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BGH

Gericht: BGH

März 1974 bei dem Amtsgericht Stadthagen und dem Landgericht Bückeburg zugelassen sind und ihre Kanzlei seitdem im früheren Bezirk des Amtsgerichts Rodenberg beibehalten haben, beim Landgericht Hannover zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist (§ 227 a Abs. 2 BRAO)." Februar 1974 beim Amtsgericht Stadthagen zugelassenen Rechtsanwälte auf Grund der allgemeinen Feststellung, die die Antragsgegnerin gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO traf, (außer beim Amtsgericht Stadthagen und beim Landgericht Bückeburg) auch beim Landgericht Hannover zugelassen. b) Der Antragsteller war seit 1951 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rodenberg, und zwar mit dem zu diesem Amtsgerichtsbezirk gehörenden Niederlassungsort Bad Nenndorf, wo er heute noch wie damals seine Kanzlei hat, sowie bei dem übergeordneten Landgericht Bückebürg zugelassen. Mit Rücksicht auf die damals unmittelbar bevorstehenden gerichtsorganisatorischen Änderungen ist dann der Antragsteller auf seinen Antrag durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 8. April 1974 suchte der Antragsteller beim Präsidenten des Oberlandesgerichts darum nach, außer beim Amtsgericht Stadthagen und beim Landgericht Bückeburg auch beim benachbarten Landgericht Hannover zugelassen zu werden. Oktober 1974 die Antragsgegnerin eine Verfügung, sie sehe sich "nicht in der Lage, allgemein festzustellen, daß die gleichzeitige Zulassung der im früheren Amtsgerichtsbezirk Rodenberg ansässigen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Hannover zur Vermeidung von Härten für diese Rechtsanwälte geboten ist (§ 227 a BRAO) oder der Rechtspflege dienlich sein würde (§24 BRAO)". Oktober 1974 aufgehoben und die Antragsgegnerin für verpflichtet erklärt, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs erneut zu bescheiden. Diese Rechtsauffassung geht dahin, der Antrag auf Zulassung beim Landgericht Hannover hätte nicht nach § 227 a BRAO zurückgewiesen werden dürfen, vielmehr hätte die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erst näher untersucht werden müssen. 1. Die Auffassung der Antragsgegnerin, daß § 227 a BRAO schon deswegen unanwendbar sei, weil aus dem Bezirk des früheren Amtsgerichts Rodenberg kein Teil "in einem relevanten Ausmaß" einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugelegt worden sei, trifft im Hinblick auf die Umgliederung der, wenn auch kleinen, Gemeinde Idensermoor-Niengraben nicht zu. Die Umlegung eines wenn auch noch so geringen Teiles eines Amtsgerichtsbezirks in einen anderen als den bisherigen Landgerichtsbezirk macht daher, Jedenfalls wenn einer der beteiligten Rechtsanwälte es beantragt, die Prüfung gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO durch die Landes Justizverwaltung unerläßlich, ob ein Härtefall eingetreten ist. Mit der Bemerkung, durch die Umlegung der kleinen Gemeinde Idensermoor-Niengraben sei kein Teil des Amtsgericht sbezirks Rodenberg "in einem relevanten Ausmaß" aus dem bisherigen in einen anderen Landgerichtsbezirk umgelegt worden, hat allerdings die Antragsgegnerin zugleich ihre Meinung erkennen lassen, das Ausscheiden einer so kleinen Gemeinde mit nur 143 Einwohnern (rund 1/2 % der Gerichtseingesessenen des Amtsgerichtsbezirks Rodenberg) könne für die Rodenberger Anwälte nicht als "Härte" im Sinne des § 227 a Abs. 2 BRAO erachtet werden. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin in beiden gerichtlichen Rechtszügen ergibt sich weiter, daß sie als "Härten" im Sinne der Vorschrift nur diejenigen Nachteile für die Rechtsanwälte des betreffenden Amtsgerichtsbezirks gelten lassen will, die unmittelbar durch den Übergang eines Teiles (von Teilen) des Amtsgerichtsbezirks in einen anderen als den bisherigen Landgerichtsbezirk verursacht worden sind. "Härten" - als Voraussetzung der "allgemeinen Feststellung" nach § 227 a Abs. 2 BRAO - müssen nicht solche sein, die den Rechtsanwälten eines früheren Amtsgerichtsbezirks immittelbar durch die