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BGH

Gericht: BGH

Zugleich nahm er - gestützt auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO - die Zulassung der Antragstellerin bei dem Landgericht Konstanz zurück. Februar 1984 beantragte die Antragstellerin ihre gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Mai 1984 mit der Begründung ab, die Doppelzulassung scheitere daran, daß die Antragstellerin nicht bei einem Landgericht zugelassen sei, wie es § 226 Abs. 2 BRAO für die gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht voraussetze. Mai 1984 der Zulässigkeit eines neuen Antrags auf gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe nicht entgegensteht (vgl. Der Senat teilt aber nicht die Auffassung des Antragsgegners und des Ehrengerichtshofs, die Simultanzulassung scheitere daran, daß die Antragstellerin, die alle persönlichen Voraussetzungen für die Doppel Zulassung nach § 226 Abs. 2 BRAO erfüllt, nicht auch bei einem Landgericht zugelassen ist. § 226 Abs. 2 BRAO verfassungskonform dahin auszulegen, daß für die Doppelzulassung der (nur) bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt dem bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt gleichsteht. Nach der Auslegung, von der der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof ausgehen, wirkt sich § 226 Abs. 2 BRAO für die (nur) bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälte als Sperre für den Zugang zu den Oberlandesgerichten aus. Eine solche Regelung hat nur Bestand, wenn sich für sie ausreichende Gründe des Gemeinwohls anführen lassen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt ist (vgl. Diese Voraussetzungen lassen sich insoweit, als § 226 Abs. 2 BRAO die bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälte von der gleichzeitigen Zulassung bei den Oberin landesgerichten ausschließt, nicht feststellen. Zur Erreichung dieses Zieles reichte es bei der Einfügung des § 226 Abs. 2 BRAO im Jahre 1972 aus, nur den bei den Landgerichten zugelassenen Rechtsanwälten die Doppelzulassung zu ermöglichen. Es liegt damit in der Konsequenz der Grundidee des § 226 Abs. 2 BRAO, auch den bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälten die gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht zu ermöglichen. Jedenfalls sind keine Gründe des Gemeinwohls ersichtlich, die den Ausschluß der bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälte von der Doppelzulassung nach § 226 Abs. 2 BRAO rechtfertigen könnten. Dieselbe Auslegung gebietet auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), nach dem eine unterschiedliche Behandlung der bei den erstinstanzlichen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte nur hingenommen werden kann, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist (BVerfGE 75, 78, 105). Jedenfalls spricht - soweit ersichtlich - aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts dafür, daß der Gesetzgeber aus dem Kreis der bei den erstinstanzlichen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte die bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälte ausgrenzen wollte, wenn sich auch deren DoppelZulassung - wie es nach der Neuregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG der Fall ist -von der Sache her als geboten erweist, um den Grundgedanken des § 226 Abs. 2 BRAO durchzusetzen. März 1988 sowie der angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs waren damit aufzuheben, um dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, über den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden.

