Eine besondere Härte, welche die Verlängerung der Zweitzulassung rechtfertigt, setzt nicht voraus, daß der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrund läge des Rechtsanwalts nachhaltig gefährdet würde. Der am 20, Mai 1934 geborene Antragsteller wurde im April 1967 im Zusammenhang mit einem Zulassungswechsel als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schongau und dem Landgericht Kempten zugelassen. Der Antragsteller ist im Zuge dieser Gerichtsreform seit dem 1* Juli 1973 bei dem Amtsgericht Veilheim und dem Landgericht München II zugelassen* Im Hinblick auf die Ausgliederung der sogenannten Nordgemeinden aus dem früheren Amtsgerichtsbezirk Schongau ließ ihn der Antragsgegner durch Verfügung vom 3. Mit Schreiben vom 17« Dezember 1982 hat der Antragsteller beantragt, seine Zweit zulas sung bei dem Landgericht Augsburg um zehn Jahre zu verlängern« Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München hat den Antrag nicht befürwortet« Durch Bescheid vom 19« April 1983 hat der Antragsgegner ihn abgelehnt und durch weiteren Bescheid vom 27« April 1983 die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Augsburg mit Wirkung vom 1« Juli 1983 zurückgenommen« Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt« Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen« Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers« 1« Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs« 3 Satz 1 BRAO)« a) Eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu einer Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. b) Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweit Zulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nur auf Grund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut schon insofern, als er verlangt, daß der Fortfall der Zweit zulas sung eine "besondere" Härte für den Betroffenen zur Folge haben würde. Der Senat hat gleichwohl Bedenken, sich der Auffassung des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid anzuschließen, eine solche Härte könne in der Regel nur angenommen werden, wenn "der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrundlage des Antragstellers nachhaltig gefährdet" würde« Diese Umschreibung, die eine Beschränkung der Anwendung des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO auf Fälle drohenden Existenzverlustes nahelegt, ist zu restriktiv, dies auch dann, wenn man berücksichtigt, daß der Grundsatz der Singularzulassung bei einem Landgericht (§§ 18, 23 BRAO) den Interessen der Rechtsanwaltschaft am besten dient, er durch § 227 a BRAO nur befristet durchbrochen wird und die Zweitzulassung bei einem weiteren Landgericht die Ausnahme bilden soll (vgl. Als zu eng erweist sich auch das vom Ehrengerichtshof zur Abgrenzung herangezogene Kriterium der "Unzu demutbarkeit im Einzelfall", das nach seiner Auffassung "ganz besondere Umstände" voraussetzt und gerade in der Verknüpfung mit dem Begriff der "einschneidenden Verschlechterung des cc) Die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall "besonders" ist, richtet sich naturgemäß in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind« Die Antwort läßt sich aber nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedruckten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlusts an Umsatz oder Gewinn ableiten« Ob die Grenze zur "besonderen " Härte bei 10 #, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel mit vom Umfang der Praxis abhängen« Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung des Betriebs möglich sein« Die Beurteilung des Einzelfalls hängt weiter von den persönlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts ab« So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe, welche bei einer Praxisübernahme nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Zweitzulassung des Ubernehmers und deren Verlängerung rechtfertigen (§ 227 a Abs.6 BRAO), im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die andere unschwer verkraften würden. Bei alledem ist schließlich folgendes zu berücksichtigen: § 227 a Abs« 5 BRAO dient ebenso wie Absatz 2 dieser Vorschrift nur dem Zweck, Nachteile auszugleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben« Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf - AnwZ (B) 27/80)« Ist ihm das nicht gelungen» so wird er sich darauf in der Regel nicht berufen können» wenn diese ) Entwicklung auf äußeren Umständen beruht» die von dem Schutzzweck des § 227 a BRAO nicht erfaßt sind» und anzunehmen ist» daß er auch ohne die Gebietsänderung Einbußen in vergleichbarer Größe erlitten hätte. So ist es zu dem Beispiel nicht Ziel der Vorschrift» wirtschaftliche Nachteile zu verhindern» die sich für einen Rechtsanwalt aus der Niederlassungsfreiheit» das heißt daraus ergeben können» daß sich - ohne Zusammenhang mit einer Gebietsänderung - am Ort seiner Kanzlei weitere Rechtsanwälte niederlassen» die für ihn eine Konkurrenz bedeuten. 