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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1985 befristeteten allgemeinen Härtefeststellung des Justizministers von Nordrhein-Westfalen wurde der Antragsteller zugleich bei dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Juni 1985 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Kleve auf unbestimmte Zeit - hilfsweise um weitere 10 Jahre - gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO zu verlängern. Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist dieser Befürwortung beigetreten, allerdings mit der Einschränkung, daß zunächst eine Verlängerung um 5 Jahre ausreichend erscheine. Dezember 1985 hat der Antragsgegner - der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts folgend - die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve bis zu dem 31. Er hat ausgeführt, der Fortfall der Simultanzulassung würde zwar zu einer Umsatzeinbuße von 20 bis 25 % führen, jedoch sei zu erwarten, daß es dem Antragsteller gelingen werde, in Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Verlängerung seiner Doppelzulassung um weitere 10 Jahre erstrebt. Die auf nur weitere 5 Jahre befristete gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve stellt eine teilweise Versagung der von ihm für weitere 10 Jahre beantragten gleichzeitigen Zulassung bei diesem Gericht und damit eine nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO anfechtbare Entscheidung dar (vgl. Mit der Verlängerung der Simultanzulassung um weitere 5 Jahre hat der Antragsgegner anerkannt, daß der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte i.S. des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde. Nach § 39 Abs.3 BRAO beschränkt sich diese Kontrolle auf die Überprüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Ermessensausübung zutreffend von dem Gedanken leiten lassen, daß nach der Zweckbestimmung des § 227 a Abs. 5 BRAO eine Verlängerung der Doppel Zulassung nur für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht kommt. Dezember 1985 hat er dabei die den Streitfall kennzeichnenden Besonderheiten - die Lage des Kanzleisitzes, den ungewöhnlichen Verlauf der Grenze zwischen den Landgerichtsbezirken Kleve und Duisburg, die Zusammensetzung der Klientel sowie die Kostenstruktur der Praxis des Antragstellers - im einzelnen berücksichtigt. § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO macht die Entscheidung über die Verlängerung der Simultanzulassung allein von einer auf die Verhältnisse des Antragstellers beschränkten Betrachtung abhängig ("im Einzelfall"). Dies bedeutet, daß die Ermessensausübung des Antragsgegners im vorliegenden Fall auch dann aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden wäre, wenn sich die Entscheidung über die Verlängerung der Doppelzulassung seines älteren Sozius als ungerechtfertigt und damit als fehlerhaft erweisen würde.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
AntragsgegnerVerlängerungBRAO

Volltext der Entscheidung

2141 03?	&
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/86	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Michael
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein Westfalen, Martin-L^BB-Platz B,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Simultanzulassung
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2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm,
 Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer,
 Dr. Weise und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
3
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Gründe
I.
Der am
1937 geborene Antragsteller wurde
 am 2. April 1969 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Seitdem betreibt er - seit dem 1. Juni 1971 gemeinsam mit Rechtsanwalt R -
Im Zuge der kommunalen Neuordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Homberg/Niederrhein mit anderen Städten zu der neuen kreisfreien Stadt Duisburg zusammengeschlossen. Gemäß § 22 Abs. 4 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVB1. NW 1974 S. 256) wurde das Gebiet der bisherigen Stadt Homberg/Niederrhein ab 1. Januar 1976 dem Bezirk des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort und damit dem Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Seitdem ist der Antragsteller kraft Gesetzes (§ 33 a BRAO) bei diesen Gerichten zugelassen. Aufgrund einer gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO getroffenen, bis zu dem 31. Dezember 1985 befristeteten allgemeinen Härtefeststellung des Justizministers von Nordrhein-Westfalen wurde der Antragsteller zugleich bei dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen.
Mit einem am 26. Juni 1985 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Kleve auf unbestimmte Zeit - hilfsweise um weitere 10 Jahre - gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO zu verlängern. Er hat gemeinsam mit seinem Sozius Reuter geltend gemacht,
 in H
•/Niederrhein eine Rechtsanwaltspraxis.
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der Verlust der Doppelzulassung würde zu einem Umsatzrückgang von 20 bis 35 % führen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer DüflBHl hat den Antrag befürwortet. Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist dieser Befürwortung beigetreten, allerdings mit der Einschränkung, daß zunächst eine Verlängerung um 5 Jahre ausreichend erscheine.
Durch Bescheid vom 24. Dezember 1985 hat der Antragsgegner - der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts folgend - die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve bis zu dem 31. Dezember 1990 verlängert.
Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, die neue Grenze zwischen den Landgerichtsbezirken Kleve und Duisburg verlaufe mitten durch ein dicht besiedeltes und traditionell zusammengehörendes Wohngebiet; auf der anderen Seite sei der Einzugsbereich der Praxis durch den Rhein begrenzt. Aus diesen Gründen erscheine es ausgeschlossen, daß eine Anpassung der Zusammensetzung der Klientel an die neuen örtlichen Gegebenheiten, die in den vergangenen 10 Jahren gescheitert sei, in weiteren 5 Jahren erreicht werde; vielmehr sei eine Verlängerung der Doppelzulassung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber um weitere 10 Jahre geboten.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, der Fortfall der Simultanzulassung würde zwar zu einer Umsatzeinbuße von 20 bis 25 % führen, jedoch sei zu erwarten, daß es dem Antragsteller gelingen werde, in
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SO
weiteren 5 Jahren - insgesamt also in 15 Jahren - die Zusammensetzung seiner Mandantschaft der Änderung der Gerichtsbezirke anzupassen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Verlängerung seiner Doppelzulassung um weitere 10 Jahre erstrebt.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig. Die auf nur weitere 5 Jahre befristete gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve stellt eine teilweise Versagung der von ihm für weitere 10 Jahre beantragten gleichzeitigen Zulassung bei diesem Gericht und damit eine nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO anfechtbare Entscheidung dar (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 14/75 = NJW 1976, 520). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Mit der Verlängerung der Simultanzulassung um weitere 5 Jahre hat der Antragsgegner anerkannt, daß der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte i.S. des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde. Dies ist in der Begründung des Bescheids vom 24. Dezember 1985 im einzelnen dargelegt. Damit geht es nur noch um die Frage, ob der Antragsgegner die Verlängerung der Simultanzulassung zutreffend bemessen hat.
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Hierbei handelt es sich nach § 227 a Abs. 5 BRAO um eine Ermessensentscheidung ("kann"). Solche Entscheidungen sind der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich. Nach § 39 Abs. 3 BRAO beschränkt sich diese Kontrolle auf die Überprüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein solcher Ermessensfehler läßt sich hier nicht feststellen. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Ermessensausübung zutreffend von dem Gedanken leiten lassen, daß nach der Zweckbestimmung des § 227 a Abs. 5 BRAO eine Verlängerung der Doppel Zulassung nur für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht kommt. Ausweislich der Begründung des Bescheides vom 24. Dezember 1985 hat er dabei die den Streitfall kennzeichnenden Besonderheiten - die Lage des Kanzleisitzes, den ungewöhnlichen Verlauf der Grenze zwischen den Landgerichtsbezirken Kleve und Duisburg, die Zusammensetzung der Klientel sowie die Kostenstruktur der Praxis des Antragstellers - im einzelnen berücksichtigt.
Wenn er in Würdigung dieser Gegebenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, daß bis zu dem 31. Dezember 1990 eine Anpassung an die veränderten gerichtsorganisatorischen Verhältnisse nicht von vornherein ausgeschlossen ist, so ist dies umso weniger zu beanstanden, als er ausdrücklich die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Doppelzulassung in Aussicht stellt, wenn die Anpassung trotz der zu fordernden Bemühungen des Antragstellers nicht gelingt.
Dieser Beurteilung, die auch der Stellungnahme des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten entspricht, ist der Ehrengerichtshof im angefochtenen Beschluß gefolgt. Der An-
tragsteller hält diese Entscheidung für fehlerhaft; sie weiche zu seinem Nachteil von der zu Gunsten seines Sozius ergangenen Entscheidung über die Verlängerung der Doppelzulassung ab, ohne daß Sachgründe diese Abweichung zu recht-fertigen vermöchten. Mit diesem Argument kann der Antragsteller indes keinen Erfolg haben. § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO macht die Entscheidung über die Verlängerung der Simultanzulassung allein von einer auf die Verhältnisse des Antragstellers beschränkten Betrachtung abhängig ("im Einzelfall"). Dies bedeutet, daß die Ermessensausübung des Antragsgegners im vorliegenden Fall auch dann aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden wäre, wenn sich die Entscheidung über die Verlängerung der Doppelzulassung seines älteren Sozius als ungerechtfertigt und damit als fehlerhaft erweisen würde. Im übrigen gibt es keinen Anspruch auf gesetzwidrige Gleichbehandlung, auf "Gleichheit im Unrecht" (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85 m.w.N .) .
Schaefer
 Weise
Paepcke
 Pfeiffer
Gribbohm
 Jähnke
Lepa