Zitierte Normen: § 35 BRAO Art. 12 GG § 119 GVG Art. 12 GG
AuslegungAntragsgegnerLandgerichtRechtsanwälteBRAOZulassungBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ rB) 28/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Birgit K(
Straße
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
das Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, S^[KPplat
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen gleichzeitiger Zulassung bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. September 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Veser und Dr. Paepcke
 beschlossen:
1.	Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden
a)	der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 18. Februar 1989 und
b)	der Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 1988 aufgehoben.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
2.	Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Oie am SIHHHB 194 2 geborene Antragstellerin wurde am 21. Februar 1972 bei dem Amtsgericht Singen und dem Landgericht Konstanz als Rechtsanwältin zugelassen. Sie richtete ihre Kanzlei in Singen ein. Am 1. April 1974 wurde ihr Ehemann, der als Richter am Amtsgericht Engen tätig war, wegen der Auflösung dieses Gerichts an das Landgericht Konstanz versetzt. Der Antragsgegner erwog daraufhin eine Rücknahme der Zulassung der Antragstellerin bei diesem Gericht (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO). Er sah hiervon aber schließlich vorläufig ab; dies u.a. deshalb, weil die Antragstellerin erklärt hatte, sie beabsichtige einen Umzug nach Meersburg und einen Zulassungswechsel zu dem Landgericht Ravensburg. Im Januar 1976 zog die Antragstellerin nach Meersburg um. Sie verzichtete im November 1978 auf ihre Rechte aus der Zulassung beim Amtsgericht Singen und beantragte ihre Zulassung bei dem für Meersburg zuständigen Amtsgericht Überlingen. Daraufhin ließ der Antragsgegner die Antragstellerin mit Verfügung vom 21. Mai 1979 unter Zurücknahme ihrer Zulassung bei dem Amtsgericht Singen bei dem Amtsgericht Überlingen zu. Zugleich nahm er - gestützt auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO - die Zulassung der Antragstellerin bei dem Landgericht Konstanz zurück. Der gegen diese Zulassungsrücknahme gerichtete Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg.
Am 10. Februar 1984 beantragte die Antragstellerin ihre gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe.
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Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Mai 1984 mit der Begründung ab, die Doppelzulassung scheitere daran, daß die Antragstellerin nicht bei einem Landgericht zugelassen sei, wie es § 226 Abs. 2 BRAO für die gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht voraussetze. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 3. Februar 1988 hat die Antragstellerin erneut ihre gleichzeitige Zulassung bei dem Ober-	fi|,
landesgericht Karlsruhe beantragt. Der Antragsgegner hat diesen Antrag durch Bescheid vom 9. März 1988 abgelehnt.
Hiergegen hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4,
 Abs. 4 BRAO) und begründet.
1. Mit Recht ist der Ehrengerichtshof davon ausgegangen, daß die Bestandskraft des Bescheides des Antragsgegners vom 8. Mai 1984 der Zulässigkeit eines neuen Antrags auf gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe nicht entgegensteht (vgl. Feuerich, BRAO, § 11 Rdn. 8; Isele, BRAO, § 11 Anm. VIII). Der Antragsgegner stellt dies auch nicht in Frage.
Zutreffend hat der Ehrengerichtshof auch auf § 226 Abs. 2 BRAO als Beurteilungsmaßstab abgestellt. Diese Be-
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Stimmung erweist sich für die Bundesländer mit Simultanzu-lassung - also auch für Baden-Württemberg - im Verhältnis zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO als Spezialvorschrift (BGHZ 82, 333, 336 f . ) .
2. Der Senat teilt aber nicht die Auffassung des Antragsgegners und des Ehrengerichtshofs, die Simultanzulassung scheitere daran, daß die Antragstellerin, die alle persönlichen Voraussetzungen für die Doppel Zulassung nach § 226 Abs. 2 BRAO erfüllt, nicht auch bei einem Landgericht zugelassen ist. Vielmehr erscheint es dem Senat geboten,
§ 226 Abs. 2 BRAO verfassungskonform dahin auszulegen, daß für die Doppelzulassung der (nur) bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt dem bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt gleichsteht.
Nach der Auslegung, von der der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof ausgehen, wirkt sich § 226 Abs. 2 BRAO für die (nur) bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälte als Sperre für den Zugang zu den Oberlandesgerichten aus.
Die Vorschrift stellt sich danach als Berufsausübungsregelung i.S. von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Eine solche Regelung hat nur Bestand, wenn sich für sie ausreichende Gründe des Gemeinwohls anführen lassen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt ist (vgl. etwa BVerfGE 71, 183, 196 f.). Diese Voraussetzungen lassen sich insoweit, als § 226 Abs. 2 BRAO die bei den Amtsgerichten zugelassenen
 Rechtsanwälte von der gleichzeitigen Zulassung bei den Oberin
 landesgerichten ausschließt, nicht feststellen.
Mit der Einfügung des § 226 Abs. 2 BRAO ging es dem Gesetzgeber einmal darum, regional aufgetretene Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Zum anderen wollte er der in einigen Bundesländern vorherrschenden Auffassung Rechnung tragen, daß es sachgerecht und vorteilhaft sei, wenn in Zivilsachen der mit der Materie vertraute Anwalt der ersten Instanz die Partei auch in der Berufungsinstanz bei dem Oberlandesgericht vertreten könne (vgl. BT-Drucks. IV/3282). Zur Erreichung dieses Zieles reichte es bei der Einfügung des § 226 Abs. 2 BRAO im Jahre 1972 aus, nur den bei den Landgerichten zugelassenen Rechtsanwälten die Doppelzulassung zu ermöglichen. Das änderte sich aber, als 1976 die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Familiensachen eingeführt wurde (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG). In diesen Verfahren führt nunmehr von den Amtsgerichten ein Rechtsmittelzug zu dem Oberlandesgericht. Es liegt damit in der Konsequenz der Grundidee des § 226 Abs. 2 BRAO, auch den bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälten die gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht zu ermöglichen. Jedenfalls sind keine Gründe des Gemeinwohls ersichtlich, die den Ausschluß der bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälte von der Doppelzulassung nach § 226 Abs. 2 BRAO rechtfertigen könnten. Die Vorschrift ist deshalb im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG dahin auszulegen, daß bei der Doppelzulassung der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt dem Landgerichtsanwalt gleichzustellen ist. Dieselbe Auslegung gebietet auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), nach dem eine unterschiedliche Behandlung der bei den erstinstanzlichen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte nur hingenommen werden kann, wenn sie
 durch Sachgründe gerechtfertigt ist (BVerfGE 75, 78, 105). Solche Sachgründe sind seit der Einführung der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel in Familiensachen nicht mehr erkennbar.
§ 226 Abs. 2 BRAO läßt eine solche Auslegung auch zu. Der Wortlaut der Vorschrift erscheint dem Senat nicht in dem Maße eindeutig, daß er einer Auslegung im Sinne der vorstehenden Erwägungen entgegenstünde. Zwar spricht die Vorschrift von den "bei den Landgerichten ... zugelassenen" Rechtsanwälten. Sie läßt aber in ihrem zweiten Halbsatz deutlich werden, daß sie darunter Rechtsanwälte versteht, die 5 Jahre lang "bei einem Gericht des ersten Rechtszuges" zugelassen waren. Das läßt hier eine synonyme Auslegung beider Begriffe zu. Jedenfalls spricht - soweit ersichtlich - aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts dafür, daß der Gesetzgeber aus dem Kreis der bei den erstinstanzlichen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte die bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälte ausgrenzen wollte, wenn sich auch deren DoppelZulassung - wie es nach der Neuregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG der Fall ist -von der Sache her als geboten erweist, um den Grundgedanken des § 226 Abs. 2 BRAO durchzusetzen.
3. Der Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 1988 sowie der angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs waren damit aufzuheben, um dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, über den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden.
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 Schaefer
Veser
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