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BGH

Gericht: BGH

November 1975 (BGBl I 2735) hat sich nichtsdaran geändert, daß nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, wer bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist (Ergänzung zu BGHZ 65, 238). Januar 1978 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherm Dritten Rechtsrat zu erteilen habe. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen, wie überhaupt Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat (BGHZ 35, 287; 38, 24l; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62). Entscheidend ist vielmehr, daß ihm die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Deshalb hat der Senat entschieden, daß zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zugelassen werden kann, wer für ein solches Unternehmen Rechtsrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (BGHZ 63, 377). Ferner kann ein bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater selbst dann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er zeichnungsberechtigt ist und Prokura hat (BGHZ 65, 238). Die gegen den Senatsbeschluß erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 18. a) So hat der Senat schon seit langem die Berufe des Rechtsanwalts und des Steuerberaters als gleichwertig und artverwandt angesehen (vgl. Rechtsanwälte und Steuerberater üben einen freien Beruf aus; ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe (§ 2 BRAO; § 32 Abs. 2 StBerG). So treffen beispielsweise alle Pflichten des Rechtsanwalts, die mit dessen unumgänglicher Zulassung bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§§ 18, 27 BRAO) und mit dem Anwaltszwang (§ 78 ff ZPO) verbunden sind, den Steuerberater nicht, für den keine vergleichbaren Bestimmungen gelten. Infolgedessen kann nicht darauf verzichtet werden, daß ein Rechtsanwalt in den Diensten eines anderen Rechtsangelegenheiten für Dritte ohne Eigenverantwortlichkeit diesen gegenüber allenfalls besorgen darf, wenn auch sein Geschäftsherr den anwaltlichen Standespflichten unterworfen ist (BGHZ 65, 238, 241). Das allein steht im Einklang mit dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts, an dem das Steuerberatungsgesetz in seiner Neufassung von 1975 nichts geändert hat. Es besagt daher nichts, daß nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 StBerG 1975 ein Steuerberater nun auch bei einem Rechtsanwalt angestellt sein darf.Das bedeutet keineswegs, daß umgekehrt ebenso ein Rechtsanwalt in die Dienste eines Steuerberaters muß treten dürfen, schon gar nicht in die Dienste einer Steuerberatungsgeseilschaft. c) Der Antragsteller kann auch nichts für sich daraus herleiten, daß gemäß § 50 Abs. 2 StBerG 1975 neben Steuerberatern auch Rechtsanwälte Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein können. Daß damit in die Berufsordnung der Rechtsanwälte eingegriffen werden sollte mit dem Ziel, das Berufsbild des Rechtsanwalts neu zu prägen, klingt im Gesetzgebungsverfahren nirgends an. Die Regelung des § 50 Abs. 2 StBerG 1975 greift auch nicht zwangsläufig in das Berufsbild der Rechtsanwälte ein. Welche Folgen es für einen Rechtsanwalt hat, wenn er Mitglied des Vorstands, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft wird, ist vielmehr nach wie vor der für die Rechtsanwälte maßgebenden Berufsordnung zu So war es ihm schon nach dem Steuerberatungsgesetz 1961 verwehrt (BGH NJW 1964, 2063) « und ist es auch weiterhin (BGHSt 27, 390) -, Rechtsanwalt zu sein, wenn einer der Mitgeschäftsführer einer Steuer-beratungs GmbH ein Steuerbevollmächtigter ist. Wie darüberhinaus die Gesellschaften ausgestaltet sein müssen, damit die Tätigkeit als Vertretungsorgan mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, Ja ob überhaupt eine dementsprechende Gestaltung der Rechtsverhältnisse vor allem bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich ist, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 63, 377, 381; 65, 238, 241; Beschluß vom 17. Unerheblich ist ferner, ob anderen Rechtsanwälten die Zulassung gewährt oder belassen wird, obgleich die von ihnen ausgeübte anderweitige Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist (BGH NJW 1977, 808, 809, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 62; Senatsbeschluß vom 1. d) Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen die in BGHZ 65, 238 abgedruckte Senatsentscheidung, in der die tragenden Grundsätze zusammengefaßt sind, nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluß vom 18. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts, die auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO beruht, ist der Senat von den in BGHZ 39, 110, 115/116 niedergelegten Grundsätzen ausgegangen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 32 StBerG § 1 BRAO § 392 AO § 18 BRAO § 34 StBerG § 28 BRAO § 58 StBerG § 13a FGG
RechtsanwaltSteuerberatungsgesellschaftBRAOBGHZberufenSteuerberaterRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
2140 076
BRAO § 7 Nr. 8
Durch die Neufassung des Steuerberatungsgesetzes vom 4. November 1975 (BGBl I 2735) hat sich nichtsdaran geändert, daß nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, wer bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist (Ergänzung zu BGHZ 65, 238).
