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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Artur In den Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwaltskammer Justizgebäude, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Gestattung der Bezeichnung MFachanwalt für Steuer recht” Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 21. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen • Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die nach § 223 Abs.3 BRAO ergangen sind, nur statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in* den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 25. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn es einem Rechtsanwalt verweigert wird, sich als "Fachanwalt für Steuerrecht" zu bezeichnen (vgl. für den gleichliegenden Fall der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrechtn die Senatsbeschlüsse vom 22.

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Volltext der Entscheidung

2126 066
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/77 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Artur
 In den
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Rechtsanwaltskammer	Justizgebäude, vertreten
 durch ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Gestattung der Bezeichnung MFachanwalt für Steuer recht”

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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 21. September 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdever-fähren auf 20.000 DM festgesetzt.
30. Juni 1973 in der Bayerischen Finanzverwaltung tätig, zuletzt als Regierungsdirektor und Vorsteher eines Finanzamts. Seit Februar 1976 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Obemburg und dem Landgericht Aschaffenburg zugelassen. Im November 1976 beantragte er, ihm zu gestatten, sich als "Fachanwalt für Steuerrecht" zu bezeichnen.
Gründe :
Der am
1910 geborene Antragsteller war bis
 
Durch Bescheid vom 25. Februar 1977 lehnte der Vorstand der Antragsgegnerin das ab, weil der Antragsteller noch keine drei Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 21. September 1977 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen	•
Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen sind, nur statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in* den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77 und AnwZ (B) 6/77 jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn es einem Rechtsanwalt verweigert wird, sich als "Fachanwalt für Steuerrecht" zu bezeichnen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 27. September 1965
-	AnwZ (B) 6/65; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 =
EGE XII 42; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 21/75). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten (vgl. für den gleichliegenden Fall der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrechtn die Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1962
-	AnwZ (B) 41/61 = EGE VII 41; vom 1. Oktober 1962
-	AnwZ (B) 16/62; vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 69, 32 und NJW 1977, 1778),
 
Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.
Vogt	Kirchhof	Girisch	Gribbohm
 Pfleger	Siebecke	Brandner
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