* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf Grund dieser Änderung traf die Antragsgegnerin gemäß § 227 a BRAO die allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Amtsgericht Biedenkopf und dem Landgericht Marburg zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Limburg geboten sei. Mit Recht haben die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof angenommen, daß der Antragsteller aus dieser allgemeinen Feststellung für sich nichts herleiten kann. Voraussetzung für die Anwendung des § 227 a BRAO ist deshalb, daß der Rechtsanwalt, der seine Zulassung bei einem weiteren Landgericht wünscht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war (BGHZ 68, 72, 75/76; Senatsbeschlüsse vom 25. Das war hier nicht der Fall; der Antragsteller ist vielmehr seit 1982 Rechtsanwalt und hat seine Kanzlei erst 1984 in den Bezirk des Amtsgerichts Biedenkopf verlegt. Hiernach ist die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem benachbarten Landgericht möglich, wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. a) Daß die Antragsgegnerin die in dieser Vorschrift vorgesehene allgemeine Feststellung nicht getroffen hat, steht dem Begehren des Antragstellers allerdings nicht entgegen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar; mußte die Antragsgegnerin die Feststellung treffen, so könnte der Antragsteller sie auch im vorliegenden Verfahren erstreiten (Senatsbeschluß vom 12v Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 EGE XI 59, 60; BGHZ 72, 349, 355). b) Mit Recht rügt der Antragsteller auch, daß die Antragsgegnerin vor ihrer ablehnenden Entscheidung nicht den Vorstand der Rechtsanwaltskammer angehört hat. Die auf den Gesetzeswortlaut gestützte Ansicht der Antragsgegnerin, wonach ihr eine solche Anhörung nur obliege, wenn sie die in § 24 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung treffen wolle, nicht hingegen bei ablehnenden Entscheidungen, verkennt den der Beteiligung der Rechtsanwaltskammer zugrunde liegenden Zweck. c) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die in § 24 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung als Voraussetzung der Zweitzulassung des Rechtsanwalts auszusprechen, sofern die Bevölkerung des betreffenden Gebietes ihr Recht nur unter unzu demutbaren Schwierigkeiten suchen und finden kann. Auf dieser Grundlage ist abzuwägen, ob unter den besonderen örtlichen Verhältnissen die Vorteile, die für eine Simultanzulassung sprechen können, die Nachteile überwiegen, welche mit dem Abweichen vom Lokalisierungsgrundsatz zwangsläufig verbunden sind. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Rechtsgrundsätze dringen nicht durch* Daß sie mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar sind, hat der Senat wiederholt entschieden (Senatsbeschlüsse vom 25- Juni 1979 - AnwZ (B) 7/79 = Daß der Antragsteller in Zivilsachen nicht vor dem Landgericht Limburg auftreten kann, ist ein Umstand, der dem Lokalisierungsprinzip naturgemäß inne wohnt; daraus lassen sich rechtserhebliche Folgerungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt ziehen, daß Bürger von dem Anwalt ihres Vertrauens vertreten werden wollen. Die Tatsache, daß andere Anwälte im Amtsgerichtsbezirk Biedenkopf gemäß § 227 a BRAO eine zeitlich beschränkte Zweitzulassung bei dem Landgericht Limburg erhalten haben, stempelt den Antragsteller nicht zu einem Rechtsanwalt minderen Ranges. Nicht zu folgen vermag der Senat dem Antragsteller schließlich in seiner Auffassung, wonach das Erfordernis einer unzu demutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes für die Bevölkerung mit dem Wortlaut des § 24 BRAO unvereinbar sei. Eine Zweitzulassung ist nicht bereits dann der Rechtspflege dienlich, wenn sie für die betroffenen Bevölkerungskreise eine Erleichterung bei der Auswahl ihres Anwalts bedeutet. d) Dagegen betont der Antragsteller zu Recht, daß über die allgemeine Feststellung nur auf Grund einer Prüfung der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall entschieden werden darf.Zutreffend macht er auch geltend, daß die Antragsgegnerin und ihr folgendeder Ehrengerichtshof dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind* Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Akten keine Ermittlungen angestellt und sich vor dem Ehrengerichtshof nur darauf berufen, daß die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte für jede am Rande eines Landgerichtsbezirks eingerichtete Kanzlei zuträfen. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, darf bei der gebotenen strengen Prüfung der Voraussetzungen des § 24 BRAO auch berücksichtigt werden, daß andere Rechtsanwälte bereits eine Zweitzulassung nach § 227 a üKAO haben und die Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung daher jedenfalls für eine bestimmte £eit umfassend gewährleistet ist (Senatsbeschlüsse vom 19. In Bad Endbach-Hartenrod ist ein Rechtsanwalt, im davon nur wenige Kilometer entfernten Gladenbach sind zwei Rechtsanwälte gemäß § 227 a BRAO zugleich bei dem Landgericht Limburg zugelassen. Zwei weitere simultan zugelassene Anwälte haben: ihre Kanzlei in Biedenkopf.Daß die vorhandenen Rechtsanwälte die anfallenden Mandate nicht bewältigen könnten, wird von dem Antragsteller nicht behauptet und ist auszuschließen.

