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BGH

Gericht: BGH
GläubigerinAnspruchBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 27/95
vom 30. Oktober 1995
in dem Verfahren
 desAssessors Joachim WJ Straße tP* N|
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Partner,
 und
gegen
 die Rechtsanwaltskammer Stuttgart, GflHBPstraße flp, Sfl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Mai 1995 aufgehoben .
Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 6. September 1994 angeführte Versagungsgrund nicht mehr vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
!
 
Gründe
I.
Der Antragsteller war Rechtsanwalt und beim Amtsgericht und Landgericht Heilbronn zugelassen. Mit Verfügung vom 11. September 1987, die rechtskräftig wurde, nahm die LandesJustizverwaltung seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe seiner Kanzlei (§ 14 Abs. 1 Nr. 7, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F.) zurück.
Der Antragsteller hat unter dem 1. Oktober 1993 seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Nürtingen und beim Landgericht Stuttgart beantragt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 6. September 1994 den Versagungsgrund des §7 Nr. 9 BRAO geltend gemacht. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) und auch begründet.
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1.	Ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 9 BRAO hat allerdings ursprünglich Vorgelegen. Nach der genannten Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Bewerber sich in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, befindet und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Zutreffend haben dies die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten vom 6. September 1994 und auch noch der Anwaltsgerichtshof in dem angefochtenen Beschluß unter näherer Würdigung der einzelnen vom Antragsteller selbst vorgetragenen Verbindlichkeiten und der Unsicherheiten, die hinsichtlich ihrer Regulierung bestanden, angenommen.
2.	Obwohl grundsätzlich das ordnungsgemäß erstattete Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskämmer gemäß § 9 Abs. 2, § 38 Abs. 2 BRAO die Grundlage des gesamten gerichtlichen Verfahrens ist, kann das Gericht den nachträglichen Wegfall des in dem Gutachten geltend gemachten Versagungsgrundes noch im laufenden Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82 - NJW 1982, 2782). Handelt es sich um den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 9 BRAO, so ist mithin entscheidend, ob der Vermögensverfall des Bewerbers zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist. Das nimmt der Senat hier (nach dem Stand der vor dem 30. Oktober 1995 gewechselten Schriftsätze, ohne Einbeziehung der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1995 noch vorgelegten weiteren Belege) an.
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Die Verbindlichkeiten, die in dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs erörtert werden, sind mit Ausnahme der Forderung der Frau RflHV a-*-s erledigt anzusehen:	Der	Anspruch	der Firma Deutscher Inkasso-Dienst
 ist einvernehmlich nach einer Zahlung von 7.000 DM, die am 10. Juli 1995 erfolgte, erloschen. Was die Forderungen des Finanzamts Heilbronn angeht, so hat der Antragsteller eine Bestätigung des Sachbearbeiters vom 5. September 1995 vorgelegt, wonach der Antragsteller derzeit beim Finanzamt Heilbronn keine Steuerschulden hat. Auch die Ansprüche des Steuerberaters Koch sind, wie sich aus dem Schreiben der Bevollmächtigten dieses Gläubigers vom 17. Juli 1995 ergibt, durch Zahlung befriedigt. Bezüglich der angeblichen Ansprüche der Frau h||HB (oder eines Hussain 4P ist zwar der eigene Vortrag des Antragstellers nicht ganz klar und widerspruchsfrei; es liegt jedenfalls gegen den Antragsteller kein Titel vor, und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller nach der Abweisung der Klage der Frau HH^p durch ein Prozeßurteil von ihr oder einem anderen noch einmal in Anspruch genommen werden wird.
Über die verbleibende Forderung der Frau (147.813,43 DM) hat der Antragsteller eine auf den 23. Februar 1995 datierte und jedenfalls bis zu dem 19. September 1995 auch von der Gläubigerin persönlich Unterzeichnete Vereinbarung geschlossen, in der sich die Gläubigerin damit einverstanden erklärt, daß der Antragsteller seine Schuld in Raten von monatlich 600 DM beginnend ab 1. Juni 1995 begleicht und der Restschuldbetrag erst ab 1. Januar 2000 mit 5 % p.a. verzinst wird. Anhaltspunkte dafür, daß diese Vereinbarung, mit der die Gläubigerin - die Mutter der frühe-
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ren Lebensgefährtin des Antragstellers - diesem allerdings sehr entgegengekommen ist, nicht verbindlich oder nicht erfüllbar wäre, sind nicht gegeben. Die Gläubigerin ist im übrigen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers durch eine Grundschuld an einem Grundstück seiner Eltern dinglich gesichert. Der Senat sieht die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen auch als ausreichende Belege dafür an, daß die Gläubigerin ab Juni 1995 die vom Antragsteller versprochenen monatlichen Raten - tatsächlich jeweils 700 DM - jedenfalls in der Zeit von Juni bis September 1995 (durch Zahlungen auf das in der Stundungs- und Tilgungsvereinbarung angegebene Konto, das auf den Namen der Tochter der Gläubigerin geführt wird) erhalten hat.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs aufzuheben und antragsgemäß festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO nicht (mehr) gegeben ist.
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III.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten würde der Billigkeit nicht entsprechen (§ 13 a Abs. 1 FGG).
Odersky	Ulsamer	Deppert	Streck
 Weise	Hase	Schott
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