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BGH

Gericht: BGH

hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 5. Januar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Gründe Der Senat hat den Berichtigungsbeschluß des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 1. Dieser Beschluß hat zutreffend darauf verwiesen, daß nach Ziffer 70 der Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz über Angelegenheiten der Rechtsanwälte vom 22.

JustizSenatsverwaltungBerlinBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
) 27/97
BESCHLUSS
vom 5. Januar 1998
In dem Verfahren
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 5. Januar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Das Rubrum des Beschlusses vom 29. September 1997 wird dahin berichtigt, daß Antragsgegnerin die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21 - 25, Berlin-Schöneberg, ist.
Der letzte Satz des 2. Absatzes auf Seite 3 der Entscheidung entfällt ersatzlos .
Gründe
 Der Senat hat den Berichtigungsbeschluß des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 1. April 1997 - der im Entscheidungstenor genannt wurde - versehentlich nicht berücksichtigt. Dieser Beschluß hat zutreffend darauf verwiesen, daß nach Ziffer 70 der Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz über Angelegenheiten der Rechtsanwälte vom 22. April 1996 (nicht 1995) - abgedruckt im Amtsblatt für Berlin 1996,
S. 1738, 1741 - es hinsichtlich der Verfahren nach dem Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen
3
und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) bei der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz verbleibt.
Deppert	van	Gelder	Fischer	Otten
 Salditt	Müller	Christian