Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der amflH 194 7 geborene Antragsteller wurde durch Erlaß des Antragsgegners vom 5. Das Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Anpassung der Amtsgerichtsbezirke an die Verwaltungsgemeinschaften vom 10. Deshalb hat der Antragsgegner durch Erlaß vom 8. Juni 1975 bei dem Amtsgericht Überlingen zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Konstanz und Ravensburg zur Vermeidung von Härten geboten sei. Der Antragsgegner hat den Antrag durch Verfügung vom 26. Juli 1985 zurückgewiesen und die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Ravensburg zurückgenommen. Der Antragsgegner hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die durch Erlaß vom 23. b) Die Fristbestimmung ist, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar; sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 -; vom 13. Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschlüsse vom 19. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs, 5 Satz 1 BRAO). An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (zu dem Beispiel hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, auf Grund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten (Senatsentscheidung vom 10. Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, daß der Fortfall der Zweitzulassung bei dem Landgericht Ravensburg eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten würde. a) Stellt man auf die Struktur und den Umfang der Praxis ab, so ist nicht überzeugend dargelegt, daß der Verlust der Zweitzulassung für den Antragsteller zu empfindlichen wirtschaftlichen Einbußen führen wird. Auf die Aufforderung des Ehrengerichtshofs, Angaben dazu zu machen, welche Umsätze auf Mandate aus den ausgegliederten Gebieten entfielen, hat er angegeben, er schätze den Anteil der Umsätze aus dem Landgerichtsbezirk Ravensburg für die Jahre 1984 bis 1986 auf 60 % bis 80 %. Dieser Schätzung ist schon entgegenzuhalten, daß sie sich auf Mandate aus dem gesamten Bezirk des Landgerichts Ravensburg bezieht und deshalb unberücksichtigt läßt, daß es nicht der Zweck der Verlängerung einer Zweitzulassung sein kann, dem Rechtsanwalt solche Mandate zu erhalten, die er erst infolge der Zweitzulassung außerhalb des Gebiets seiner früheren Zulassung gewonnen hat (Senatsentscheidungen vom 9. Davon abgesehen, beruht die genannte auf den Landgerichtsbezirk Ravensburg bezogene Schätzung des Antragstellers ersichtlich nicht auf realistischen Werten. Oktober 1986 hat er den Anteil der Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Ravensburg auf 30 % geschätzt. Dieser Vortrag ermöglicht es dem Senat nicht, anhand der dargelegten Kriterien zu prüfen, ob der Verlust der Zweitzulassung eine besondere Härte für den Antragsteller bedeutet. Es ist zwar anzunehmen, daß er aus den früher zu dem Amtsgerichtsbezirk Überlingen und nunmehr zu dem Bezirk des Amtsgerichts Tettnang gehörigen Gebieten Mandate verlieren wird, wenn er nicht mehr beim Landgericht Ravensburg zugelassen ist. Deshalb hat der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt, dem Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Zweitzulassung zu entsprechen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 28/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hermann Josef fstraße Antragstellers und Beschwerdeführers - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang aus Vl gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Sti fplatz Antragsgegner und Beschwerdegegner WI wegen Zurücknahme der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 9. Mai 1987 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Gründe: I. 1. Der amflH 194 7 geborene Antragsteller wurde durch Erlaß des Antragsgegners vom 5. März 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Überlingen und dem Landgericht Konstanz zugelassen. Das Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Anpassung der Amtsgerichtsbezirke an die Verwaltungsgemeinschaften vom 10. Juni 1975 (GBl. S. 377) hat den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Überlingen geändert. Nach § 1 Nr. 22 und 24 des insoweit vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Gesetzes ist die Gemeinde Oberteuringen aus dem zu dem Landgerichtsbezirk Ravensburg gehörigen Amtsgerichtsbezirk Tettnang dem Amtsgericht Überlingen und die Gemeinde Immenstaad mit derzeit etwa 5.500 Einwohnern aus dem Amtsgerichtsbezirk Überlingen dem Amtsgericht Tettnang zugeordnet worden. Deshalb hat der Antragsgegner durch Erlaß vom 8. September 1977 (Die Justiz Seite 368) allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 30. Juni 1975 bei dem Amtsgericht Überlingen zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Konstanz und Ravensburg zur Vermeidung von Härten geboten sei. Diese Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1985 getroffen. Demgemäß erhielt der Antragsteller durch Urkunde vom 23. September 1977 die Zweitzulassung bei dem Landgericht Ravensburg. Durch Verfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 1980 wurde er gleichzeitig bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe als Rechtsanwalt zugelassen. 2. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1984, bei dem Antragsgegner eingegangen am 5. November 1984, hat der Antragsteller beantragt, seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Ravensburg um weitere zehn Jahre zu verlängern. Die Vorstände der Rechtsanwaltskammern Freiburg und Tübingen haben dem Begehren widersprochen. Der Antragsgegner hat den Antrag durch Verfügung vom 26. Juli 1985 zurückgewiesen und die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Ravensburg zurückgenommen. Den dagegen rechtzeitig gestellten Antrag des Antrag-stellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 i.Verb.m. § 42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg . 1. Der Antragsgegner hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die durch Erlaß vom 23. September 1977 ausgesprochene Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Ravensburg am 30. Juni 1985 endete. f a) Sie war auf Grund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 BRAO ausgesprochen worden. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Diese Frist endete hier am 30. Juni 1985. 5 b) Die Fristbestimmung ist, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar; sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 -; vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83 -, vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84 - und vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84). Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 25/80 sowie 29 bis 31/80 -; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80 -; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 -, vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84 - und vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84) und nicht erst mit der Zustellung der Zulassungsverfügung. Zu Unrecht meint deshalb der Beschwerdeführer, seinem Antrag auf Verlängerung der Zweitzulassung müsse wenigstens für einen Zeitraum von ca. 2 1/2 Jahren stattgegeben werden. 2. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs, 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um 6 als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 59/85 - und vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 40/86) nur auf Grund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhangen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (zu dem Beispiel hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, auf Grund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten (Senatsentscheidung vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 40/86) . 3. Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, daß der Fortfall der Zweitzulassung bei dem Landgericht Ravensburg eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten würde. Der Senat weist insoweit darauf hin, daß er erst weniger als vier Monate zur Anwaltschaft zugelassen war, als die Grenzen seines Landgerichtsbezirkes geändert wurden. Die Zweitzulassung diente bei ihm im Ergebnis also nicht der Erhaltung des Umfanges seiner Praxis; vielmehr wirkte sie sich dahin aus, daß er seine Tätigkeit in zwei Landgerichtsbezirken ohne Zulassungsbeschränkung ausüben konnte, ohne daß dies zur Vermeidung von Umsatzeinbußen notwendig gewesen wäre. Ob dies hier letztlich von Bedeutung ist, kann auf sich beruhen. Denn der Wegfall der Zweitzulassung wirkt sich nicht in einer Weise aus, die Anlaß geben könnte, ihre Verlängerung auszusprechen . a) Stellt man auf die Struktur und den Umfang der Praxis ab, so ist nicht überzeugend dargelegt, daß der Verlust der Zweitzulassung für den Antragsteller zu empfindlichen wirtschaftlichen Einbußen führen wird. Es handelt sich um eine große und leistungsstarke Praxis. Der Antragsteller übte sie in den Jahren 1975 bis 1981 zusammen mit zwei und seither mit drei weiteren Rechtsanwälten aus. Die Umsätze der Praxis hat er wie folgt beziffert : 8 1975 273.000,— DM 1976 358.000,— DM 1977 386.000,— DM 1978 ca. 400.000,— DM bis 01.09. 1979 272.000,— DM bis 31.12. 1979 177.000,— DM 1980 419.000,— DM 1981 578.000,— DM 1982 793.000,— DM 1983 809.000,— DM 1984 849.000,— DM 1985 ca. 750.000,— DM Zu den davon auf Mandanten des Landgerichtsbezirks Ravensburg entfallenden Anteile hat er unterschiedliche Angaben gemacht. Auf die Aufforderung des Ehrengerichtshofs, Angaben dazu zu machen, welche Umsätze auf Mandate aus den ausgegliederten Gebieten entfielen, hat er angegeben, er schätze den Anteil der Umsätze aus dem Landgerichtsbezirk Ravensburg für die Jahre 1984 bis 1986 auf 60 % bis 80 %. Dieser Schätzung ist schon entgegenzuhalten, daß sie sich auf Mandate aus dem gesamten Bezirk des Landgerichts Ravensburg bezieht und deshalb unberücksichtigt läßt, daß es nicht der Zweck der Verlängerung einer Zweitzulassung sein kann, dem Rechtsanwalt solche Mandate zu erhalten, die er erst infolge der Zweitzulassung außerhalb des Gebiets seiner früheren Zulassung gewonnen hat (Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 46/85, 48/85 und 52/85 vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 7/86 - und vom 29. September 1986 - AnwZ (B) 9 24/86 - sowie vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/86). Schätzungen zu den Umsätzen aus Mandaten aus den ausgegliederten Gebieten hat der Rechtsanwalt aber nicht gemacht. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen, da es ihm obliegt, die Voraussetzungen der besonderen Härte darzulegen (Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 46 und 48/85). Davon abgesehen, beruht die genannte auf den Landgerichtsbezirk Ravensburg bezogene Schätzung des Antragstellers ersichtlich nicht auf realistischen Werten. Sie weicht erheblich von anderen Angaben des Antragstellers ab. So hat er mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1984 eine jährliche Umsatzeinbuße von 30.000 DM für möglich gehalten. Im Schriftsatz vom 13. Oktober 1986 hat er den Anteil der Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Ravensburg auf 30 % geschätzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof vom 15. November 1986 hat er, wie im angefochtenen Urteil festgestellt ist, Umsatzeinbußen von ca. 50.000 DM genannt. Dieser Vortrag ermöglicht es dem Senat nicht, anhand der dargelegten Kriterien zu prüfen, ob der Verlust der Zweitzulassung eine besondere Härte für den Antragsteller bedeutet. Es ist zwar anzunehmen, daß er aus den früher zu dem Amtsgerichtsbezirk Überlingen und nunmehr zu dem Bezirk des Amtsgerichts Tettnang gehörigen Gebieten Mandate verlieren wird, wenn er nicht mehr beim Landgericht Ravensburg zugelassen ist. Entscheidende Einbußen, die als besondere Härte zu bezeichnen sind, sind aber nicht belegt. Deshalb hat der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt, dem Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Zweitzulassung zu entsprechen. b) Besondere berufliche, wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Merz Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Quack Jordan