Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 22. Der Antragsteller hält die Erteilung der Vollstreckungsklausel für unzulässig. Auch ihre entsprechende Anwendung über § 223 Abs.3 Satz 2 BRAO kommt hier nicht in Betracht; sie scheidet schon deshalb aus, weil der Beschluß des Ehrengerichtshofs keinen Verwaltungsakt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung betrifft, sondern die Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Es wäre aber auch keine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 223 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs.1 BRAO gegeben. Die Entschei-dung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den gerichtlichen Vergleich betrifft hier keine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen (vgl. Für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach der Zivilprozeßordnung käme es nicht darauf an, ob es als einfache Beschwerde (§ 567 ZPO) oder sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO anzusehen wäre (vgl. Denn nach § 567 Abs.3 Satz 1 ZPO, der auch im Rahmen des § 793 ZPO gilt, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in der Regel nicht statthaft. Das gleiche würde für den Fall des § 567 Abs.3 Satz 1 ZPO gelten. Um ein Verfahren, auf das gemäß § 116 Satz 2 BRAO sinngemäß die Strafprozeßordnung anzuwenden wäre, handelt es sich hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht.
2112 084 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 28/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des früheren Rechtsanwalts Bernd zur Zeit M llee Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, B^f^BstraßeA Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen gerichtlichen Vergleich 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 20. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 22. April 1982 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 440 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller war Rechtsanwalt in Buchholz. Mit Schreiben vom 23. März 1978 ließ die Antragsgegnerin ihm eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung über rückständige Kammerbeiträge in Höhe von 990 DM zuzüglich 10 % Verzugszuschlag, insgesamt also 1.089 DM zugehen. Der Antragsteller beantragte beim Amtsgericht Tostedt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Beitragsrechnung für unzulässig zu erklären. Durch Beschluß vom 12. Juli 1979 erklärte sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig; zugleich verwies es den Rechtsstreit auf Antrag der Antragsgegnerin an den Ehrengerichtshof. Dort schlossen die Parteien am 27* April 1981 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin 440 DM zu zahlen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs erteilte der Antragsgegnerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Der Antragsteller hält die Erteilung der Vollstreckungsklausel für unzulässig. Mit Schreiben vom 16. Februar 1982 hat er "Beschwerde” eingelegt, die vom Gericht als "Erinnerung” behandelt worden ist. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat ihr nicht abgeholfen. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof sie zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beschwerdeweg steht dem Antragsteller nicht nach § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO offen, weil diese Vorschriften unmittelbar nur für Entscheidungen in Zulas sungsSachen gelten. Auch ihre entsprechende Anwendung über § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO kommt hier nicht in Betracht; sie scheidet schon deshalb aus, weil der Beschluß des Ehrengerichtshofs keinen Verwaltungsakt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung betrifft, sondern die Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Es wäre aber auch keine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 223 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 BRAO gegeben. Die Entschei-dung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den gerichtlichen Vergleich betrifft hier keine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 7/77 -und vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 17/82 - zur Anfechtung von Beitragsbescheiden über 250 und 345 DM; Isele, BRAO § 223 X B, S. 1894 f). Für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach der Zivilprozeßordnung käme es nicht darauf an, ob es als einfache Beschwerde (§ 567 ZPO) oder sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO anzusehen wäre (vgl. Zöller/Scherübl, ZPO 13. Aufl. § 724 IV und § 732 II 3). Denn nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der auch im Rahmen des § 793 ZPO gilt, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in der Regel nicht statthaft. Einer der Ausnahmefälle des § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO liegt nicht vor. Soweit das Gesetz eine Beschwerdemöglichkeit außerhalb der Bundesrechtsanwaltsordnung eröffnet, steht der Ehrengerichtshof einem Oberlandesgericht gleich. Das hat der Senat zu § 304 StPO schon wiederholt ausgesprochen (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1981 - AnwSt (B) 2/81 mit Nachweisen). Das gleiche würde für den Fall des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO gelten. Um ein Verfahren, auf das gemäß § 116 Satz 2 BRAO sinngemäß die Strafprozeßordnung anzuwenden wäre, handelt es sich hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (BGHZ 44, 25, 27). Girisch Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Quack Rössler