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BGH

Gericht: BGH

- Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalt Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1979 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen, da der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Der vom Antragsteller nach Schluß der mündlichen ^ Verhandlung eingereichte Schriftsatz gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wie er es beantragt hat. Weiterhin bestand gegen den Antragsteller ein Vollstreckung sbefehl des Amtsgerichts Eschweiler aus dem Jahre 1973 über etwa 8.000,— DM, der dem Antragsgegner nicht bekannt war. Die Gläubigerin erwirkte wegen der Forderung von mittlerweile etwa 13.500,— DM im August 1979 ebenfalls einen Haftbefehl gemäß § 807 ZPO (8 M 783/79 AG Aachen). In dem Rechtsstreit 8 C 37/79 AG Aachen wurde der Antragsteller ferner zur Zahlung von 2.268,84 DM verurteilt. dd) Es bedarf keiner Entscheidung, ob Altschulden, die schon vor der Zulassung bestanden, aber nicht bekannt waren oder nicht zur Versagung der Zulassung geführt haben, für sich genommen die Annahme des Vermögensverfalls nach §15 Nr. 1 BRAO begründen könnten. So haben die Stadtsparkasse A^^^ und die Volksbank Haftbefehle erwirkt, weil der Antragsteller 1978 und 1979 die Debetsalden auf seinen Konten nicht mehr zurückführen konnte; 1976 bestanden diese Verbindlichkeiten noch nicht. Daß der Antragsteller wegen eines Restes der zuletzt bezeichneten Forderung in Höhe von 75,24 DM gegen sich ^ Haftbefehl ergehen lassen mußte, zeigt andererseits das ganze Ausmaß seiner finanziellen Schwierigkeiten. 28.000,— DM, die der Antragsteller bis zu dem Erlaß der Rücknahme Verfügung auf die titulierten Forderungen erbrachte, flössen allein 16.196,39 DM der Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft zu, der er eingezogene aber nicht abgeführte Mieten schuldete. b) Es läßt sich nicht zweifelsfrei feststellen, daß der Rücknahmegiund nach Erlaß der Rücknahme Verfügung weggefallen ist, wie das für die Berücksichtigung nachträglich Nach seinen eigenen Angaben im Termin vor dem Senat beträgt jedoch die Gesamtsumme der gegen ihn bestehenden titulierten Forderungen seiner Großgläubiger (Bausparkasse , Kreissparkasse D^|P, Stadt Sparkasse A^|^p, Davon ist ein erheblicher Teil für laufende und rückständige Zinsen zu verwenden, so daß sich die Tilgung des Kapitals dementsprechend länger hinauszögert. bb) Legt man die Angaben des Antragstellers zur Gewinnermittlung seines Steuerberaters nach § 4 Abs.3 EStG für das Jahr 1979 zugrunde, so bleiben dem Antragsteller aus seiner Praxis bei einem Jahresumsatz von 108.000,— DM nach Abzug der Unkosten monatlich im Durchschnitt 4.000,— DM, von denen noch Einkommen- und Kirchensteuer abgeht. Der dann noch zur Verfügung stehende Betrag wird weitgehend von den an die Gläubiger zu entrichtenden Monatsraten aufgezehrt. Den Lebensunterhalt für seine vierköpfige Familie muß der Antragsteller im v/esentlichen vom Kindergeld und der Berufsunfähigkeitsrente seiner Ehefrau bestreiten, die diese nach den von ihm vorgelegten Unterlagen in Höhe von 1.200,— DM monatlich erst seit Februar 1980 bezieht. Ende Oktober 1980 ist gegen den Antragsteller erneut ein Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt worden, und zwar wegen einer Hauptforderung von 80,83 DM (Versäumnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 29. Im Februar 1981 ist in einer Unfallsache ein vom Antragsteller Unterzeichneter Scheck über 3.447,28 DM von der bezogenen Stadtsparkasse Aachen, einer Großgläubigerin des Antragstellers, nicht eingelöst worden. Auch wenn das, v/ie der Antragsteller geltend ^ macht, auf einem Irrtum beruhen sollte, weil die bei ihm beschäftigte Auszubildende einen der vom Antragsteller unterschriebenen, ihr zur weiteren Verwendung überlassenen Blankoscheck ausgefüllt und ausgehändigt hat, so zeigt das doch, wie schlecht geordnet und unsicher die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, daß der Grund für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weggefallen ist. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ist erfüllt. Die Interessen der Recht suchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ist aber auf jeden Fall dann zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. Hier hat der Antragsteller Mieten in Höhe von 17.127,61 DM, die er für die vvohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft eingezogen hatte, nicht an die Berechtigte abgeführt. Bei dem anhaltenden Vermögensverfall des Antragstellers besteht die Gefahr, daß sich Ähnliches wiederholt. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann. Schließlich ist gegen den Antragsteller bereits wiederholt Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO angeordnet worden.. Daß auch das zu Schwierigkeiten in der Betreuung seiner Mandanten führen kann und damit deren Interessen gefährdet sind, hat der Senat schon verschiedentlich zu dem Ausdruck gebracht (vgl. 3. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten,

