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BGH

Gericht: BGH

Senats des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen, ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1992 ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf der Grundlage des S 4 RAG. Sie ist der Auffassung, die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 RAG seien gegeben, weil sie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erforderliche juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf von mindestens zwei Jahren Dauer dadurch belegen könne, daß sie von August 1983 bis Januar 1990 als Gerichts Sekretärin bei verschiedenen Kreisgerichten und seit dem 1. Die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs.4 und 5 RAG, Art. 21 Abs. 5 und 7 BRAO-NeuordnungsG, S 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig. 1. In erster Linie hat der Antragsgegner die Versagung der Anwaltszulassung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 6 RAG gestützt, weil der Zulassung entgegenstehe, daß die Antragstellerin hauptberuflich Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieser Vorschrift sei. Nachdem die Antragstellerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch Aufhebungsvertrag aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und seit dem 22« August 1994 in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, bedarf es insoweit nicht mehr einer Entscheidung des Senats. 2. Antragsgegner und Berufsgerichtshof haben zutreffend entschieden, daß im Falle der Antrags teller in die Voraussetzungen des S 4 Abs. 1 RAG nicht vorliegen. Diese Regelung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen - von den Anfangsjahren der früheren DDR abgesehen - keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Examen abzulegen und die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Examen nicht gleichwertig ist (vgl. Die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von S 5 Abs. 1 DRiG als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach S 4 BRAO soll gewährleisten, daß rechtsuchende c) Zutreffend hat der Berufsgerichtshof ferner dargelegt, daß die von der Antragstellerin nach dem Erwerb des Diploms am 21. Dezember 1991 als Angestellte im öffentlichen Dienst bei dem Antragsgegner und dem Bundesministerium der Justiz ausgeübte Tätigkeit nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG genügt, da es sich insbesondere nicht etwa um juristische Praxis in der "Rechtspflege", sondern um bloße Verwaltungstätigkeit handelte.

Zitierte Normen: § 5 DRiG
RAGTätigkeitjuristischeAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 27/94
vom 24. Oktober 1994
ln dem Verfahren
 der Diplom-Juristin Andrea H - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
das Thüringer Justizministerium, Ei
LStraße<
Antragsgegner und Beschwerdegegner r
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. Oktober 1994 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Paepcke und Dr. Schott beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen, ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1994, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am flHIHHHP 1961 geborene Antrags teller in erstrebt aufgrund Antrags vom 30. Januar 1992 ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf der Grundlage des S 4 RAG. Nach Absolvierung eines Fernstudiums an der Humboldt-Universität Berlin wurde ihr am 21. Dezember 1991 der Grad einer Diplom-
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Juristin verliehen. Sie ist der Auffassung, die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 RAG seien gegeben, weil sie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erforderliche juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf von mindestens zwei Jahren Dauer dadurch belegen könne, daß sie von August 1983 bis Januar 1990 als Gerichts Sekretärin bei verschiedenen Kreisgerichten und seit dem 1. Februar 1991 bei dem Antragsgegner als Sachbearbeiterin bzw. Referentin tätig war, bis sie im November 1992 an das Bundesministerium der Justiz abgeordnet wurde, wo sie seither bis zu dem 19. August 1994 beschäftigt war. Den Zulassungsantrag hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 12. Mai 1993 abgelehnt. Den von der Antragstellerin daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin .
II.
Die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 RAG, Art. 21 Abs. 5 und 7 BRAO-NeuordnungsG, S 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. In erster Linie hat der Antragsgegner die Versagung der Anwaltszulassung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 6 RAG gestützt, weil der Zulassung entgegenstehe, daß die Antragstellerin hauptberuflich Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieser Vorschrift sei. Nachdem die Antragstellerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch Aufhebungsvertrag aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und
 seit dem 22« August 1994 in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, bedarf es insoweit nicht mehr einer Entscheidung des Senats.
2. Antragsgegner und Berufsgerichtshof haben zutreffend entschieden, daß im Falle der Antrags teller in die Voraussetzungen des S 4 Abs. 1 RAG nicht vorliegen.
a)	Nach S 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer
-	ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und
-	auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann.
Diese Regelung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen - von den Anfangsjahren der früheren DDR abgesehen - keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Examen abzulegen und die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Examen nicht gleichwertig ist (vgl. BGHZ 109, 286, 290).
Die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von S 5 Abs. 1 DRiG als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach S 4 BRAO soll gewährleisten, daß rechtsuchende
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Bürger in Rechtsangelegenheiten nur von Personen beraten werden, die in zwei Staatsexamina (mit zwischenliegender Vorbereitungszeit) ihre Befähigung nachgewiesen haben. Diese Voraussetzungen werden durch § 4 RAG dahin modifiziert, daß die Diplom-Prüfung gleichsam an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist (Senatsbeschluß vom 13. September 1993 -AnwZ (B) 18/93; vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 1994 -AnwZ (B) 54/93 - und vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93 BRAK-Mitt 1994, 179).
b)	Hieraus ergibt sich, daß sich die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG geforderte zweijährige juristische Tätigkeit an den Abschluß des Hochschulstudiums anschließen muß (vgl. auch Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93). Vorher erbrachte Tätigkeiten haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Es mag sein, daß in der Übergangs- und Aufbauzeit nach der Wiedervereinigung in einigen der neuen Bundesländer - auch im Bereich des Antragsgegners - in einigen Einzelfällen insoweit anders verfahren worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß eine gegenteilige - bindende - Verwaltungspraxis entstanden ist, auf die sich die Antragstel-lerin berufen könnte, bestehen nicht.
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c)	Zutreffend hat der Berufsgerichtshof ferner dargelegt, daß die von der Antragstellerin nach dem Erwerb des Diploms am 21. Dezember 1991 als Angestellte im öffentlichen Dienst bei dem Antragsgegner und dem Bundesministerium der Justiz ausgeübte Tätigkeit nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG genügt, da es sich insbesondere nicht etwa um juristische Praxis in der "Rechtspflege", sondern um bloße Verwaltungstätigkeit handelte.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 von Hase	Paepcke	Schott