Zitierte Normen: § 24 BRAO Art. 12 GG § 24 BRAO
ZweitzulassungAnwZallgemeinLandgerichtRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

U'-
2115 020 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Jürgen Bad E^HHB~Hal
 straße (B,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. ,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zweitzulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 22, August 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 4. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,— DM festgesetzt.
0 r ü n d e :
I.
Der Antragsteller ist seit dem 28. Juli 1982 Rechtsanwalt. Er war zunächst bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Marburg zugelassen. Im nerbst 1984 verlegte er
 
seine Kanzlei nach Bad	Seither ist
 er bei dem Amtsgericht Biedenkopf und dem Landgericht Marburg zugelassen. Mit Schreiben vom 22. Juni 1984 hat er um seine gleichzeitige Zulassung auch bei dem Landgericht Limburg nachgesucht. Die Antragsgegnerin hat dies abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (9 42 Abs. 1 Nr. ^ Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet.
1. Der Bezirk des Amtsgerichts Biedenkopf war im Jahre 1976 von Gebietsänderungen betroffen. Die neugebildete Gemeinde Bischoffen wurde aus ihm ausgegliedert und dem zu dem Landgericht Limburg gehörenden Amtsgerichtsbezirk Wetzlar zugelegt. Auf Grund dieser Änderung traf die Antragsgegnerin gemäß § 227 a BRAO die allgemeine Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Amtsgericht Biedenkopf und dem Landgericht Marburg zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Limburg geboten sei. Die allgemeine Feststellung ist bis zu dem 31. Mai 1986 befristet.
Mit Recht haben die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof angenommen, daß der Antragsteller aus dieser allgemeinen Feststellung für sich nichts herleiten kann.
§ 227 a BRAO ermöglicht die Zulassung bei einem weiteren Landgericht, um Härten für Rechtsanwälte zu vermeiden, die bei einem von einer Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind (§ 227 a Abs. 2 BRAO). Voraussetzung für die Anwendung des § 227 a BRAO ist deshalb, daß der Rechtsanwalt, der seine Zulassung bei einem weiteren Landgericht wünscht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war (BGHZ 68, 72, 75/76; Senatsbeschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 36/76; vom 8. Mai 1978 -AnwZ (B) 10/78). Das war hier nicht der Fall; der Antragsteller ist vielmehr seit 1982 Rechtsanwalt und hat seine Kanzlei erst 1984 in den Bezirk des Amtsgerichts Biedenkopf verlegt. Eine ausdehnende Anwendung des § 227 a BRAO auf solche Sachverhalte kommt nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 18/81).
2. Der Antragsteller kann sein Begehren daher allein auf § 24 BRAO stützen. Hiernach ist die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem benachbarten Landgericht möglich, wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Indessen liegen die Voraussetzungen der Bestimmung nicht vor.
5
a)	Daß die Antragsgegnerin die in dieser Vorschrift vorgesehene allgemeine Feststellung nicht getroffen hat, steht dem Begehren des Antragstellers allerdings nicht entgegen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar; mußte die Antragsgegnerin die Feststellung treffen, so könnte der Antragsteller sie auch im vorliegenden Verfahren erstreiten (Senatsbeschluß vom 12v Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 EGE XI 59, 60; BGHZ 72, 349, 355).
