* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dezember 2007 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 10. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. 4 Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
10EintrittAnwZZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/07
BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren
 gegen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
 am 10. Dezember 2007 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	1994	zur	Rechtsanwaltschaft	zugelassen. Die
 Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	den	Antrag	auf	gerichtliche	Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 10. Juli 2007 nochmals widerrufen,
-3-
nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.
4	Durch	den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache
 hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem der Antragsteller sich zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt
 des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Hirsch	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Hauger	Kappelhoff	Stüer
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 24/06 -
Schaal