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO § 4 EStG § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
AntragsgegnerAnwZVermögensverfallGläubigerAachen

Volltext der Entscheidung

zl 13 066
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/80 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus Dieter
»
straße

- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalt Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehren-gerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1980 wird zurückgewie sen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 100.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 14. Juli 1946 geborene Antragsteller ist seit 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgerich Aachen zugelassen.
 
Durch Verfügung vom 15. November 1979 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen, da der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Der vom Antragsteller nach Schluß der mündlichen ^ Verhandlung eingereichte Schriftsatz gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wie er es beantragt hat. Was der Antragsteller neu vor bringt, kann der Beurteilung auch ohne weitere mündliche Verhandlung zugrundegelegt werden. Am Ergebnis ändert sich dadurch nichts.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § L\2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (st.Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12; zuletzt vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78; vom 5. März 1979 -
 
AnwZ (B) 26/78; vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 5/79; vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 8/79; vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 1/79; vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80 -und vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/80-).
a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der RücknahmeVerfügung in Vermögensverfall.
aa) Seine wirtschaftliche Situation hatte bereits im Zulassungsverfahren Anlaß zu Bedenken gegeben.
Eine von ihm vorgelegte Zusammen Stellung vom 6. April 1976 wies u.a. eine Schuld von 128.000,— DM bei der nachmaligen Volksbank K^^l^aus, die aus einer Beteiligung an einer Wohnungsbaugesellschaft herrührte. Da der Antragsteller den Anschein erweckte, er sei aus der Haftung für diese Schuld entlassen, unterblieben weitere Nachforschungen; er wurde zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Tatsächlich vollstreckte die Gläubigerin jedoch. Am 1. Dezember 1976 vereinbarte er mit ihr deshalb Zahlung monatlicher Raten von 1.500,— DM, die am 12. Oktober 1977 auf 810,— DM herabgesetzt v/urden. Da der Antragsteller hierdruch Tilgungsleistungen nicht mehr erbrachte, sollte 1978 eine neue Regelung getroffen werden. Mangels Zahlung erv/irkte die Gläubigerin jedoch im Juni und Oktober 1978 Vollstreckungsbescheide über insgesamt 117.099,— DM nebst Zinsen und Kosten. Nach fruchtloser Pfändung erging am 20. Februar 1979 Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung.
bb) Daneben kam es in den Jahren 1978 und 1979 zu 13 weiteren Verfahren; es ergingen noch 8 Haftbefehle gemäß § 807 ZPO. Im einzelnen handelt es sich um die folgenden, in der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners aufgeführten Sachen:
Nr. d. Rückn* verfg.	Az. :	Gläubiger:	Betrag:	Vollstreckung:
1	11 0 640/77 LG Aachen	Möbel-K^fc	5.565,67	
2	100 B 6058/78 AG Dortmund	Bausparkasse	22.115,91	
4	7 B 3232/78 AG Düren	Kj^^sparkasse	9.280,37	Haftbefehl 8 M 660/79 AG Aachen
5	6 C 76/78 AG Aachen		4.000,—	3 Kontenpfändg. 2 Haftbefehle (8 M 219/79 u. 8 M 720/79 A AG Aachen) w | wegen Kosten
10		Re cht s anwalt s-kammer	200,—	
12	2 0 722/78 LG Aachen	Wohnung sbau- u. Grundstücksge s.	17.127,61	
13	3 B 1508/79 AG Aachen	a rk a s s e	50.454,94	Haftbefehl 8 M 1202/79 AG Aachen
15	2 0 219/79 LG Aachen	Bausparkasse (Forderung aus 1975;	21.541,05	
17	9 B 201/79 AG Essen-Borb.		1.726,32	Haftbefehl/AG 8 M 864,79/Aachen wegen Rest v. 75,24 DM
18		Bau-Berufsgenossenschaft	842,38	Haftbefehl 8 M 800/79 AG Aachen
19		Gerichtskasse	535,50	Haftbefehl 8 M 503/79 AG Aachen
20		Rechtsanwaltskammer	300,—	
25	3 B 12800/79 AG Aachen	Volksbank	5.605,96	Pfändung Pfl ich tver t. Geb. 9 M 88/80 AG Aachen HaftDefehl 9 M 715/80