Änderung dieses ihres eigenen Bezirks erwachsen sind. Unter ihrer Berücksichtigung ist dann zu prüfen, ob ihnen durch die gleichzeitige Zulassung der Anwälte des betreffenden Bezirks auch bei dem weiteren Landgericht abgeholfen werden kann. Formal setzt diese Prüfung nur voraus, daß irgendein Teil des betreffenden Amtsgerichtsbezirks, mag er auch noch so klein und wenig besiedelt sein, aus dem bisherigen in einen anderen Landgerichtsbezirk umgelegt worden ist. Die hiernach infolge der Umlegung der Gemeinde Idensermoor-Niengraben zulässige und im übrigen gebotene Prüfung ergibt, daß zur Vermeidung von Härten für die am 28. Februar 1974 im Amtsgerichtsbezirk Rodenberg zugelassenen und dort verbliebenen Rechtsanwälte die Zulassung zugleich auch beim Landgericht Hannover geboten ist. Es liegt auf der Hand, daß es für die auf diese Weise klar und eindeutig gegenüber ihren Stadthagener Kollegen benachteiligten Anwälte im Bezirk des früheren Amtsgerichts Rodenberg eine besondere, zusätzliche Härte darstellt, daß sie selbst nur beim Landgericht Bückeburg zugelassen sind, während die Stadthagener Anwälte - im Hinblick auf die Umgliederung von Steinhude und Großenheidorn - die Zulassung zugleich auch beim Landgericht Hannover erhalten haben. Umstände, die in diesem Sinne gemäß § 24 BRAO für die gleichzeitige Zulassung der Rodenberger Anwälte auch beim Landgericht Hannover sprechen, hat weder der Antragsteller geltend gemacht, noch sind sie sonst erkennbar.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
HannoverBezirkAnwaltHärteLandgerichtRodenbergRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

2124 036
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/75 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Justizverwaltung des Landes NiederSachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts C0|B,
Antragsgegnerin und Be schwerdeführerin,
 gegen
den Rechtsanwalt Friedrich Frhr. Lsffigwerth von S	^mmstraße	fl|,
Antragsteller und Be schwerdegegner,
 wegen Simultanzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 7. August 1975 wird zurückgewiesen.
Jedoch tritt an Stelle des zweiten Satzes der Beschlußformel folgender Satz:
"Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, allgemein festzustellen, daß bis zu dem 29. Februar 1984 die gleichzeitige Zulassung der am 28. Februar 1974 bei dem Amtsgericht Rodenberg und dem Landgericht Bückeburg zugelassenen Rechtsanwälte, die seit dem 1. März 1974 bei dem Amtsgericht Stadthagen und dem Landgericht Bückeburg zugelassen sind und ihre Kanzlei seitdem im früheren Bezirk des Amtsgerichts Rodenberg beibehalten haben, beim Landgericht Hannover zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist (§ 227 a Abs. 2 BRAO)."
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
A) 1. Im Zuge der kommunalen Neugliederung wurden im Großraum Hannover zu dem 1. März 1974 verschiedene organisatorische Änderungen durchgeführt. Unter anderem wurden durch zwei an diesem Tag in Kraft getretene niedersächsische Gesetze, nämlich das '•Gesetz über die kommunale Neugliederung im Raum Hannover" vom 11. Februar 1974 (GVB1 S. 57) sowie das "Vierte Gesetz zur Neugliederung der Gerichte im Anschluß an die kommunale Gebietsreform" vom 20. Februar 1974 (GVB1 S. 117),
a)	das zu dem Bezirk des Landgerichts Bückeburg gehörende Amtsgericht Rodenberg aufgelöst,
b)	aus seinem bisherigen Bezirk, dem insgesamt 25 371 Gerichtseingesessene angehörten, die Gemeinde Idensermoor-Niengraben mit 143 Einwohnern ausund der Stadt Wunstorf sowie dem Bezirk des dem Landgericht Hannover unterstellten Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. angegliedert,
c)	der gesamte Bezirk des bisherigen Amtsgerichts Rodenberg im übrigen dem Bezirk des dem Landgerichtsbezirk Bückeburg angehörenden Amtsgerichts Stadthagen zugelegt,
d)	aus dem Bezirk des Amtsgerichts Stadthagen andererseits die Gemeinden Steinhude und Großenheidorn mit zusammen 6 575 Einwohnern ausgegliedert und dem Amtsgerichtsbezirk Neustadt a. Rbge. und damit dem Landgerichtsbezirk Hannover eingefügt.
