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BGH

Gericht: BGH

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Senators für Justiz gegen den Beschluß des I. Oktober 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die hauptberufliche Stellung des Antragstellers, in der ihm weder Entscheidungs- noch Zeichnungsbefugnis gewährt sei, nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts entspreche. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 21. Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Senators für Justiz, der sich schon am Verfahren vor dem Ehrengerichtshof nach § 38 Abs.3 BRAO beteiligt hatte. 1. Danach kann, wer in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat. Doch genügt eine Tätigkeit nicht, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist (BGHZ 33, 272, 276; 35, 119, 123; Die Ausgestaltung des Rechts zur Vertretung ist nur eines von mehreren zu beachtenden Merk-malen (BGH NJW 1962, 202 Nr. 6; Beschlüsse vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 18/62 = EGE VII 107; vom 10. Der Senat hatte sich schon einmal mit einem Mitarbeiter in der Steuerabteilung der Schering-AG zu befassen (Beschluß vom 24. Es handelt sich um den jetzigen Leiter dieser Abteilung, Walter EflH^ Er war damals neben dem zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Abteilungsleiter der einzige mit ganzer Arbeitskraft in dieser Abteilung tätige Volljurist und damit der Stellvertreter des Abteilungsleiters. Der Steuerabteilung gehörten außerdem sechs weitere nicht als Volljuristen ausgebildete Sachbearbeiter und mit der Hälfte seiner Arbeitskraft ein weiterer Volljurist sowie einige Schreibkräfte an. An Art und Umfang des Unternehmens und an der Bedeutung der Abteilung, in der der Antragsteller tätig ist, für das Unternehmen, hat sich nichts geändert. Die Position des Antragstellers im Betrieb unterscheidet sich von der seines damaligen Kollegen aber wesentlich. Nach seinen eigenen Angaben im Termin vor dem Senat ist er im wesentlichen mit der Anfertigung von Gutachten befaßt, für die er den Auftrag von seinem Abteilungsleiter erhält. Insgesamt gesehen nimmt er etwa die Stellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ein, der dem Leiter der Steuerabteilung beigeordnet ist, um diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Damit hat er keine genügend "gehobene Stellung" inne, wie sie nach der Rechtsprechung für die Zulassung eines Rechtsanwalts gefordert wird, der in den Diensten eines Unternehmens steht. 3. Ob der Fall des dem Antragsteller in der Steuerabteilung unmittelbar vorgehenden Kollegen, der nicht stellvertretender Abteilungsleiter ist, anders liegt Insbesondere läge darin, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt wird, obgleich sie seinem Kollegen gewährt worden ist, aber möglicherweise auch hätte versagt werden müssen kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Senators der Justiz sind nach alledem zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 3 GG
RechtsanwaltSteuerabteilungAbteilungsleiterAnwZBeschlußPositionUnternehmenStellung

Volltext der Entscheidung

'rt
2133 059
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/76 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
1.	des Assessors Peter	Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
2. des Senat Straße
 für Justiz in B , B|
Beteiligten und Beschwerdeführers,
 gegen
die RechtsanwaltskammerB ihren Präsidenten, Bu|HBallee
 vertreten durch B i
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Senators für Justiz gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 21. Juni 1976 werden zurück-gewieseh.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
/ *
 
Gründe :
I.
Der am	1944	geborene	Antragsteller bestand
 am 16. Mai 1974 die große juristische Staatsprüfung. Seit Juni 1974 steht er im Dienst der ScflH^AG in B0H|. Er ist Mitarbeiter in deren Steuerabteilung. Seit April 1975 ist er Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Seit Juni 1975 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin. Er beabsichtigt, seine bisherige Stellung bei der Sc^HIM-AG und seine Tätigkeit als Abgeordneter beizubehalten. Seine Arbeitgeberin hat ihm die Genehmigung, die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben* allgemein und unwiderruflich erteilt. Solange er Abgeordneter ist, wird er bei der Sc^HB~AG nur verkürzt beschäftigt, d.h. zu 75 % der normalen Arbeitszeit, also täglich sechs Stunden.
Beginn und Ende seiner Arbeitszeit kann der Antragsteller selbständig bestimmen. Seine Kanzlei will er gemeinsam mit Rechtsanwalt DflHHHl BfHIHt Kl Straße A einrichten.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 15. Oktober 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die hauptberufliche Stellung des Antragstellers, in der ihm weder Entscheidungs- noch Zeichnungsbefugnis gewährt sei, nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts entspreche.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 21. Juni 1976 zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt.
Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Senators für Justiz, der sich schon am Verfahren vor dem Ehrengerichtshof nach § 38 Abs. 3 BRAO beteiligt hatte.
II.
Die Rechtsmittel sind nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BRAO zulässig. Sie haben keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluß steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
1. Danach kann, wer in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat. Dabei ist nicht unbedingt eine Spitzenstellung oder eine anderweitige Position als Führungskraft zu fordern. Doch genügt eine Tätigkeit nicht, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist (BGHZ 33, 272, 276; 35, 119, 123;
BGH Beschlüsse vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 12/60 =
EGE VI 34; vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 = EGE VI 98; vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 37/61 « EGE VII 36; vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 17/62; vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = EGE IX 71; vom 10. November 1969
//'f
 