Diese titulierten Forderungen machten ohne Zinsen und Kosten etwa 139.000,— DM aus; bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung wurden etwa 28.000,— DM beglichen. Zusammen mit den vorerwähnten 117.099,— DM ergab dies eine Schuldsumme von ca. 230.000,— IM.
Weiterhin bestand gegen den Antragsteller ein Vollstreckung sbefehl des Amtsgerichts Eschweiler aus dem Jahre 1973 über etwa 8.000,— DM, der dem Antragsgegner nicht bekannt war. Die Gläubigerin erwirkte wegen der Forderung von mittlerweile etwa 13.500,— DM im August 1979 ebenfalls einen Haftbefehl gemäß § 807 ZPO (8 M 783/79 AG Aachen).
In dem Rechtsstreit 8 C 37/79 AG Aachen wurde der Antragsteller ferner zur Zahlung von 2.268,84 DM verurteilt.
cc) Vermögen hat der Antragsteller nicht. Seine Praxis betrieb er bis Ende 1977 in Bürogemeinschaft, jetzt ist er allein tätig. Er beschäftigt zwei Büroangestellte und eine Auszubildende. Nach seinen steuerlichen Unterlagen hat er 1979 einen Umsatz von rd. 108.000,— DM und einen Gewinn von rd. 48.000,— DM erzielt. Sonstige Einkünfte hat der Antragsteller nicht. Seine Ehefrau bezieht nach den von ihm nachträglich vorgelegten Unterlagen seit Februar 1980 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich rd. 1.200,— DM.
dd) Es bedarf keiner Entscheidung, ob Altschulden, die schon vor der Zulassung bestanden, aber nicht bekannt waren oder nicht zur Versagung der Zulassung geführt haben, für sich genommen die Annahme des Vermögensverfalls nach §15 Nr. 1 BRAO begründen könnten. Hier geht es nicht um die andere Beurteilung eines schon vor der Zulassung gegebenen Sachverhalts. Das Unvermögen des Antragstellers, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen und seine
 