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2.	a) Infolge dieser Änderungen wurden die am 28. Februar 1974 beim Amtsgericht Stadthagen zugelassenen Rechtsanwälte auf Grund der allgemeinen Feststellung, die die Antragsgegnerin gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO traf, (außer beim Amtsgericht Stadthagen und beim Landgericht Bückeburg) auch beim Landgericht Hannover zugelassen.
b) Der Antragsteller war seit 1951 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rodenberg, und zwar mit dem zu diesem Amtsgerichtsbezirk gehörenden Niederlassungsort Bad Nenndorf, wo er heute noch wie damals seine Kanzlei hat, sowie bei dem übergeordneten Landgericht Bückebürg zugelassen.
Mit Rücksicht auf die damals unmittelbar bevorstehenden gerichtsorganisatorischen Änderungen ist dann der Antragsteller auf seinen Antrag durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 8. Februar 1974 "nach Aufhebung des Amtsgerichts Rodenberg mit Wirkung vom 1. März 1974 anderweitig als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Stadthagen" zugelassen worden, wobei die Anwaltszulassung bei dem Landgericht Bückeburg als "hier von nicht berührt" erklärt wurde.
3.	Mit Schriftsatz vom 26. April 1974 suchte der Antragsteller beim Präsidenten des Oberlandesgerichts darum nach, außer beim Amtsgericht Stadthagen und beim Landgericht Bückeburg auch beim benachbarten Landgericht Hannover zugelassen zu werden. Um die gleiche Zeit beantragten auch zwei weitere Rechtsanwälte aus dem Bezirk des ehemaligen Amtsgerichts Rodenberg ihre Simultanzu-
lassung beim Landgericht Hannover. Zu diesen Anträgen wurden die Präsidenten der Landgerichte Bückeburg und Hannover sowie der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Celle gehört.
Auf Vorschlag des Oberlandesgerichtspräsidenten erließ schließlich am 8. Oktober 1974 die Antragsgegnerin eine Verfügung, sie sehe sich "nicht in der Lage, allgemein festzustellen, daß die gleichzeitige Zulassung der im früheren Amtsgerichtsbezirk Rodenberg ansässigen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Hannover zur Vermeidung von Härten für diese Rechtsanwälte geboten ist (§ 227 a BRAO) oder der Rechtspflege dienlich sein würde (§24 BRAO)". Sie beauftragte den Oberlande sgerichtspräsidenten, demgemäß den Antragsteller abschlägig zu bescheiden. Dies tat der Oberlandesgerichtspräsident mit seiner Verfügung vom 14. Oktober 1974.
Hiergegen suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 14. Oktober 1974 aufgehoben und die Antragsgegnerin für verpflichtet erklärt, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs erneut zu bescheiden. Diese Rechtsauffassung geht dahin, der Antrag auf Zulassung beim Landgericht Hannover hätte nicht nach § 227 a BRAO zurückgewiesen werden dürfen, vielmehr hätte die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erst näher untersucht werden müssen. Unter Umständen wäre der Antrag auch unter dem Gesichtspunkt des § 24 BRAO zu würdigen.
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Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
B) Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
I.	Zu Unrecht hat es die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Oktober 1974 abgelehnt, im Hinblick auf die im März 1974 eingetretenen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen für die ehemals Rodenberger Anwälte eine allgemeine Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffen.
1.	Die Auffassung der Antragsgegnerin, daß § 227 a BRAO schon deswegen unanwendbar sei, weil aus dem Bezirk des früheren Amtsgerichts Rodenberg kein Teil "in einem relevanten Ausmaß" einem anderen als dem bisherigen Landgerichtsbezirk zugelegt worden sei, trifft im Hinblick auf die Umgliederung der, wenn auch kleinen, Gemeinde Idensermoor-Niengraben nicht zu. Jede - auch eine nur geringfügige - Veränderung eines Amtsgerichtsbezirks durch die Gebietsreform erfüllt die Voraussetzung des
§ 227 a Abs. 1 BRAO. Die Umlegung eines wenn auch noch so geringen Teiles eines Amtsgerichtsbezirks in einen anderen als den bisherigen Landgerichtsbezirk macht daher, Jedenfalls wenn einer der beteiligten Rechtsanwälte es beantragt, die Prüfung gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO durch die Landes Justizverwaltung unerläßlich, ob ein Härtefall eingetreten ist.
