Oktober 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners, durch welche die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen worden war, zurückgewiesen. Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs ist dem Beschwerdeführer am Mittwoch, den 25.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 27/98 vom 5. Oktober 1998 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. Oktober 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 1998 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe; Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners, durch welche die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen worden war, zurückgewiesen. Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs ist dem Beschwerdeführer am Mittwoch, den 25. Februar 1998, zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof erst am Donnerstag, den 12. März 1998, eingegangen. Damit hat der Beschwerdeführer die Zweiwochenfrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht gewahrt. Sein Rechtsmittel ist daher unzulässig. Der Senat verwirft es ohne mündliche Verhandlung (BGHZ 44, 25). Deppert Fischer Basdorf Ganter Hase Kieserling Christian