BGH, Beschl. v. 13. November 1978 - AnwZ(B) 28/78 - EGH
Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
S-f
AnwZ(B) 28/78 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Dr. Wilhelm St. Ij
, Dr.
Sstr.
Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, vertreten durch ihren Präsidenten, Am LSHBplatz f,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Rössler beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Saarbrücken vom 28. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am	geborene	Antragsteller
 bestand am 23- März 1970 die Große Juristische Staatsprüfung. Seitdem ist er für eine Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. als Justitiar im Angestelltenverhältnis tätig.
Seit Oktober 1977 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Saarbrücken.
Er will neben der Anwaltstätigkeit sein Beschäftigungs-
 
Verhältnis bei der Steuberatungsgesellschaft als Prokurist fortsetzen.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 18. Januar 1978 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherm Dritten Rechtsrat zu erteilen habe. Das sei mit dem Anwaltsberuf unvereinbar.
Den dagegen vom Antragsteller fristgerecht eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 28. Juni 1978 zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen, wie überhaupt Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat (BGHZ 35, 287; 38, 24l; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62). Dabei hat der Senat wiederholt hervorgehoben, daß es nicht darauf ankommt, ob der Angestellte generell oder im Einzelfall
 an konkrete Weisungen seines Dienstherm gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird.
Schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherra gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Wer sich - in welcher Form auch immer - zu dem lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; 65, 238, 240; 68, 62, 63).
Deshalb hat der Senat entschieden, daß zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zugelassen werden kann, wer für ein solches Unternehmen Rechtsrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (BGHZ 63, 377). Ferner kann ein bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater selbst dann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er zeichnungsberechtigt ist und Prokura hat (BGHZ 65, 238). Die letztgenannte Entscheidung ist unter der Geltung des Steuerberatungsgesetzes in seiner Neufassung vom 4. November 1975 (BGBl I 2735) ergangen.
Die gegen den Senatsbeschluß erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 18. August 1976 - 2 BvR 95/76)
Mit Beschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 31/76 -hat der Senat an seiner Rechtsprechung festgehalten.
2. Er weicht auch nach erneuter Überprüfung nicht davon ab. Was der Antragsteller dagegen vorbringt, gibt zu einer Änderung der Rechtsprechung keinen Anlaß.
a)	So hat der Senat schon seit langem die Berufe des Rechtsanwalts und des Steuerberaters als gleichwertig und artverwandt angesehen (vgl. etwa BGHZ 49, 244, 247).
Es ist auch richtig, daß beide Berufe einheitliche einander entsprechende Berufsordnungen und Standesorganisationen haben (BGH aaO). Rechtsanwälte und Steuerberater üben einen freien Beruf aus; ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe (§ 2 BRAO;
 § 32 Abs. 2 StBerG). Das bedeutet aber nicht, daß sie damit auch zueinander in .jeder Hinsicht mit uneingeschränkter Wechselwirkung die gleiche Stellung einnehmen.
Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Rechtsanwalt - und nur er - als unabhängiges Organ der Rechtspflege der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§§ 1, 3 Abs. 1 BRAO). Darin liegt nicht nur ein quantitativer Unterschied zu dem Steuerberater, wie der Antragsteller meint. Auch seine Befugnisse sind umfassender als die des Steuerberaters. Das kommt insbesondere darin zu dem Ausdruck, daß gemäß § 392 AO (1977) Steuerberater nur zu Verteidigern gewählt werden können, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt. Sonst, also vor allem in den schwerwiegenderen Fällen, können sie die Verteidigung nur gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule führen. Der Rechtsanwalt unterliegt einer solchen Beschränkung nicht.
 
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b)	Aber auch das materielle Standesrecht der beiden Berufsgruppen deckt sich nicht und kann gar nicht übereinstimmen. So treffen beispielsweise alle Pflichten des Rechtsanwalts, die mit dessen unumgänglicher Zulassung bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§§ 18, 27 BRAO) und mit dem Anwaltszwang (§ 78 ff ZPO) verbunden sind, den Steuerberater nicht, für den keine vergleichbaren Bestimmungen gelten. Steuerberater können denn auch auswärtige Beratungsstellen einrichten (§ 34 StBerG), während Rechtsanwälte grundsätzlich weder Zweigstellen unterhalten noch aus-§	wärtige	Sprechtage	abhalten dürfen (§28 BRAO). Eine der
 Steuerberatungsgesellschaft (§§ 49 ff StBerG) entsprechende Einrichtung gibt es für den Rechtsanwalt nicht. Steuerberater dürfen sich auch ohne weiteres mit Steuerbevollmächtigten zu gemeinsamer Berufsausübung zusammenschließen, während das Rechtsanwälten nach wie vor untersagt ist (BGHSt 27, 390). Gemäß § 58 Abs. 1 StBerG kann ein Steuerberater sogar bei einem Steuerbevollmächtigten angestellt sein.
Diese Beispiele mögen genügen, um aufzuzeigen, daß sich - bei durchaus gleichwertiger und artverwandter Tätigkeit des Rechtsanwalt und des Steuerberaters -die Stellung des Rechtsanwalts als des umfassenden Organs der Rechtspflege insgesamt gesehen, doch wesentlich von der des Steuerberaters unterscheidet. Deshalb hat auch jeder der freien Berufsstände seine eigenen Standespflichten (BGHZ 65, 238, 241). Was für den einen aus seiner Sicht erlaubt ist, braucht es für den anderen aus dessen Sicht nicht zu sein (BGHSt 27, 390, 394). Das gilt auch und gerade für Anstellungsverhältnisse.
 
Infolgedessen kann nicht darauf verzichtet werden, daß ein Rechtsanwalt in den Diensten eines anderen Rechtsangelegenheiten für Dritte ohne Eigenverantwortlichkeit diesen gegenüber allenfalls besorgen darf, wenn auch sein Geschäftsherr den anwaltlichen Standespflichten unterworfen ist (BGHZ 65, 238, 241). Das allein steht im Einklang mit dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts, an dem das Steuerberatungsgesetz in seiner Neufassung von 1975 nichts geändert hat. Es besagt daher nichts, daß nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 StBerG 1975 ein Steuerberater nun auch bei einem Rechtsanwalt angestellt sein darf. Das bedeutet keineswegs, daß umgekehrt ebenso ein Rechtsanwalt in die Dienste eines Steuerberaters muß treten dürfen, schon gar nicht in die Dienste einer Steuerberatungsgeseilschaft.
c)	Der Antragsteller kann auch nichts für sich daraus herleiten, daß gemäß § 50 Abs. 2 StBerG 1975 neben Steuerberatern auch Rechtsanwälte Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein können. Die Vorschrift regelt, wie der Ehrengerichtshof mit Recht hervorhebt, ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen eine Steuerberatungsgesellschaft in einer bestimmten Rechtsform anerkannt werden kann. Die Bestimmung wurde erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens in den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 7/2852) eingefügt (BT-Drucksache 7/3526). Bis dahin bedurfte es (nach § 17 Abs. 2 StBerG 1961) einer besonderen Genehmigung der obersten Landesbehörde, wenn neben Steuerberatern Angehörige anderer Berufe - auch Rechtsanwälte - Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich
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haftende Gesellschafter von bereits bestehenden Steuerberatungsgesellschaften werden sollten.