2. Auf dieser Rechtsgrundlage 1st dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen» daß die Voraussetzungen J für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. a) Dagegen spricht nach dem ersten Anschein schon» daß das frühere Amtsgericht Schongau als Zweigstelle des Amtsgerichts Yeilheim am Ort der Niederlassung des Antragstellers geblieben ist und die den Landgerichtsbezirk Augsburg zugeschlagenen Teile des früheren Amtsgerichtsbezirks» die sogenannten Nordgemeinden» nur 2594 von insgesamt 41.756 Der Antragsteller trägt demgegenüber zwar vor, er sei durch die Gebietsänderung besonders betroffen, weil er von 1967 bis 1971 in Kiensau gewohnt habe und gerade dorthin besondere Beziehungen unterhalte, während sie ihm im übrigen Bezirk fehlten und er deshalb seit der Änderung der Bezirksgrenzen mehr als andere der Konkurrenz der Veilheimer und Münchener Anwälte ausgesetzt sei. Auch die von ihm vorgelegten Zahlen über jährliche Mandate und Umsätze bestätigen den Vortrag des Antragstellers nicht in der Weise, daß der Fortfall der Zweitzulassung bei ihm die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen würde. Dieses Zahlenbild deutet demnach insgesamt eher darauf hin, daß es dem Antragsteller gelungen ist, seine Praxis in den seit der Änderung der Bezirksgrenzen vergangenen zehn Jahren auf die neuen Verhältnisse umzustellen, obwohl sich nach dem 1. Der Ehrengerichtshof hat auf Grund seiner Angaben in der mündlichen ) Verhandlung angenommen, daß er eine Einbuße von höchstens 12 % zu erwarten habe, wenn seine Zweit zulas sung beim Landgericht Augsburg fortfalle.
2112 034 Nachschlagewerk s ja BGHZ s ja BRAO § 227 a Abs. 5 Eine besondere Härte, welche die Verlängerung der Zweitzulassung rechtfertigt, setzt nicht voraus, daß der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrund läge des Rechtsanwalts nachhaltig gefährdet würde. BGH, Beschl.v. 5* Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83 EGH München BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 28/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Horst istraße • 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen len Präsidenten des Oberlandesgerichts itraße £ 9 Antragsgegner und Beschwerdegegner, regen Sinultanzulassung A-» Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts flachen, hat an 5. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girlsch, die Richter Professor Dr, Hagen, Dr, Gribbohn und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr, Weise nach nUndlicher Verhandlung beschlossen} Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1, Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 19, Juli 1983 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30,000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 20, Mai 1934 geborene Antragsteller wurde im April 1967 im Zusammenhang mit einem Zulassungswechsel als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schongau und dem Landgericht Kempten zugelassen. Seitdem unterhält er seine Kanzlei in Schongau, Im Februar 1973 erhielt er die Zulassung auch beim Oberlandesgericht München, Am 1. Juli 1973 trat das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (GerOrgG) vom 23. April 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt S, 189) in Kraft, Durch dieses Gesetz wurden mehrere Amtsgerichte aufgelöst und die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke den Landkreisgrenzen angeglichen. Die Bezirke aufgelöster Amtsgerichte wurden einem oder mehreren Amtsgerichten desselben oder eines benachbarten Landgerichtsbezirks zugelegt. Die Rechts- anwälte, die bei einen aufgelösten Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassen waren und ihre Kanzlei in dem Bezirk des aufgelösten Amtsgerichts beibehielten» sind ab 1. Juli 1973 kraft Gesetzes bei dem für den Ort ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen* Durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 23* April 1973 wurde auch das Amtsgericht Schongau aufgelöst* Es wurde in eine Zweigstelle des Amtsgerichts Veilheim in Ober bay dm umgewandelt 9 das zu dem Bezirk des Landgerichts München II gehört* Aus dem früheren Amtsgerichtsbezirk Schongau wurden mehrere Gemeinden ausgegliedert* Eine Gemeinde (Bayersoin) kam zu dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen und damit ebenfalls zu dem Landgericht München II. Vier weitere Gemeinden (Apfeldorf» Kiensau» Epfach und Reichling)» die sogenannten Nordgemeinden des früheren Landkreises Schongau» mit 2594 Einwohnern» das heiBt 6» 21 % der Gesamtbevölkerung (41*756)» wurden dem Amtsgericht Landsberg zugeordnet» das zu dem Landgericht Augsburg gehört* Der Amtsgerichtsbezirk Veilheim hatte am 31# Dezember 1982 106.045 Einwohner* j Der Antragsteller ist im Zuge dieser Gerichtsreform seit dem 1* Juli 1973 bei dem Amtsgericht Veilheim und dem Landgericht München II zugelassen* Im Hinblick auf die Ausgliederung der sogenannten Nordgemeinden aus dem früheren Amtsgerichtsbezirk Schongau ließ ihn der Antragsgegner durch Verfügung vom 3. Juli 1973 gemäß § 227 a BRAO "auf Grund der vom Bayer* Staatsministerium der Justiz für die Dauer von zehn Jahren getroffenen allgemeinen Feststellung” zugleich beim Landgericht ? Augsburg und gemäß § 24 BRAO auch beim Landgericht München I zu* Uo Mit Schreiben vom 17« Dezember 1982 hat der Antragsteller beantragt, seine Zweit zulas sung bei dem Landgericht Augsburg um zehn Jahre zu verlängern« Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München hat den Antrag nicht befürwortet« Durch Bescheid vom 19« April 1983 hat der Antragsgegner ihn abgelehnt und durch weiteren Bescheid vom 27« April 1983 die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Augsburg mit Wirkung vom 1« Juli 1983 zurückgenommen« Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt« Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen« Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers« II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs« 89 § 42 Abs. 1 Nm 4 und 5» Abs. 4 BRAO zulässig« Es hat jedoch keinen Erfolg« Der Verlängerungsantrag ist rechtzeitig gestellt« Er ist am 20« Dezember 1982 und damit vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 227 a Abs« 3 Satz 2 BRAO, die hier am 31* Dezember 1982 endete, beim Amtragsgegner eingegangen« Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben den Verlängerungsantrag im Ergebnis zu Recht für unbegründet gehalten. 1« Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs« 3 Satz 1 BRAO)« Das Merkmal der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegrifft dessen Inhalt im Vege der Auslegung näher zu ermitteln ist (vgl* BGHZ 66f 288, 290). a) Eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu einer Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. Jene Feststellung wird nämlich allgemein getroffen. Bei der Prüfung wird darauf abgestellt, ob die ) gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Gesamtheit der Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht zugelassen sind. Das Gesetz fordert nicht, daß alle oder auch nur die Mehrheit von ihnen durch die gerichtsorganisatorischen Maßnahmen tatsächlich benachteiligt werden (BGHZ 68, 66, 69)« Unerheblich ist insbesondere, in welchem Umfang bestimmte einzelne von ihnen Mandate verlieren. Der Härteausgleich wird typisiert (BGHZ 72, 363, 367; Senatsbeschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 15/79 » EGE XIV 140, 143). Für die Verlängerung der Simultanzulassung kommt es dagegen auf eine Prüfung gerade des Einzelfalls bei Ablauf der zehn Jahre unJ damit auf die konkreten Auswirkungen an, die der Vegfall der Doppelzulassung voraussichtlich für den betroffenen Rechtsanwalt haben würde, der die Verlängerung anstrebt. b) Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweit Zulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nur auf Grund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. aa) Im Zusammenhang mit der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß der Begriff der "Härten" nicht zu eng gefaßt werden darf (B6HZ 66, 291» 295; Beschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 4/77, insoweit in EGE XIV 53 nicht mit abgedruckt, und vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 23/76). Sie müssen im Rahmen Jener Vorschrift, wenn auch allgemein spürbar, so doch nicht "erheblich" oder "empfindlich" sein (BGHZ 68, 66, 69). Anders ist es bei § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut schon insofern, als er verlangt, daß der Fortfall der Zweit zulas sung eine "besondere" Härte für den Betroffenen zur Folge haben würde. Der Senat hat gleichwohl Bedenken, sich der Auffassung des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid anzuschließen, eine solche Härte könne in der Regel nur angenommen werden, wenn "der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrundlage des Antragstellers nachhaltig gefährdet" würde« Diese