- AnwZ (B) 8/69 - EGE XI 3; vom 12. Juli 1971
- AnwZ (B) 3/71; vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 8/74; vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 = Betrieb 1975, 1844; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 27/75). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers innerhalb des Unternehmens an, sowie auf Art und Umfang des Unternehmens. Die Ausgestaltung des Rechts zur Vertretung ist nur eines von mehreren zu beachtenden Merk-malen (BGH NJW 1962, 202 Nr. 6; Beschlüsse vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 18/62 = EGE VII 107; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75).
2.	Der Senat hatte sich schon einmal mit einem Mitarbeiter in der Steuerabteilung der Schering-AG zu befassen (Beschluß vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 EGE IX 71). Es handelt sich um den jetzigen Leiter dieser Abteilung, Walter EflH^ Er war damals neben dem zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Abteilungsleiter der einzige mit ganzer Arbeitskraft in dieser Abteilung tätige Volljurist und damit der Stellvertreter des Abteilungsleiters. Ihm war Handlungsvollmacht in der Weise erteilt,
&	daß	er die Gesellschaft zusammen mit einem Vorstands-
mitglied oder einem Prokuristen in allen Angelegenheiten vertreten konnte, die seine Aufgaben im Rahmen seines Arbeitsgebiets mit sich brachten. Der Steuerabteilung gehörten außerdem sechs weitere nicht als Volljuristen ausgebildete Sachbearbeiter und mit der Hälfte seiner Arbeitskraft ein weiterer Volljurist sowie einige Schreibkräfte an.
Euler hatte bereits damals die ihm übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich zu bearbeiten
 
und zu erledigen. Eine Ausnahme bestand nur dann, wenn es um die Lösung besonders komplexer Fragen ging. In diesen Ausnahmefällen hatte er die Entscheidung des Leiters der Steuerabteilung vorzubereiten. Im Rahmen seiner Zuständigkeit hatte Euler auch die notwendigen Verhandlungen mit Gerichten, Finanzbehörden und anderen Stellen in eigener Verantwortung zu führen und seine Gesellschaft dabei zu vertreten.
Die Steuerabteilung der Sc|mP-AG ist inzwischen auf insgesamt 15 Personen angewachsen, darunter 4 Volljuristen. An Art und Umfang des Unternehmens und an der Bedeutung der Abteilung, in der der Antragsteller tätig ist, für das Unternehmen, hat sich nichts geändert. Insofern kann an die Senatsentscheidung vom 24. April 1967 angeknüpft werden.
Die Position des Antragstellers im Betrieb unterscheidet sich von der seines damaligen Kollegen aber wesentlich. So ist er nicht der stellvertretende Abteilungsleiter, sondern der vierte und damit dienstjüngste, also letzte der in der Steuerabteilung eingesetzten Volljuristen. Er hat auch (noch) keine Handlungsvollmacht, sondern nur eine betriebsinterne ”Zeichnungswbefugnis.
Nach seinen eigenen Angaben im Termin vor dem Senat ist er im wesentlichen mit der Anfertigung von Gutachten befaßt, für die er den Auftrag von seinem Abteilungsleiter erhält. Auch wenn er sonst in konkreten Fällen eingesetzt wird, geschieht das auf besondere Anweisung des Abteilungsleiters. Ein eigenes Ressort, in dem er selbständig und zu demindest mit einer gewissen Eigenverant-
wortlichkeit tätig ist, hat er nicht, auch wenn er sich inzwischen auf einzelne Gebiete, z.B. die Investitionszulage, spezialisiert haben mag, die aber in ihrer Bedeutung nicht sehr ins Gewicht fallen. Insgesamt gesehen nimmt er etwa die Stellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ein, der dem Leiter der Steuerabteilung beigeordnet ist, um diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Von ihm erhält der Antragsteller denn auch die jeweiligen Einzelaufträge. Eigene Entscheidungsbefugnis fehlt dem Antragsteller ganz. Eine Vertretung der Gesellschaft nach außen kommt nach seinen Angaben für ihn bei der Art der für ihn anfallenden Geschäfte nicht in Betracht.
Damit hat er keine genügend "gehobene Stellung" inne, wie sie nach der Rechtsprechung für die Zulassung eines Rechtsanwalts gefordert wird, der in den Diensten eines Unternehmens steht. Seine Tätigkeit ist vielmehr nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu werten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie hoch seine jetzigen Bezüge sind, wie sein Arbeitsvertrag im einzelnen ausgestaltet ist und wie frei er über seine Dienstzeit verfügen kann. Eine Gesamtbetrachtung, die alle diese Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigt, läßt gleichwohl seine Position nicht als hinreichend herausgehoben erscheinen. Seine Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus von Berlin hat auf seine Stellung im Betrieb der S(fBB"AG keinen Einfluß.
3.	Ob der Fall des dem Antragsteller in der Steuerabteilung unmittelbar vorgehenden Kollegen, der nicht stellvertretender Abteilungsleiter ist, anders liegt
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und dieser Mitarbeiter deshalb - wenigstens nach seiner derzeitigen Position im Betrieb - zu Recht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, kann offenbleiben. Selbst wenn das nicht so wäre, könnte der Antragsteller daraus nichts für sich herleiten. Insbesondere läge darin, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt wird, obgleich sie seinem Kollegen gewährt worden ist, aber möglicherweise auch hätte versagt werden müssen kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn niemand hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung, die darauf gerichtet wäre, daß in anderen Fällen gemachte Fehler wiederholt werden müßten (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 3/74 - mit Nachweisen).
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III.
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Senators der Justiz sind nach alledem zurückzuweisen.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal	Girisch
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer
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