2.	Mit der Bemerkung, durch die Umlegung der kleinen Gemeinde Idensermoor-Niengraben sei kein Teil des Amtsgericht sbezirks Rodenberg "in einem relevanten Ausmaß" aus dem bisherigen in einen anderen Landgerichtsbezirk
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umgelegt worden, hat allerdings die Antragsgegnerin zugleich ihre Meinung erkennen lassen, das Ausscheiden einer so kleinen Gemeinde mit nur 143 Einwohnern (rund 1/2 % der Gerichtseingesessenen des Amtsgerichtsbezirks Rodenberg) könne für die Rodenberger Anwälte nicht als "Härte" im Sinne des § 227 a Abs. 2 BRAO erachtet werden. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin in beiden gerichtlichen Rechtszügen ergibt sich weiter, daß sie als "Härten" im Sinne der Vorschrift nur diejenigen Nachteile für die Rechtsanwälte des betreffenden Amtsgerichtsbezirks gelten lassen will, die unmittelbar durch den Übergang eines Teiles (von Teilen) des Amtsgerichtsbezirks in einen anderen als den bisherigen Landgerichtsbezirk verursacht worden sind. Sie ist ersichtlich der Auffassung, es komme nur darauf an, ob der Verlust einer mehr oder weniger großen Zahl von Gerichtseingesessenen und damit von den ernstlich in Betracht zu ziehenden Mandanten der Rechtsanwälte des Amtsgerichtsbezirks unmittelbar durch die Umlegung des Gebietsteiles eingetreten oder mindestens zu befürchten ist.
Demgegenüber teilt der Senat die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß der Begriff der "Härten" im Sinne des § 227 a Abs. 2 BRAO nicht so eng zu begrenzen ist. "Härten" - als Voraussetzung der "allgemeinen Feststellung" nach § 227 a Abs. 2 BRAO - müssen nicht solche sein, die den Rechtsanwälten eines früheren Amtsgerichtsbezirks immittelbar durch die Änderung dieses ihres eigenen Bezirks erwachsen sind. Solche "Härten" können vielmehr auch dann vorliegen, wenn infolge der Gebietsreform nunmehr im selben Amtsge-
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richtsbezirk Rechtsanwälte tätig sind, die vor der Gebietsreform zu verschiedenen benachbarten früheren Amtsgerichtsbezirken gehört haben, welche durch die Gebietsreform ganz oder teilweise zusammengelegt worden sind. In solchen Fällen können Härten dann entstehen, wenn ein Teil der nunmehr im selben Amtsgerichtsbezirk tätigen Rechtsanwälte - infolge der an deren früherem Amtsgerichtsbezirk vorgenommenen Gebietsveränderungen -die von den übrigen Rechtsanwälten desselben jetzigen Amtsgerichtsbezirks erstrebte Simultanzulassung gemäß § 227 a BRAO bereits erlangt hat.
Bei allen Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung ist an dem gesetzlichen Grundsatz der Singularzulassung des Anwalts festgehalten worden. Die §§ 24,
227 a und 227 b lassen aber erkennen, daß der Grundsatz nicht starr eingehalten werden soll. Den §§ 227 a und 227 b ist als der im Vordergrund stehende Wille des Gesetzes zu entnehmen, daß die in einem bestimmten Bezirk bereits zugelassenen Anwälte davor bewahrt werden sollen, in ihrer Berufsausübung durch die staatlich verfügten Änderungen der Gerichtsbezirke geschädigt zu werden. Damit dieser gesetzliche Zweck erreicht werden kann, ist es erforderlich, auch die oben genannten ’’mittelbaren Härten" anzuerkennen. Unter ihrer Berücksichtigung ist dann zu prüfen, ob ihnen durch die gleichzeitige Zulassung der Anwälte des betreffenden Bezirks auch bei dem weiteren Landgericht abgeholfen werden kann. Formal setzt diese Prüfung nur voraus, daß irgendein Teil des betreffenden Amtsgerichtsbezirks, mag er auch noch so klein und wenig besiedelt sein, aus dem bisherigen in einen anderen Landgerichtsbezirk umgelegt worden ist. Unter dieser Voraussetzung sind dann jedenfalls alle gleich
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zeitig vorgenommenen, aufeinander abgestimmten gerichtsorganisatorischen Maßnahmen daraufhin zu prüfen, ob und welche "Härten11 sie für die beteiligten Rechtsanwälte herbeigeführt haben.