b)	Mit Recht rügt der Antragsteller auch, daß die Antragsgegnerin vor ihrer ablehnenden Entscheidung nicht den Vorstand der Rechtsanwaltskammer angehört hat. Die auf den Gesetzeswortlaut gestützte Ansicht der Antragsgegnerin, wonach ihr eine solche Anhörung nur obliege, wenn sie die in § 24 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung treffen wolle, nicht hingegen bei ablehnenden Entscheidungen, verkennt den der Beteiligung der Rechtsanwaltskammer zugrunde liegenden Zweck. Er liegt darin, die besondere Sachkunde der Standesorganisation in die Entscheidung einfließen zu lassen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Justizverwaltung über die Anhörung erst befinden würde, nachdem sie sich eine abschließende Meinung zu dem Inhalt der zu erlassenden Entscheidung gebildet hat. Unzutreffend wäre es ferner, die Anhörungspflicht als bloße zusätzliche Hürde vor einer Durchbrechung des strengen Prinzips der lokalen Zulassung
(§ 18 BRAO) zu begreifen. Die in § 24 BRAO geregelte Ausnahme von dem Prinzip stellt auf die Interessen der Rechtspflege ab. Das verlangt in jeder Richtung eine umfassende Prüfung des Sachverhalts.
Der Senat hat die unterbliebene Anhörung nachgeholt.
Das befähigt ihn rechtlich zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache. Dabei obliegt ihm nicht lediglich eine Rechtsoder Ermessenskontrolle; vielmehr hat er das Begehren des Antragstellers selbst zu untersuchen und über seine Begründetheit zu entscheiden (BGHZ 46,
 380, 382; 47, 15, 17).
c)	Nach der Rechtsprechung des Senats ist die in § 24 BRAO vorgesehene allgemeine Feststellung als Voraussetzung der Zweitzulassung des Rechtsanwalts auszusprechen, sofern die Bevölkerung des betreffenden Gebietes ihr Recht nur unter unzu demutbaren Schwierigkeiten suchen und finden kann. Bei der Prüfung ist davon auszugehen, daß die Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Landgericht in der Regel der Rechtspflege am besten dienlich ist. Auf dieser Grundlage ist abzuwägen, ob unter den besonderen örtlichen Verhältnissen die Vorteile, die für eine Simultanzulassung sprechen können, die Nachteile überwiegen, welche mit dem Abweichen vom Lokalisierungsgrundsatz zwangsläufig verbunden sind. Bleiben Zweifel, so kann die allgemeine Feststellung nicht getroffen und die Zweitzulassung nicht gewährt werden. Unerheblich ist, ob sie für die Rechtsanwälte wirtschaftlich von Vorteil wäre. Bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Grundsatz der Singularzulassung darf nicht ausgehöhlt werden; Simultanzulassungen müssen die Ausnahme bleiben (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 7/79 =
EGE XIV 130, 132 m. w. Nachw. und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 21/85).
 
Die Einwände des Antragstellers gegen diese Rechtsgrundsätze dringen nicht durch* Daß sie mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar sind, hat der Senat wiederholt entschieden (Senatsbeschlüsse vom 25- Juni 1979 - AnwZ (B) 7/79 =
EGE XIV 130, 131 und vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80 je m. w, Nachw.). Daran hält er fest. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist nicht berührt, da der ange-fochtene Verwaltungsakt keinen Eingriff in Vermögenswerte Rechte des Antragstellers zu dem Gegenstand hat; er verwehrt dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit, sein Betätigungsfeld auszudehnen. Daß der Antragsteller in Zivilsachen nicht vor dem Landgericht Limburg auftreten kann, ist ein Umstand, der dem Lokalisierungsprinzip naturgemäß inne wohnt; daraus lassen sich rechtserhebliche Folgerungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt ziehen, daß Bürger von dem Anwalt ihres Vertrauens vertreten werden wollen. Die Tatsache, daß andere Anwälte im Amtsgerichtsbezirk Biedenkopf gemäß § 227 a BRAO eine zeitlich beschränkte Zweitzulassung bei dem Landgericht Limburg erhalten haben, stempelt den Antragsteller nicht zu einem Rechtsanwalt minderen Ranges. Die tatsächlichen Unterschiede in den Vertretungsbefugnissen der im Bezirk ansässigen Anwälte muß er hinnehmen; darauf konnte er sich bei der Entscheidung über die Verlegung seiner Kanzlei nach Bad	einstellen.	Dagegen
 ist es ihm - wie dargelegt - verwehrt, mit Rücksicht auf diese Unterschiede eine ausdehnende Anwendung des § 227 a BRAO zu verlangen; dies ändert sich nicht deshalb,
8
c/
weil der Antragsteller sein Begehren nach Zweitzulassung hier auf § 24 BRAO stützt.
