Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1963 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt am Main als Rechtsanwalt zugelassen. Juni 1988 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO a.F. wegen Aufgabe der Kanzlei zurückgenommen. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs.4 BRAO zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F., der sich nur dadurch von der Neufassung unterscheidet, daß aus terminologischen Gründen der Begriff Rücknahme durch den Begriff Widerruf ersetzt worden ist (Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 33/90), konnte die LandesJustizverwaltung die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt keine Kanzlei unterhält, ohne daß er von der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 2 BRAO befreit worden ist. Die Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. bzw. Nach dem Inhalt seiner Kanzleiführungspflicht muß der Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten und aufrechterhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören zu den Mindestanforderungen einer Kanzleiführung, daß der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge trifft, um der Öffentlichkeit seinen Willen, einen Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren (z.B. Senatsbeschlüsse vom 29. Im vorliegenden Verfahren kann gemäß § 39 Abs.3 BRAO nur überprüft werden, ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dieser gebietet es, die Rücknahme der Zulassung wegen Nichterfüllung der Kanzleipflicht auf Fälle zu beschränken, in denen ein Rechtsanwalt nicht mit schonenderen Mitteln zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht angehalten werden kann Der Antragsgegnerin standen unter diesen Umständen keine milderen Mittel als die Rücknahme der Zulassung zur Verfügung; ihr ist bei der Rücknahmeverfügung ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Antragsteller unterhält nach wie vor keine Kanzlei im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main; er hat auch nicht die Absicht, eine entsprechende Kanzlei dort einzurichten. Daß er unter dem Eindruck der Entscheidung des Ehrengerichtshofs nach seinem Beschwerdevorbringen einen Antrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BRAO gestellt hat mit dem Ziel, in der benachbarten Stadt Offenbach eine Kanzlei zu errichten, ändert daran nichts, zu demal die Voraussetzungen für eine
2024 027 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 27/93 vom 29. November 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Arno H. itraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, in F| Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bh Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. November 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 15. Februar 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1963 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt am Main als Rechtsanwalt zugelassen. 3 Durch Verfügung vom 13. Juni 1988 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO a.F. wegen Aufgabe der Kanzlei zurückgenommen. Gegen den den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß des Ehrengerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist zutreffend. 1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F., der sich nur dadurch von der Neufassung unterscheidet, daß aus terminologischen Gründen der Begriff Rücknahme durch den Begriff Widerruf ersetzt worden ist (Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 33/90), konnte die LandesJustizverwaltung die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt keine Kanzlei unterhält, ohne daß er von der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 2 BRAO befreit worden ist. Die Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. bzw. der Widerruf der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO n.F. hat zwingend zur Folge, daß auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO a.F. zurückzunehmen bzw. nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO n.F. zu widerrufen ist, wobei beide Maßnahmen miteinander verbunden werden können. Nach dem Inhalt seiner Kanzleiführungspflicht muß der Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten und aufrechterhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören zu den Mindestanforderungen einer Kanzleiführung, daß der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge trifft, um der Öffentlichkeit seinen Willen, einen Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren (z.B. Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 33/90 - und vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 5/89 - jeweils m.Nachw.). Er hat ein Praxisschild anzubringen, einen Telefonanschluß zu unterhalten und muß in der Kanzlei zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen sein. 2. Zumindest seit der im April 1987 durchgeführten Zwangsräumung derjenigen Räumlichkeiten, die dem Antragsteller als Kanzlei gedient haben mögen, unterhält der Antragsteller keine Kanzlei im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Er verfügt dort nicht über geeignete Räume, hat kein Praxisschild und keinen eigenen Telefonanschluß und ist dort für das rechtsuchende Publikum und für Gegenanwälte nicht erreichbar. Bereits durch Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1987 ist er darauf hingewiesen worden, daß die Aufgabe der Kanzleiräume die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Folge hätte. Der Antragsteller hat daraufhin eine neue Anschrift als Kanzleianschrift mitgeteilt. Unter dieser Anschrift hatte der Antragsteller indessen nur in einem garagenähnlichen Bau einen Raum (Garage mit Vorraum) angemietet, dessen 5 Fenster mit Brettern verschlossen waren. Hier lagerte er Akten; er unterhielt keinen Telefonanschluß, hatte kein Praxisschild angebracht und war auch bei zahlreichen Versuchen unter dieser Anschrift nicht erreichbar. Von der Führung einer Kanzlei konnte keine Rede sein. Obwohl der Präsident des Landgerichts ihn daraufhin mit Schreiben vom 5. Januar 1988 und vom 28. Januar 1988 auf seine Kanzleiführungspflicht und die Konsequenzen ihrer Verletzung aufmerksam machte, änderten sich die Verhältnisse nicht. 3. Waren somit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. erfüllt, stand die am 13. Juni 1988 erfolgte Rücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Im vorliegenden Verfahren kann gemäß § 39 Abs. 3 BRAO nur überprüft werden, ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei Ausübung des ihr im Rahmen der Entscheidung über die Zulassungsrücknahme zukommenden Ermessens hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die schwerwiegenden, die Frage der Berufswahl tangierenden Auswirkungen ihrer Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser gebietet es, die Rücknahme der Zulassung wegen Nichterfüllung der Kanzleipflicht auf Fälle zu beschränken, in denen ein Rechtsanwalt nicht mit schonenderen Mitteln zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht angehalten werden kann (BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1770/83, AnwBl. 1986, 202, 203). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller seiner Kanzleipflicht in absehbarer Zeit genügen wird, da er diese Pflicht beharrlich verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 54/86). Der Antragsgegnerin standen unter diesen Umständen keine milderen Mittel als die Rücknahme der Zulassung zur Verfügung; ihr ist bei der Rücknahmeverfügung ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. 4. Bei der gerichtlichen Ermessenskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzustellen. Ein späterer Beurteilungszeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlaß der RücknahmeVerfügung der Rücknahmegrund zweifelsfrei weggefallen ist (st.Rspr. vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 14/86). Ein solcher Sachverhalt ist nicht gegeben. Der Antragsteller unterhält nach wie vor keine Kanzlei im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main; er hat auch nicht die Absicht, eine entsprechende Kanzlei dort einzurichten. Daß er unter dem Eindruck der Entscheidung des Ehrengerichtshofs nach seinem Beschwerdevorbringen einen Antrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BRAO gestellt hat mit dem Ziel, in der benachbarten Stadt Offenbach eine Kanzlei zu errichten, ändert daran nichts, zu demal die Voraussetzungen für eine 7 entsprechende Befreiung von der Kanzleiführungspflicht nicht dargelegt sind. Es besteht auch kein Anlaß, das Verfahren im Hinblick auf die Anträge nach § 29 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 BRAO aus-zusetzen. Odersky Kutzer Groß Schmitz Weise Veser von Hase