3.	Die hiernach infolge der Umlegung der Gemeinde Idensermoor-Niengraben zulässige und im übrigen gebotene Prüfung ergibt, daß zur Vermeidung von Härten für die am 28. Februar 1974 im Amtsgerichtsbezirk Rodenberg zugelassenen und dort verbliebenen Rechtsanwälte die Zulassung zugleich auch beim Landgericht Hannover geboten ist.
Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, daß nach der Auflösung des Amtsgerichts Rodenberg viele der ehemals Rodenberger Gerichtseingesessenen, wenn sie beim Amtsgericht Stadthagen einen Prozeß zu führen haben, sich nicht mehr an Rodenberger Anwälte, sondern unmittelbar an in Stadthagen ansässige Anwälte wenden. Ebenso wird selten von auswärtigen Kollegen, wenn deren Mandanten beim Amtsgericht Stadthagen statt beim bisher zuständigen Amtsgericht Rodenberg einen Prozeß zu führen haben, noch den auswärts und ziemlich weit entfernt wohnenden Rodenberger und Bad Nenndorfer Rechtsanwälten das Mandat übertragen werden, sondern in solchen Fällen werden vielfach die in Stadthagen selbst praktizierenden Anwälte das Mandat erhalten. Dazu kommt, daß die im früheren Bezirk des Amtsgerichts Rodenberg praktizierenden Anwälte - mögen sie in Rodenberg selbst oder, wie der Antragsteller, in Bad Nenndorf ihre Wohnung und ihre Kanzlei haben - ohnehin größeren Aufwand an Zeit, Mühe und Geld dadurch haben, daß sie jetzt beim und mit dem
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weiter entfernten Amtsgericht Stadthagen zu tun haben statt früher mit dem Amtsgericht Rodenberg.
Es liegt auf der Hand, daß es für die auf diese Weise klar und eindeutig gegenüber ihren Stadthagener Kollegen benachteiligten Anwälte im Bezirk des früheren Amtsgerichts Rodenberg eine besondere, zusätzliche Härte darstellt, daß sie selbst nur beim Landgericht Bückeburg zugelassen sind, während die Stadthagener Anwälte - im Hinblick auf die Umgliederung von Steinhude und Großenheidorn - die Zulassung zugleich auch beim Landgericht Hannover erhalten haben. Zur Vermeidung von Härten erscheint daher die oben im Beschlußsatz niedergelegte Feststellung geboten.
Diese vom Antragsteller von Anfang an und auch im Beschwerderechtszug angestrebte Entscheidung kann der Senat selbst treffen. Alle Umstände, die für die Prüfung in Betracht kommen, ob die Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO geboten ist, sind aufgeklärt. Eine andere Entscheidung kommt nach Sachund Rechtslage nicht mehr in Betracht. Es hat daher keinen Sinn, der Antragsgegnerin noch eine weitere Prüfung aufzugeben, wie es der Ehrengerichtshof getan hat. II.
II. Soweit der Antragsteller sein Begehren auf Simultanzulassung beim Landgericht Hannover auf den § 24 BRAO stützen will, könnte seinen Anliegen nicht stattgegeben werden. Während die gleichzeitige Zulassung von Rechtsanwälten bei einem auswärtigen Landgericht nach § 227 a BRAO davon abhängt, daß sie Mzur Vermeidung von Härten für die (beteiligten) Rechtsanwälte geboten” ist, kommt es nach § 24 BRAO grundsätzlich gerade nicht auf die Interessen der Rechtsanwälte an. Die gleichzei-
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tige Zulassung nach der letztgenannten Vorschrift hängt vielmehr allein davon ab, daß sie "der Rechtspflege dienlich" ist. Dabei ist Zurückhaltung geboten (BGHZ 42, 207, 209; 47, 15 ff; BGH in EGE XI 59 ff).
Umstände, die in diesem Sinne gemäß § 24 BRAO für die gleichzeitige Zulassung der Rodenberger Anwälte auch beim Landgericht Hannover sprechen, hat weder der Antragsteller geltend gemacht, noch sind sie sonst erkennbar.
Vogt Kirchhof	Börtzler	Girisch
 Correll
Petersen
 Kohlndorfer