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BGH · rens AnwZ (B) 45/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rens AnwZ (B) 45/06

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 10. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen. 1 Der Antragsteller hat im Vorgriff auf den später erfolgten Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 45/06 vor dem Senat ist, die gerichtliche Feststellung beantragt, der nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vermutete Vermögensverfall sei nicht eingetreten.

FeststellungKostenAnhörungsrügeAnwZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/06
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2006 in dem Verfahren
 wegen Feststellung des Fehlens von Widerrufsvoraussetzungen
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
 am 10. Oktober 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Der	Antragsteller	hat	im Vorgriff auf den später erfolgten Widerruf seiner
 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 45/06 vor dem Senat ist, die gerichtliche Feststellung beantragt, der nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vermutete Vermögensverfall sei nicht eingetreten. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat der Senat als unstatthaft verworfen. In dem angegriffenen Beschluss hat er sich mit den von dem Antragsteller in seiner Anhörungsrüge da-
gegen vorgebrachten Gesichtspunkten im Einzelnen befasst und ihm damit rechtliches Gehör gewährt.
Terno	Basdorf	Otten
 Wüllrich	Hauger	Kappelhoff
 Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2006 - II ZU 15/05 -
Schmidt-Räntsch