Verpflichtungen zu erfüllen, ist vielmehr erst 1978/1979 eingetreten. Es beruhte auch auf Belastungen durch neue Schulden. So haben die Stadtsparkasse A^^^ und die Volksbank	Haftbefehle erwirkt, weil der
 Antragsteller 1978 und 1979 die Debetsalden auf seinen Konten nicht mehr zurückführen konnte; 1976 bestanden diese Verbindlichkeiten noch nicht. Die Forderung der
(vorstehend Nr. 17) stammte aus Warenlieferungen für die Praxis des Antragstellers.
Daß der Antragsteller wegen eines Restes der zuletzt bezeichneten Forderung in Höhe von 75,24 DM gegen sich ^ Haftbefehl ergehen lassen mußte, zeigt andererseits das ganze Ausmaß seiner finanziellen Schwierigkeiten. Eine geordnete Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten fand nicht mehr statt; die Großgläubiger erhielten 1979 keine nennenswerten Zahlungen. Von den ca. 28.000,— DM, die der Antragsteller bis zu dem Erlaß der Rücknahme Verfügung auf die titulierten Forderungen erbrachte, flössen allein 16.196,39 DM der Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft
 zu, der er eingezogene aber nicht abgeführte Mieten schuldete. Selbst diese unter standesrechtlichen Gesichtspunkten für ihn besonders bedeutsame Schuld erfüllte er aber zunächst nicht ganz; einen Rest von 436,^0 DM beglich^., er im Dezember 1979.
Bei dieser Sachlage haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof zu Recht angenommen, daß der Antragsteller bei Erlaß des Rücknahme be sehe ids in Vermögensverfall geraten war.
b) Es läßt sich nicht zweifelsfrei feststellen, daß der Rücknahmegiund nach Erlaß der Rücknahme Verfügung weggefallen ist, wie das für die Berücksichtigung nachträglich
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eingetretener Umstände erforderlich wäre (BGHZ 75, 356; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80 -und vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/80 -).
aa) Der Antragsteller hat noch immer keine Übersicht über seinen derzeitigen Schuldenstand und keinen verläßlichen Schuldentilgungsplan vorgelegt, aus dem sich herleiten lassen könnte, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr in Ordnung gebracht sind. Zwar mag sich die Zahl seiner Gläubiger inzwischen verringert haben. Nach seinen eigenen Angaben im Termin vor dem Senat beträgt jedoch die Gesamtsumme der gegen ihn bestehenden titulierten Forderungen seiner Großgläubiger (Bausparkasse , Kreissparkasse D^|P, Stadt Sparkasse A^|^p,
Bausparkasse und Volks bank K^|^0) immer noch etwa 200.000,— DM. An diese Gläubiger muß er, damit sie stillhalten, monatlich 2.800,— DM zahlen. Davon ist ein erheblicher Teil für laufende und rückständige Zinsen zu verwenden, so daß sich die Tilgung des Kapitals dementsprechend länger hinauszögert.
bb) Legt man die Angaben des Antragstellers zur Gewinnermittlung seines Steuerberaters nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 1979 zugrunde, so bleiben dem Antragsteller aus seiner Praxis bei einem Jahresumsatz von 108.000,— DM nach Abzug der Unkosten monatlich im Durchschnitt 4.000,— DM, von denen noch Einkommen- und Kirchensteuer abgeht. Der dann noch zur Verfügung stehende Betrag wird weitgehend von den an die Gläubiger zu entrichtenden Monatsraten aufgezehrt. Den Lebensunterhalt für seine vierköpfige Familie muß der Antragsteller im v/esentlichen vom Kindergeld und der Berufsunfähigkeitsrente seiner Ehefrau bestreiten, die diese nach den von ihm vorgelegten Unterlagen in Höhe von 1.200,— DM monatlich erst seit Februar 1980 bezieht.
Über seine beruflichen Einkünfte im Jahre 1980 hat der Antragsteller nur sehr überschlägige Angaben gemacht.
Er war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, den von ihm behaupteten Jahresumsatz von rd. 140.000,— DM und die - wie er meint - gleichwohl gesunkenen Unkosten aufzuschlüsseln und zu belegen.
cc) Seine finanziellen Verhältnisse erscheinen daher nach wie vor ungeordnet und unsicher. Es besteht die Gefahr, daß er seine Gläubiger auf Dauer nicht befriedigen kann, ohne anderweitig in Bedrängnis zu geraten. Das hat sich auch schon gezeigt. So mußte die C^^J^-Bausparkasjif) mit Schreiben vom 27. Juni 1980 dem Antragsteller die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung androhen, weil er statt der vereinbarten Raten von monatlich 250,— DM nur 200,— DM geleistet hatte. Ende Oktober 1980 ist gegen den Antragsteller erneut ein Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt worden, und zwar wegen einer Hauptforderung von 80,83 DM (Versäumnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 29. August 1980 - 9 C 483/80 -). Der Vollstreckungsversuch blieb erfolglos. Im Februar 1981 ist in einer Unfallsache ein vom Antragsteller Unterzeichneter Scheck über 3.447,28 DM von der bezogenen Stadtsparkasse Aachen, einer Großgläubigerin des Antragstellers, nicht eingelöst worden. Auch wenn das, v/ie der Antragsteller geltend ^ macht, auf einem Irrtum beruhen sollte, weil die bei ihm beschäftigte Auszubildende einen der vom Antragsteller unterschriebenen, ihr zur weiteren Verwendung überlassenen Blankoscheck ausgefüllt und ausgehändigt hat, so zeigt das doch, wie schlecht geordnet und unsicher die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind.
Unter diesen Umständen kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, daß der Grund für die Rücknahme der
 Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weggefallen ist. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Vermögensverfall des Antragstellers andauert.
2. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ist erfüllt.
Die Interessen der Recht suchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 =
EGE XI 27, 28). Eine solche Gefährdung ist aber auf jeden Fall dann zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B)
1/79 - m.N.; vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80; vom 15. September 1980 - AnwZ (B) 9/80 -). Hier hat der Antragsteller Mieten in Höhe von 17.127,61 DM, die er für die vvohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft	eingezogen
 hatte, nicht an die Berechtigte abgeführt. Er ist deshalb durch Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 11. Januar 1979 zur Zahlung verurteilt worden. Bei dem anhaltenden Vermögensverfall des Antragstellers besteht die Gefahr, daß sich Ähnliches wiederholt.
Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Voll-
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Streckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann.
Schließlich ist gegen den Antragsteller bereits wiederholt Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO angeordnet worden..
Mindestens drei von Gläubigern, die noch Forderung^?' gegen den Antragsteller haben, erwirkte Haftbefehle, bestehen fort; mit ihrer plötzlichen Vollstreckung muß der Antragsteller also rechnen. Daß auch das zu Schwierigkeiten in der Betreuung seiner Mandanten führen kann und damit deren Interessen gefährdet sind, hat der Senat schon verschiedentlich zu dem Ausdruck gebracht (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 - ra.w.N. und vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/80 -).
3. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten,
L
noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach §15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Vreise Gebrauch gemacht.
III.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.
Vogt
 Girisch
Kohlndorfer
 Schaefer
Hagen
v/eise
 Gribbohm