Umschreibung, die eine Beschränkung der Anwendung des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO auf Fälle drohenden Existenzverlustes nahelegt, ist zu restriktiv, dies auch dann, wenn man berücksichtigt, daß der Grundsatz der Singularzulassung bei einem Landgericht (§§ 18, 23 BRAO) den Interessen der Rechtsanwaltschaft am besten dient, er durch § 227 a BRAO nur befristet durchbrochen wird und die Zweitzulassung bei einem weiteren Landgericht die Ausnahme bilden soll (vgl. BGHZ 65, 241, 243 ; 68, 72, 75, 78). Als zu eng erweist sich auch das vom Ehrengerichtshof zur Abgrenzung herangezogene Kriterium der "Unzu demutbarkeit im Einzelfall", das nach seiner Auffassung "ganz besondere Umstände" voraussetzt und gerade in der Verknüpfung mit dem Begriff der "einschneidenden Verschlechterung des Gebührenaufkommens" geeignet ist» zu der hier nicht passenden Vorstellung von einer Opfergrenze zu verleiten9 bis zu der der Rechtsanwalt selbst schwere Einbußen hin* nehmen müsse. bb) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt» daß die Anforderungen für die Annahme einer besonderen Härte nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. § 227 a BRAO ist durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 24» Oktober 1972 ) (SGB1 I 2013) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden. Sein Absatz 5 in der Fassung einer Formulierungshilfe des Bundesministers der Justiz (Anlage 1 zu dem Stenografischen Protokoll der 90. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 16. Juni 1972) sah die Verlängerung der Zweitzulassung vor9 wenn deren Fortfall eine "unzu demutbare* Härte für den Rechtsanwalt bedeuten würde. Bei der Beratung im Rechtsausschuß des Bundestages wurden Bedenken laut» ob man mit dieser Formulierung nicht zuviel verlange und sie nicht durch den Ausdruck "besondere" Härte ersetzen solle;"besondere Härte" sei schon eine beachtliche Steigerung von "Härte" (Abgeordnete Dr. H^^^ und D^^ Stenografische Protokolle aaO S. 21). Demgegenüber drang der Einwand nicht durch» die Anwaltsorganisationen hätten gewünscht» die gleichzeitige Zulassung "auf die wirklich unerläßlichen Fälle zu beschränken” (Regierungsdirektor Utermühl aaO). Der Rechtsausschuß beschloß nach Erörterung der Frage einstimmig» das Wort "unzu demutbare" vor "Härte” durch das Wort "besondere” zu ersetzen und den Fraktionen die Fassung des § 227 a Abs. 3 BRAO zu empfehlen» welche später Gesetz geworden ist (Stenografische Protokolle aaO S. 21» Beschluß-Protokoll aaO S. 11 f). Damit hat sich im Gesetzgebungsverfahren die Ansicht durchgesetzt» daß die Zweitzulassung nach dieser Vorschrift nicht nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen zu verlängern sei. b0 cc) Die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall "besonders" ist, richtet sich naturgemäß in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind« Die Antwort läßt sich aber nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedruckten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlusts an Umsatz oder Gewinn ableiten« Ob die Grenze zur "besonderen " Härte bei 10 #, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel mit vom Umfang der Praxis abhängen« Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung des Betriebs möglich sein« Die Beurteilung des Einzelfalls hängt weiter von den persönlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts ab« So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe, welche bei einer Praxisübernahme nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Zweitzulassung des Ubernehmers und deren Verlängerung rechtfertigen (§ 227 a Abs. 6 BRAO), im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die andere unschwer verkraften würden. Bei alledem ist schließlich folgendes zu berücksichtigen: § 227 a Abs« 5 BRAO dient ebenso wie Absatz 2 dieser Vorschrift nur dem Zweck, Nachteile auszugleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben« Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen der Gerichtsbezirke eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden (BGHZ 65» 241» 242 f; 68» 72» 75; Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 36/76 - EGE XIV 47). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen» daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei» seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (Senatsbeschluß vom 11« Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80)« Ist ihm das nicht gelungen» so wird er sich darauf in der Regel nicht berufen können» wenn diese ) Entwicklung auf äußeren Umständen beruht» die von dem Schutzzweck des § 227 a BRAO nicht erfaßt sind» und anzunehmen ist» daß er auch ohne die Gebietsänderung Einbußen in vergleichbarer Größe erlitten hätte. So ist es zu dem Beispiel nicht Ziel der Vorschrift» wirtschaftliche Nachteile zu verhindern» die sich für einen Rechtsanwalt aus der Niederlassungsfreiheit» das heißt daraus ergeben können» daß sich - ohne Zusammenhang mit einer Gebietsänderung - am Ort seiner Kanzlei weitere Rechtsanwälte niederlassen» die für ihn eine Konkurrenz bedeuten. 2. Auf dieser Rechtsgrundlage 1st dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen» daß die Voraussetzungen J für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. a) Dagegen spricht nach dem ersten Anschein schon» daß das frühere Amtsgericht Schongau als Zweigstelle des Amtsgerichts Yeilheim am Ort der Niederlassung des Antragstellers geblieben ist und die den Landgerichtsbezirk Augsburg zugeschlagenen Teile des früheren Amtsgerichtsbezirks» die sogenannten Nordgemeinden» nur 2594 von insgesamt 41.756 Einwohnern erfaßt haben» das heißt lediglich 6,21 % der früheren Gerichts eingesessenen. Der Antragsteller trägt demgegenüber zwar vor, er sei durch die Gebietsänderung besonders betroffen, weil er von 1967 bis 1971 in Kiensau gewohnt habe und gerade dorthin besondere Beziehungen unterhalte, während sie ihm im übrigen Bezirk fehlten und er deshalb seit der Änderung der Bezirksgrenzen mehr als andere der Konkurrenz der Veilheimer und Münchener Anwälte ausgesetzt sei. Diese Gründe überzeugen jedoch nicht. Der Antragsteller unterhält seine Kanzlei seit jetzt mehr als 16 Jahren in Schongau. Er hat dort seit langem Fuß gefaßt. Besondere Auftraggeber hat er durch die Gebietsänderung nicht verloren. In den dem Amtsgericht Landsberg (Landgericht Augsburg) zugeordneten Gebietsteilen gibt es keine größeren gewerblichen Betriebe, sondern nur Handwerksbetriebe und Geschäfte des täglichen Bedarfs. Auch die von ihm vorgelegten Zahlen über jährliche Mandate und Umsätze bestätigen den Vortrag des Antragstellers nicht in der Weise, daß der Fortfall der Zweitzulassung bei ihm die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen würde. Nach einem anscheinend guten Geschäftsjahr (1971 mit 676 Mandaten) hatte er von 1972 bis 1974, also auch noch über den Zeitpunkt der Gebietsänderung hinaus, jährlich zwischen 450 und 500 neue Mandate. Erst 1975 fiel deren Zahl auf 388, um sich in der Folgezeit zwischen 250 und 300 einzupendeln. Das beweist aber weder einen Rückgang noch ein Stagnieren des Umsatzes seiner Kanzlei. Denn demgegenüber steht ein jährlicher Umsatz, der von 1978 (116.240 DM) bis 1980 (153.112 DM) deutlich gestiegen ist und sich seit 1981 bei rund 140.000 DM hält. Dieses Zahlenbild deutet demnach insgesamt eher darauf hin, daß es dem Antragsteller gelungen ist, seine Praxis in den seit der Änderung der Bezirksgrenzen vergangenen zehn Jahren auf die neuen Verhältnisse umzustellen, obwohl sich nach dem 1. Juli 1973 sieben weitere Rechtsanwälte in Schongau und Peiting niedergelassen haben. 11 so daß ihre Zahl dort von fünf auf zwölf gestiegen ist» b) Der Antragsteller behauptet: Er habe einen Unkosten* satz von 50 #. 60 % seines Gebührenaufkommens beziehe er aus Landgerichtsprozessen. Aus den Gebietsteilen, die dem Amtsgericht Landsberg (Landgericht Augsburg) zugeschlagen worden seien, habe er im Durchschnitt jährlich 20 Mandate, Oberlandesgerichtsmandate eingeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat auf Grund seiner Angaben in der mündlichen ) Verhandlung angenommen, daß er eine Einbuße von höchstens 12 % zu erwarten habe, wenn seine Zweit zulas sung beim Landgericht Augsburg fortfalle. Der Antragsteller erkennt die Schätzung an« Der Senat hält sie eher für zu hoch als zu niedrig. Denn 20 Mandate sind erheblich weniger als ein Zehntel des Jahresdurchschnitts an Mandaten, den der Antragsteller hat (von 1978 bis 1982 281,6). Im Hinblick darauf, daß er in den ausgegliederten Mordgemeinden keine ständigen größeren Auftraggeber hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Prozentsatz der Einnahmen aus diesem Gebiet nach oben von dem der Mandate abweichen könnte. 4) - 12 c) Was der Antragsteller schließlich zu seinen persönlichen Verhältnissen vorbringt, 1st nicht geeignet eine besondere Härte zu begründen« Er ist 49 Jahre alt, verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 11 bis 14 Jahren« Seine Ehefrau ist nicht berufstätig« Vom Durchschnittsfall abweichende besondere wirtschaftliche Belastungen sind damit nicht verbunden« III. Nach alledem muß die sofortige Beschwerde zurlickge wiesen werden« Girlsch Hagen Grlbbohm Lepa