Nicht zu folgen vermag der Senat dem Antragsteller schließlich in seiner Auffassung, wonach das Erfordernis einer unzu demutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes für die Bevölkerung mit dem Wortlaut des § 24 BRAO unvereinbar sei. Eine Zweitzulassung ist nicht bereits dann der Rechtspflege dienlich, wenn sie für die betroffenen Bevölkerungskreise eine Erleichterung bei der Auswahl ihres Anwalts bedeutet. Eine solche Argumentation zielt darauf ab, das Lokalisierungsprinzip - nicht nur für den vorliegenden Fall, sondern allgemein -außer Kraft zu setzen. Denn gewisse Erleichterungen bei der Anwaltswahl lassen sich stets zugunsten einer Durchbrechung des Prinzips anführen. Sie vermögen einen Anspruch auf Zweitzulassung daher nicht zu rechtfertigen.
d)	Dagegen betont der Antragsteller zu Recht, daß über die allgemeine Feststellung nur auf Grund einer Prüfung der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall entschieden werden darf. Zutreffend macht er auch geltend, daß die Antragsgegnerin und ihr folgendeder Ehrengerichtshof dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind*
Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Akten keine Ermittlungen angestellt und sich vor dem Ehrengerichtshof nur darauf berufen, daß die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte für jede am Rande eines Landgerichtsbezirks
 eingerichtete Kanzlei zuträfen. Das genügt nicht.
Zwar darf die Justizverwaltung den Umfang ihrer Aufklärungsbemühungen auch danach bemessen, was der Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorträgt; denn regelmäßig kennt er die für sein Begehren maßgebenden Umstände am besten. Das entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, für ihre Entscheidung eine ausreichende Tatsachengrundlage zu beschaffen. Bloße allgemeine Erwägungen oder eine "Schlüssigkeitsprüfung" vermögen eine solche Grundlage nicht zu ersetzen.
Der Mangel hindert im vorliegenden Fall jedoch eine eigene Entscheidung des Senats nicht.
Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, darf bei der gebotenen strengen Prüfung der Voraussetzungen des § 24 BRAO auch berücksichtigt werden, daß andere Rechtsanwälte bereits eine Zweitzulassung nach § 227 a üKAO haben und die Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung daher jedenfalls für eine bestimmte £eit umfassend gewährleistet ist (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 18/81). So liegt es, wie der Senat ermittelt hat, hier. In Bad Endbach-Hartenrod ist ein Rechtsanwalt, im davon nur wenige Kilometer entfernten Gladenbach sind zwei Rechtsanwälte gemäß § 227 a BRAO zugleich bei dem Landgericht Limburg zugelassen. Zwei weitere simultan zugelassene Anwälte haben: ihre Kanzlei in Biedenkopf. Daß die vorhandenen Rechtsanwälte die anfallenden Mandate nicht bewältigen könnten, wird von dem Antragsteller nicht behauptet und ist auszuschließen. Allerdings ist die Zweitzulassung der im
45
 
Amtsgerichtsbezirk Biedenkopf ansässigen Anwälte bis zu dem 31. Mai 1986 begrenzt. Diese Begrenzung rechtfertigt es jedoch nicht, gegenwärtig eine Unterversorgung der recht suchenden Bevölkerung anzunehmen.
Der Senat kann nur die jetzt bestehende Sachlage beurteilen und in diese Beurteilung allenfalls die für einen überschaubaren Zeitraum sich abzeichnende Entwicklung einbeziehen. Wie sich die für eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO maßgebenden Verhältnisse nach dem Ende der von § 227 a BRAO erfaßten Ubergangsphase darstellen werden, läßt sich dagegen jetzt noch nicht abschätzen, zu demal die Abwicklung der bis zu dem 31. Mai 1986 erteilten Mandate über diesen Zeitpunkt hinausreichen kann ($ 227 a Abs. 3 Satz 3 BRAO i.d.F. des Art. 2 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 /EGBl I S. 99^7). Die allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO ist deshalb mindestens zur Zeit nicht geboten.
11
Damit ist die vom Antragsteller begehrte Zweitzulassung nicht möglich und sein Rechtsmittel zurückzuweisen.
Pfeiffer	Hagen	Laufhütte	Jähnke
 hohlndorfer Weise	Messer