Zweck der Neuregelung war es allein, die Angehörigen der Berufe, dje kraft Gesetzes zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, wozu auch die Rechtsanwälte zählen, von der Genehmigungspflicht auszunehmen, um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (vgl. den Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) vom 17. April 1975 A II zu Nr. 27 (§ 50 StBerG) BT-Druck-sache 7/3526 S. 6). Darüber hinausgehende Bedeutung hat die Neuerung nicht. Daß damit in die Berufsordnung der Rechtsanwälte eingegriffen werden sollte mit dem Ziel, das Berufsbild des Rechtsanwalts neu zu prägen, klingt im Gesetzgebungsverfahren nirgends an. Im Gegenteil ist sogar die Problematik der Steuerberatungsgesellschaften in ihrer derzeitigen Ausgestaltung mit der Gefahr des möglicherweise zu großen Einflusses berufsfremder Aktionäre und Gesellschafter auf die Beratungstätigkeit aufgeworfen und erörtert worden. Wegen der dabei auftretenden vielschichtigen Fragen hat der Bundestag aber ausdrücklich von einer Neuregelung insoweit abgesehen und das der weiteren Entwicklung überlassen (Deutscher Bundestag, stenografischer Bericht über die 167. Sitzung vom 24. April 1975 Bl. 11728/11731).
Die Regelung des § 50 Abs. 2 StBerG 1975 greift auch nicht zwangsläufig in das Berufsbild der Rechtsanwälte ein. Welche Folgen es für einen Rechtsanwalt hat, wenn er Mitglied des Vorstands, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft wird, ist vielmehr nach wie vor der für die Rechtsanwälte maßgebenden Berufsordnung zu
 
entnehmen. Allein danach richtet sich, ob er weiter Rechtsanwalt bleiben kann. So war es ihm schon nach dem Steuerberatungsgesetz 1961 verwehrt (BGH NJW 1964, 2063) « und ist es auch weiterhin (BGHSt 27, 390) -, Rechtsanwalt zu sein, wenn einer der Mitgeschäftsführer einer Steuer-beratungs GmbH ein Steuerbevollmächtigter ist. Es kommen also von vornherein nur Gesellschaften in Betracht,deren Vertretungsorganen Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer und sonst keine Angehörigen anderer Berufe angehören.
Wie darüberhinaus die Gesellschaften ausgestaltet sein müssen, damit die Tätigkeit als Vertretungsorgan mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, Ja ob überhaupt eine dementsprechende Gestaltung der Rechtsverhältnisse vor allem bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich ist, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 63, 377, 381; 65, 238, 241; Beschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 31/76 -). Der Frage braucht auch jetzt nicht im einzelnen nachgegangen zu werden, denn der Antragsteller ist nicht Mitgeschäftsführer der Steuerberatungs GmbH, bei der er angestellt ist.
Ob einer der Geschäftsführer dieser Gesellschaft Rechtsanwalt ist, spielt keine Rolle (vgl. BGHZ 35, 287, 291; Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977). Unerheblich ist ferner, ob anderen Rechtsanwälten die Zulassung gewährt oder belassen wird, obgleich die von ihnen ausgeübte anderweitige Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist (BGH NJW 1977, 808, 809, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 62; Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B)	4/74	=	EGE XIII 16, 18 mit
 weiteren Nachweisen; Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977).
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d)	Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen die in BGHZ 65, 238 abgedruckte Senatsentscheidung, in der die tragenden Grundsätze zusammengefaßt sind, nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluß vom 18. August 1976 - 2 BvR 95/76).
III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO, § 13 a FGG. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts, die auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO beruht, ist der Senat von den in BGHZ 39, 110, 115/116 niedergelegten Grundsätzen ausgegangen. Es besteht kein Anlaß, von dem vom Senat in der Regel (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39) angewandten Satz von 100.000 DM nach unten abzuweichen.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal	Girisch
 Pfleger	Siebecke	RÖssler