinsetzungEhrengerichtshofRechtsmittelBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ fB) 28/90
in dem Verfahren
WI
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Juli 1990
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes
 Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und
 Dr. Thode
 sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 20. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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G r ü n d e ;
I.
Der Antragsteller ist im April 1984 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht E. und beim Landgericht A.	zuge-
lassen worden. Durch Verfügung vom 23. Oktober 1989 hat der Antragsgegner seine Zulassung bei diesen Gerichten und zur
 Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. mit der Be..
gründung zurückgenommen, er sei in Vermögensverfall geraten. Die Verfügung ist dem Antragsteller unter seiner Kanzleianschrift am 27. Oktober 1989 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden. Eine Benachrichtigung des Antragstellers über die.Niederlegung ist von dem Postzusteller in den Briefkasten des Antragstellers eingelegt worden. Mit einem beim Ehrengerichtshof vom 21. Dezember 1989 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und wegen Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach-gesucht. Der Ehrengerichtshof hat die Wiedereinsetzung verweigert. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG). Gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann
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nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung gewährt werden. Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller der Beschwerdeweg (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG) jedenfalls dann offen, wenn das Rechtsmittel ihm in der Hauptsache nach § 42 Abs, 1 Nr. 1 bis 5 BRAO eröffnet wäre (Senatsbeschluß BGHZ 107, 281, 284 m.w.N.). Das Rechtsmittel ist auch nicht gegenstandslos geworden. Daß der Antragsteller in den Listen der bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht ist, steht seiner Befugnis, die Verfügung des Antragsgegners anzugreifen, nicht entgegen (Senatsbeschluß vorn 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 2/83 =
ZIP 1983, 740/741, insoweit in BGHZ 87, 63 nicht abgedruckt ) .
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Ehrengerichtshof hat dem Antragsteller zu Recht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verweigert, er habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht , Gaß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
a) Nach den § 35 Abs. 2, §16 Abs. 4 BRAO ist der gegen die Rücknahme dar Zulassung gerichtete Antrag auf gericht-liehe Entscheidung binnen eines Monats seit der Zustellung anzübrIngen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Die Rücknahraeverfügung ist ihm gemäß § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m.
§ IS Abs. 2 FGG, § 182 ZPO am 27. Oktober 1989 wirksam zugestellt worden; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erst am 21. Dezember 1989 beim Ehrengerichtshof eingegangen.
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b) Nach § 22 Abs. 2 FGG kann dem Antragsteller nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn er Tatsachen vorträgt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war. Dea: Sachvortrag des Antragstellers im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und im Beschwerdeverfahren genügt diesen Anforderungen nicht. Für seine Behauptung, er habe den Benachrichtigungszettel des Postzustellers in seinem Briefkasten nicht vorgefunden, weil er vermutlich entwendet worden sei, hat er keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Gegen die Sachdarstellung des Antragstellers spricht der Umstand, daß er mit Ausnahme der letzten drei zugestellten Schriftstücke vom 23. Juni, 27. Juli und 7. September alle ihm vorher durch Niederlegung zugestellten Schriftstücke bei.der Post abgeholt hat. Einen plausiblen Sachverhalt, der die Annahme rechtfertigt, daß gerade die Benachrichtigungszettel der letzten drei Zustellungen aus seinem Briefkasten entwendet worden sind, hat der Antrag-s te11er nicht vorgetragen.
Seine ursprüngliche Behauptung im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof, er habe durch Nachforschungen in Erfahrung gebracht, daß bereits vorher Schriftstücke und auch Zeitungen aus dem Briefkasten entwendet worden seien, ist zur Begründung der Wiedereinsetzung ungeeignet, weil sie keine konkreten Tatsachen enthält. Außerdem widerspricht diese Behauptung seinen ergänzenden Ausführungen der Beschwerdebegründung vom 15. Juni 1990. Wenn er - wie er nunmehr behauptet - durch Mahnungen und Nachfragen von Mandanten und Gegnern erfahren habe, daß schon vor den letzten drei Zu-
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Stellungen Schriftstücke abhanden gekommen seien, hat er diesen Sachverhalt nicht - wie er in dem Verfahren vor dem Ehrengerichtshof behauptet hat - nachträglich durch eigene Nachforschungen ermittelt. Sollte die Behauptung des Antragstellers zutreffend sein, daß er Mahnungen von Mandanten und Gegnern erhalten habe, müßte er in der Lage sein, zu demindest beispielhaft einzelne Vorgänge zu bezeichnen und vorzulegen. Der Antragsteller hat seinen Sachvortrag nicht entsprechend ergänzt, obwohl er vom Senat dazu aufgefordert worden ist.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Weise	Hase	Salditt